Bekanntmachungen Umweltamt

Aktuelle Informationen zur Einführung des sog. „Wassercents“ zum 01.07.2026

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten konkreten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer und die Industrie.

Haushalte, die das Wasser von den Wasserversorgern beziehen, sind keine Entnehmer.

Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt.

Alle Wasserentnehmer, die in Augsburg unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der Stadt Augsburg, Umweltamt ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren.

Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).

Weiterführende Informationen zum Thema Wassercent, insbesondere auch zu den Ausnahmen von der Zahlungspflicht (z.B. Freigrenze), finden Sie unter: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/index.htm


Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren gem. §§ 35 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i.V.m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und gleichzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 18 ff. UVPG) für die Erweiterung der Deponie Augsburg Nord um die Bauabschnitte V und VI der Deponieklasse II (DK II) sowie die Änderung der Oberflächengestaltung der Bauabschnitte III und IV der Deponieklasse II (DK II) in Augsburg.

Der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb Augsburg (AWS) beantragt bei der Regierung von Schwaben eine abfallrechtliche Planfeststellung mit Sofortvollzug nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Erweiterung der Deponie der Deponieklasse II für nicht verwertbare mineralische Abfälle gemäß Anhang 3 Nr. 2 der DepV  am Standort der Deponie Augsburg Nord auf den Fl.-Nrn. 875/2, 2510/0, 2505/3, 877/2, 878/0, 2506/2, 2505/0, 2508/1, 877/4, 2506/0, 2507/0, 877/14, 2510/2, 2509/2, 2508/4, jeweils der Gemarkung Lechhausen (Stadt Augsburg). 

1. Der AWS beabsichtigt die Erweiterung der bestehenden Deponie Augsburg Nord. 

Zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit für die Stadt Augsburg und um der sich aus § 20 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayAbfG ergebenden Entsorgungspflicht für nicht verwertbaren mineralische Abfälle nachzukommen, plant der AWS eine Erweiterung der bestehenden Deponie Augsburg Nord. Hierbei wird in den bestehenden Bauabschnitten BA III/IV die Oberflächengestaltung geändert und zusätzliches Volumen geschaffen. Die neuen Bauabschnitte BA V und BA VI schließen östlich an den bestehenden Deponiekörper an.

Für die zu entsorgenden mineralischen Abfälle wurde ein Bedarf für ca. 1,5 Mio. m³ ermittelt. Mit der geplanten Erweiterung steht ein Volumen von 1,39 Mio. m³ zur Verfügung. Es ist von einem abzulagernden Volumen von 29.100 m³ bis 54.800 m³ bzw. 51.100 t bis 70.100 t jährlich auszugehen. Die erwartete Laufzeit liegt bei ca. 28 Jahren und bis max. 34 Jahren. Die Deponie soll in mehreren Abschnitten errichtet und verfüllt werden. Der Verfüllung folgend soll die Deponie entsprechend dem Rekultivierungsplan abschnittsweise rekultiviert und sukzessive stillgelegt werden.

Der erforderliche Flächenbedarf am Standort Augsburg Nord wird durch teilweise Anlehnung und Überlagerung des Bestandskörpers erheblich reduziert. Dadurch verringert sich der Eingriff in Natur und Landschaft. Weitere wesentlichere Auswahlkriterien für den gewählten Standort sind die hydrogeologische Eignung und die vorhandene Infrastruktur der bestehenden Deponie am Standort Augsburg Nord, die unter anderem für die Erschließung, Sickerwasserableitung und Abfallannahme genutzt werden kann.

Die neuen Bauabschnitte BA V und VI schließen sich östlich an die Bestandsdeponie an und umfassen die Flurstücke 875/2, 2510/0, 2505/3, 877/2, 878/0, 2506/2, 2505/0, 2508/1, 877/4, 2506/0, 2507/0, 877/14, 2510/2, 2509/2, 2508/4, jeweils der Gemarkung Lechhausen (Stadt Augsburg), die von der Erweiterung mit Grundflächen von insgesamt ca. 7,8 ha in Anspruch genommen werden. Der Anlieferverkehr erfolgt überwiegend wie bisher aus östlicher Richtung über die B2, Gersthofer Straße und Oberen Auweg. 

Die Stadt Augsburg ist Eigentümerin der Flächen auf denen sich die Bestandsdeponie befindet. Die Flächen für die Erweiterung sind überwiegend erworben. Die Ausgleichsflächen stehen im Eigentum der Stadt Augsburg.

Die Sickerwassererfassung und -ableitung der neuen Bauabschnitte wird an das bestehende Sickerwasserleitungsnetz angebunden und im Rahmen der bestehenden Erlaubnis nach Vorbehandlung der Kläranlage Augsburg zugeführt.

