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Bekanntmachungen Umweltamt

Ortsübliche Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen und Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zur Absenkung von Grundwasser im Textilviertel

Mit Schreiben vom 21.11.2023, ergänzt mit Schreiben vom 19.08.2026 beantragte die Stadt Augsburg, Stadtentwässerung beim Umweltamt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde, die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gemäß § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Nutzung des Grundwassers (Aufstauen, Absenkung, Umleitung und Einleitung in den Lech). Das Vorhaben dient der Entlastung der durch hohe Grundwasserstände gekennzeichneten Situation im Textilviertel.

Die Anlage besteht bereits und befindet sich seit 1999 in Betrieb, beantragt wurde die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für den bestehenden Betrieb. Baumaßnahmen sind nicht beantragt.

Für das o.g. Vorhaben führt die Stadt Augsburg, Umweltamt, ein Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gemäß § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 69 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in Verbindung mit den Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch.

Die Auslegung der Planunterlagen wird hiermit gemäß Art. 69 BayWG in Verbindung mit Art. 73 Absätze 3, 4 und 5 BayVwVfG ortsüblich bekannt gemacht.

  1. Die Planunterlagen für das Vorhaben liegen in der Zeit vom 26.10.2026 bis einschließlich 25.11.2026 bei der Stadt Augsburg, Umweltamt, Schießgrabenstraße 4, 86150 Augsburg, 4. Obergeschoss, im Eingangsbereich, während der Dienststunden
    Mo. – Mi. 8:30 – 16:00 Uhr
    Do. 8:30 – 17:00 Uhr
    Fr. 8:30 – 12:00 Uhr
    zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

    Außerdem können die Bekanntmachung und die Planunterlagen in der Zeit vom 26.10.2026 bis einschließlich 25.11.2026 online auf der Internetseite der Stadt Augsburg unter https://www.augsburg.de/umwelt-soziales/umwelt/bekanntmachungen-umweltamt eingesehen werden.
     

  2. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich 09.12.2026, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Augsburg, Umweltamt, Schießgrabenstraße 4, 86150 Augsburg (siehe Ziffer 1) Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Einwendungen per E-Mail sind nur wirksam, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Sie sind an die Mailadresse QES@augsburg.de zu richten. Die Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation sind unter www.augsburg.de/elektronische-kommunikation aufgeführt.
    Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis einschließlich 09.12.2026 bei der oben genannten Behörde Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
     

  3. Die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden werden in einem Termin (sog. Erörterungstermin) erörtert. Der Termin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden bezüglich des Termins benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.  
     

  4. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
     

  5. Die Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde, hat festgestellt, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG besteht. Die eingereichten Planunterlagen die neben einem Erläuterungsbericht, Lageplänen, Querschnitten, Messberichten insbesondere einen Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht enthalten, sind bei den unter Nr. 1 beschriebenen Stellen sowie im UVP Portal Bayern unter https://www.uvp-verbund.de/startseite einzusehen.

Stadt Augsburg
Umweltamt – Untere Wasserrechtsbehörde


Aktuelle Informationen zur Einführung des sog. „Wassercents“ zum 01.07.2026

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten konkreten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer und die Industrie.

Haushalte, die das Wasser von den Wasserversorgern beziehen, sind keine Entnehmer.

Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt.

Alle Wasserentnehmer, die in Augsburg unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der Stadt Augsburg, Umweltamt ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren.

Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).

Weiterführende Informationen zum Thema Wassercent, insbesondere auch zu den Ausnahmen von der Zahlungspflicht (z.B. Freigrenze), finden Sie unter: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/index.htm


Zuletzt aktualisiert am: 12.10.2026