
Mehrwegangebotspflicht
Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht (§33, §34 VerpackG)! Diese sieht vor, dass die meisten Gastronomen und Essenslieferdienste neben Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen zum Verkauf im Außer-Haus-Geschäft anbieten müssen.
Die Gastronomen dürfen dabei die Lebensmittel in Mehrwegverpackungen nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Lebensmittel in Einwegverpackungen. Nur wenige kleine Betriebe sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Gastronomen müssen dabei nur diejenigen Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben.
Für kleinere Betriebe gilt, dass Kunden die Essen und Getränke vor Ort in saubere, selbst mitgebrachte Behältnisse abfüllen dürfen.
Bestehen Sie ab 2023 auf Ihrem Recht und tragen Sie so zu weniger Abfall und einem besseren Klima bei! Die Vermeidung von Abfall schützt schließlich unsere Ressourcen und das Klima, was vermieden wird, wird gar nicht erst produziert, transportiert und muss auch nicht entsorgt werden.
Was müssen Gastronomiebetriebe wissen?
Es wird unterschieden zwischen großem und kleinem Betrieb. Als kleiner Betrieb zählt man mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 Quadratmetern (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und maximal fünf Beschäftigte.
Regeln für große Betriebe
Anbieten von Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke zum Mitnehmen:
Wenn ein betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Es gibt zwei Möglichkeiten.
- Möglichkeit 1: Der Betrieb kann eigene Mehrwegverpackungen kaufen, zum Beispiel aus Kunststoff oder Glas.
- Möglichkeit 2: Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).
Gleiche Chancen für Mehrweg und Einweg
- Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein.
- Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden.
- Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
Hinweispflicht
- Betriebe müssen gut sicht- und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen, zum Beispiel auf Schildern oder Plakaten.
Rücknahme der Mehrwegverpackungen und Hygiene
(mehr Infos: lebensmittelverband.de)
- Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen.
- Es gibt Regeln (Hygienebestimmungen) für die Rücknahme, Reinigung und Ausgabe der Becher oder Schalen. Die Regeln müssen beachtet werden.
- Betriebe müssen schmutzige Verpackungen getrennt sammeln. Schmutzige Verpackungen dürfen nicht in die Nähe von Lebensmitteln gestellt werden.
Regeln für kleine Betriebe
Befüllen der Gefäße der Kundschaft
- Die Betriebe müssen Essen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in Becher oder Schalen füllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.
Hinweispflicht
- Die Betriebe müssen auf gut sicht- und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.
Hygiene und Verantwortlichkeiten
(mehr Infos: lebensmittelverband.de)
- Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind.
- Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderung an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.