Bekanntmachungen

Ortsübliche Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen und Verzicht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren Betrieb der Vertikalfilterbrunnen 715, 716 und 717 im Gewinnungsgebiet Siebenbrunn (Pressmar’sches Gut)

Mit Schreiben vom 03.06.2022 beantragte die Stadtwerke Augsburg Wasser GmbH beim Umweltamt der Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde, die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für den Betrieb der Vertikalfilterbrunnen 715, 716 und 717 im Gewinnungsgebiet Siebenbrunn, Gemarkung Meringerau.
Die Anlage besteht bereits und befindet sich in Betrieb, beantragt wurde die Neuerteilung der Bewilligung.

Für das o.g. Vorhaben führt die Stadt Augsburg, Umweltamt, ein Bewilligungsverfahren gemäß §§ 8 ff. WHG und Art. 69 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in Verbindung mit den Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch.

Die Untere Wasserrechtsbehörde hat gemäß § 5 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) festzustellen, ob nach den §§ 6 – 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf das Zutagefördern von Grundwasser mit einer jährlichen Grundwasserförderung von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles. Die Stadtwerke Augsburg Wasser GmbH beantragt eine Jahresfördermenge von 1,6 Mio. m³.

Beantragt ist der Betrieb der bestehenden Vertikalfilterbrunnen 715, 716 und 717 im Gewinnungsgebiet Siebenbrunn, Gemarkung Meringerau in unveränderter Weise. Die Brunnen liegen im Hauptgewinnungsgebiet der Stadtwerke Augsburg Wasser GmbH, im Augsburger Stadtwald südlich von Augsburg. Baumaßnahmen sind nicht beantragt.

Die Stadt Augsburg, Umweltamt hat nach Vorprüfung im Einzelfall gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Sie wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist auch im UVP Portal Bayern unter https://www.uvp-verbund.de/startseite einzusehen.

Des Weiteren wird die Auslegung der Planunterlagen hiermit gemäß Art. 69 BayWG in Verbindung mit Art. 73 Absätze 3, 4 und 5 BayVwVfG ortsüblich bekannt gemacht.

1. Die Pläne und Erläuterungen liegen in der Zeit vom 21.01.2025 bis einschließlich 20.02.2025 bei der Stadt Augsburg, Umweltamt, Schießgrabenstraße 4, 86150 Augsburg, 4. Obergeschoss, im Eingangsbereich, während der Dienststunden

Mo. – Mi. 8:30 – 16:00 Uhr
Do. 8:30 – 17:00 Uhr
Fr. 8:30 – 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

2.  Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bei der unter Ziffer 1 genannten Dienststelle bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis einschließlich 06.03.2025, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3.  Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin (sog. Erörterungstermin) erörtert. Sofern auf den Termin nicht verzichtet wird, wird er gesondert ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

4. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Stadt Augsburg
Umweltamt – Untere Wasserrechtsbehörde