Wohnberechtigungsschein/ Stadtwohnschein

Auch in Augsburg sind die Mietpreise für Wohnraum in den letzten Jahren stetig gestiegen. Doch weit mehr als die Hälfte aller Haushalte hat Anrecht auf eine geförderte Wohnung. Je nach Haushaltseinkommen unterscheidet man drei Stufen der "Einkommensorientierten Förderung" (EoF).

Um sich für geförderten Wohnraum zu bewerben, braucht man einen Wohnberechtigungsschein. Für die EoF-Stufen II und III gibt es in Augsburg den sogenannten Stadtwohnschein. Darunter können je nach Familiensituation auch mittlere und höhere Einkommen fallen. Den Schein stellt das städtische Amt für Wohnbauförderung und Wohnen aus. 

Selbst bei einem Jahresbruttoeinkommen von 122.500 Euro ist ein Ehepaar mit drei Kindern noch berechtigt für eine geförderte Wohnung nach EoF-Stufe III. Bei einem Jahresbrutto von 95.000 Euro wäre die gleiche Familie wohnberechtigt in EoF-Stufe II. 

Die jeweiligen Einkommensgrenzen und weitere Berechnungsbeispiele finden Sie unten auf dieser Seite unter den Stichpunkten EoF Stufe I (Vormerkbescheinigung) sowie EoF Stufe II und III (Stadtwohnschein) und Modernisierungsprogramm.

Sie sind nicht sicher, ob Sie einen Wohnberechtigungsschein oder Stadtwohnschein beantragen können? Dann lassen Sie sich beraten. Die zuständigen Ansprechpersonen finden Sie in der rechten Spalte unter Kontakt.

EoF Stufe I (Vormerkbescheinigung)

Tabelle 1

Die aufgeführten Bruttowerte wurden auf der Grundlage einfacher Sachverhalte mit nur einem Einkommensbezieher/einer Einkommensbezieherin beispielhaft und unverbindlich errechnet, ohne Berücksichtigung möglicher Freibeträge für Schwerbehinderungen und junger Ehepaare, erhöhter Werbungskosten oder geleisteter Unterhaltszahlungen.

Beispiel zu Tabelle 1:

Alleinstehende Arbeitnehmende mit einem Gesamt-Jahresbruttoeinkommen von 21.230 €

Jahresbruttoeinkommen 21.230 €
abzügl. Werbungskostenpauschale 1.230 €
Zwischensumme 20.000 €
abzügl. 10% für Steuern 2.000 €
abzügl. 10% für Kranken-Pflegekassenbeiträge 2.000 €
abzügl. 10% für Rentenversicherungsbeiträge 2.000 €
Ergebnis 14.000 €

Einkommensgrenze für den 1. Förderungsweg (Klassische Sozialwohnungen) und EoF Wohnungen der Stufe I wird eingehalten.

EoF Stufe II und III (Stadtwohnschein) und Modernisierungsprogramm

Tabelle 2

Die aufgeführten Bruttowerte wurden auf der Grundlage einfacher Sachverhalte mit nur einem Einkommensbezieher/einer Einkommensbezieherin beispielhaft und unverbindlich errechnet, ohne Berücksichtigung möglicher Freibeträge für Schwerbehinderungen und junger Ehepaare, erhöhter Werbungskosten oder geleisteter Unterhaltszahlungen.

Beispiele aus Tabelle 2 (Stadtwohnschein):

Ehepaar mit einem Einkommen / Gesamt-Jahresbruttoeinkommen von 55.000 €

Jahresbruttoeinkommen 55.000,00 €
abzügl. Werbungskostenpauschale 1.230,00 €
Zwischensumme 53.770,00 €
abzügl. 10% für Steuern 5.377,00 €
abzügl. 10% für Kranken-Pflegekassenbeiträge 5.377,00 €
abzügl. 10% für Rentenversicherungsbeiträge 5.377,00 €
Ergebnis 37.639,00 €

Das Ehepaar ist für eine EoF Wohnung der Stufe III wohnberechtigt.

  

Ehepaar mit zwei Kindern / Gesamt- Jahresbruttoeinkommen von 64.430 €

Jahresbruttoeinkommen 64.430,00 €
abzügl. Werbungskostenpauschale 1.230,00 €
Zwischensumme 63.200,00 €
abzügl. 10% für Steuern 6.320,00 €
abzügl. 10% für Kranken-Pflegekassenbeiträge 6.320,00 €
abzügl. 10% für Rentenversicherungsbeiträge 6.320,00 €
Ergebnis 44.240,00 €

Die Familie ist für eine EoF Stufe II (Förderjahr ab 01.09.2023) wohnberechtigt.