 

Insbesondere folgende Fachgutachten hat der AWS im Rahmen seines Antrages vorgelegt:

 

  • Standort-Alternativenprüfung
  • Bedarfsprognose zur Planrechtfertigung 
  • Machbarkeitsstudie Deponie Augsburg
  • Hydrogeologisches Gutachten
  • Erkundungsbericht Baugrund und Deponie
  • Geotechnischer Bericht
  • Gutachten zur Rohrstatik Nachweis der inneren Standsicherheit von PE-HD – Sickerrohren in Deponien, Fachanlagenteil Sickerwasser-Vorbehandlungsanlage
  • Mikroklimatische Untersuchung
  • Schallimmissionsprognose
  • Gutachten zur Luftreinhaltung, Staub, KMF-Fasern, Asbest, Stickstoff und Geruch 
  • Auswirkungen auf das globale Klima
  • spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
  • FFH-Verträglichkeitsabschätzung
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
  • Umweltverträglichkeitsbericht

 

2. Die Regierung von Schwaben ist für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig.

 

3. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 6 UVPG i. V. m. Ziff. 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG. 
Die Regierung von Schwaben ist für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die zuständige Behörde. Die Entscheidung erfolgt durch Planfeststellungsbeschluss. Mit den gem. Nr. 4 dieser Bekanntmachung veröffentlichten Planunterlagen wurde ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt. Die nachfolgenden Hinweise gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG entsprechend. Der UVP-Bericht nach § 16 UVPG ist überdies über das zentrale Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/freitextsuche?action=doSearch&f=state:by;type:abfalldeponien;&layer=zv&N=51.20&E=10.45&zoom=5einsehbar.

 

4. Die Planunterlagen für das Vorhaben mit dem Erläuterungsbericht und den Unterlagen zu den Umweltauswirkungen liegen zur allgemeinen Einsicht aus bei


Stadt Augsburg
Umweltamt-Stadt Augsburg, Schießgrabenstr. 4, 86150 Augsburg, 4. Obergeschoß-im Eingangsbereich
in der Zeit von
Montag, den 13.07.2026 bis einschließlich Freitag, den 14.08.2026
während der Dienstzeiten (von – bis)
Mo.-Mi. 8:30 Uhr – 16:00 Uhr
Do. 8:30 Uhr – 17:00 Uhr
Fr. 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

Stadt Gersthofen
Foyer Erdgeschoss des Rathauses Gersthofen, der Eingang erfolgt über das Bürgerservicezentrum
Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen
in der Zeit von
Montag, den 13.07.2026 bis einschließlich Freitag, den 14.08.2026
während der Dienstzeiten (von – bis)
Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag: 13:30 Uhr – 16:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag geschlossen bzw. nach Vereinbarung  

 

Diese Bekanntmachung wird auch im Internet auf den Internetseiten der Stadt Augsburg unter https://www.augsburg.de/umwelt-soziales/umwelt/bekanntmachungen-umweltamt und der Stadt Gersthofen unter https://gersthofen.de/stadt/bekanntmachungen/ veröffentlicht.

 

Es besteht die Möglichkeit, die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums auf der Internetseite der Stadt Augsburg unter https://www.augsburg.de/umwelt-soziales/umwelt/bekanntmachungen-umweltamt, der Stadt Gersthofen unter gersthofen.de/stadt/bekanntmachungen/ oder der Regierung von Schwaben unter https://www.regierung.schwaben.bayern.de/einzusehen. 

 

5. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen, von der Auslegung bzw. Veröffentlichung des Plans.

 

6. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann ab Beginn der Auslegung bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also

von Montag, den 13.07.2026, bis einschließlich Dienstag, den 15.09.2026

schriftlich oder zur Niederschrift bei der 


Regierung von Schwaben
Sachgebiet 55.1
Fronhof 10
86152 Augsburg

oder bei der

Stadt Augsburg
Umweltamt
Schießgrabenstr. 4
86150 Augsburg

oder bei der

Stadt Gersthofen
Rathausplatz 1
86368 Gersthofen

Einwendungen gegen den Plan erheben.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei einer der oben genannten Verwaltungsbehörden. 
Die Einwendungen sind in Schriftform, d. h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Durch E-Mail können Einwendungen rechtswirksam erhoben werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen an die E-Mail-Adresse umweltrecht@reg-schw.bayern.de gerichtet sind.


Die Einwendung muss den Namen sowie die Anschrift des Einwenders, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei grundstücksbezogenen Einwendungen sollte möglichst die Flurnummer und Gemarkung des Grundstücks angegeben werden. 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben) eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter (z.B. Rechtsanwalt) bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 15.09.2026 sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Dies gilt entsprechend auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, § 74 Abs. 4 Satz 5 VwVfG. 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen im Rahmen einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht als Einwendung anzusehen ist und daher im förmlichen Planfeststellungsverfahren wiederholt werden muss, wenn es im Verfahren beachtlich sein soll.

 

7. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Termin erörtert (Erörterungstermin).

Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen, deren Vertreter oder Bevollmächtigte sowie die Vereinigungen, die Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Schwaben zu geben ist. 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. 

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

8. Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen, durch Äußerungen oder Erhebung von Einwendungen bzw. Abgabe von Stellungnahmen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung eines Vertreters entstehen, werden nicht erstattet.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

9. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Regierung von Schwaben – Planfeststellungsbehörde – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.  

 

10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren werden die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. 

 

Stadt Augsburg
Umweltamt


Zuletzt aktualisiert am: 25.06.2026