Neuere Förderungen ab dem 01.09.2023 und das Bayerische Modernisierungsprogramm unterliegen heute der Einkommenshöchstgrenze des Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes. Für den gesamten vom 01.01.2002 bis einschließlich 31.08.2023 geförderten Wohnungsbestand der einkommensorientierten Wohnbauförderung gelten geringfügig abweichende Einkommensgrenzen auf deren Darstellung verzichtet wurde.

Rechtliche Informationen zu Wohnberechtigungsschein / Vormerkbescheinigung / Stadtwohnschein

Wohnungen, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurden, unterliegen je nach Förderung unterschiedlichen Benennungs-, Belegungs- und Mietpreisbindungen, an die sich Vermietende oder Verwalterinnen und Verwalter halten müssen. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf gelten für die Wohnungsvergabe besondere Regelungen. Augsburg gehört seit dem 01. Januar 2016 zu diesen Gebieten.

  • Die längsten Benennungs- und Mietpreisbindungen gelten für Wohnungen, die mit Mitteln des Ersten Förderungsweges gefördert wurden. Der Verfügungsberechtigte darf eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der von der zuständigen Stelle benannt worden ist. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Bewerberinnen und Bewerber zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu werden in einer sogenannten Vormerkbescheinigung die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnberechtigung geprüft und zusätzlich die soziale Dringlichkeit des Bedarfes bewertet.

    Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) bestimmt sich die Dringlichkeit nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs und ergänzend danach, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde gewöhnlich aufhält, wo er sich um eine Wohnung bewirbt. 

    Die Vorrang- und Grundpunkte bilden das soziale Gewicht des Wohnungsbedarfes.

    Ergänzend hierzu bilden die Ortsanwesenheitspunkte bei gleichem oder ähnlichem sozialen Gewicht ein ergänzendes Auswahlkriterium.  

    Diesem Benennungsverfahren unterliegen auch die Wohnungen der einkommensorientierten Förderung der Einkommensstufe I.
     
  • Außerdem gelten für weitere geförderte Wohnungsbestände kürzere Belegungs- und Mietpreisbindungen und ein vereinfachtes Antragsverfahren. Hierzu zählen die einem allgemeinen Belegungsrecht unterliegenden Wohnungen 
    - der einkommensorientierten Förderung der Stufen II und III (Stadtwohnschein) und
    - des Bayerischen Modernisierungsprogrammes. 

    Der Eigentümer/die Eigentümerin darf eine geförderte Wohnung nur an Personen vermieten, die ihm/ihr einen gültigen Wohnberechtigungsschein für diese Förderungen übergeben. Mit diesem Schein erhält der Wohnungssuchende also keine Wohnung, sondern nur einen „Eignungsschein“, mit dem er sich auf dem Markt der geförderten Wohnungen eine geeignete Wohnung suchen kann. Um die eigenständige Wohnungssuche zu vereinfachen, wird jedem Wohnberechtigungsschein eine Vermieterliste beigefügt.
     
  • Für geförderte Wohnungen außerhalb Augsburgs können Sie einen allgemeinen bayerischen Wohnberechtigungsschein im Amt Wohnbauförderung und Wohnen beantragen und sich damit in Ihrer zukünftigen Wohnortgemeinde um Wohnraum bewerben.

Einkommensgrenzen (EKG)

Geförderte Wohnungen unterliegen je nach Zeitraum und Förderung unterschiedlichen Benennungs-, Belegungs- und Mietpreisbindungen. Wegen den unterschiedlichen Förderwegen gelten auch voneinander abweichende Einkommensgrenzen für die Erteilung einer Vormerkbescheinigung oder eines anderen Wohnberechtigungsscheines.

Die Vormerkung und Wohnberechtigung richten sich nach dem Gesamteinkommen aller Haushalts-angehörigen. Je nach Familiengröße gelten dafür unterschiedliche Einkommensgrenzen.

Bei den in Art. 4 BayWoBindG und Art. 11 BayWoFG aufgeführten Einkommensgrenzen (EKG) handelt es sich um „bereinigte“ Werte. Die Berechnung richtet sich bei allen Förderwegen nach der in den Art. 5 bis 7 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes aufgeführten Systematik. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem Formular „Erläuterungen zur Einkommenserklärung“.