Denkmalschutz – Geschichte bewahren

Für die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Augsburg steht die Beratung und Betreuung von privaten und öffentlichen Denkmaleigentümern und allen an der Denkmalpflege Beteiligten an erster Stelle. Sie ist Ansprechpartner für Bauherren, Eigentümer, kommunale, staatliche und kirchliche Institutionen, Architekten und ausführende Handwerksfirmen.

Die reiche Geschichte Augsburgs spiegelt sich im heutigen Denkmalbestand wider. So sind von den ca. 80.000 Gebäuden der Stadt 1.068 als Einzelbaudenkmäler geschützt, 4.500 befinden sich in einem Denkmalensemble (Stand 2015). Augsburgs Bodendenkmäler sind die Zeugnisse der frühesten Besiedlung und belegen die Bedeutung als römische Provinzhauptstadt. Das „Augsburger Wassermanagement-System" wurde im Jahr 2019 in die UNESCO-Welterbeliste eingeschrieben.

Der Erhalt der Denkmäler für zukünftige Generationen wird durch das Bayerische Denkmalschutzgesetz gewährleistet. Wer Baudenkmäler oder Teile davon beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis (Art. 6 BayDSchG). Dies gilt auch für Gebäude und Freianlagen in Ensembles sowie für Veränderungen in der Nähe von Baudenkmälern. Bei Einzelbaudenkmälern umfasst der Schutz auch das Gebäudeinnere, die Ausstattung und das Umfeld.

Den Pflichten der Denkmaleigentümer zum Erhalt stehen Steuervorteile und Zuschussmöglichkeiten gegenüber. Hierzu berät die Untere Denkmalschutzbehörde. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Denkmalbehörden im Vorfeld ist bei allen Planungen sinnvoll.

Informationen zu einzelnen Themenbereichen finden Sie hier:

Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG)

Art. 1 BayDSchG

definiert, was ein Denkmal ausmacht: Es muss eine vom Menschen geschaffene Sache aus vergangener Zeit sein, deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies können bauliche Anlagen oder auch nur Teile davon, Gartenanlagen oder Ausstattungsstücke sein (Einzelbaudenkmal gem. Abs. 2). Zu den Baudenkmälern kann auch eine Anhäufung von Anlagen (Ensemble) gehören, v. a. wenn das Orts-, Platz-, und Straßenbild erhaltungswürdig sind (Ensemble gem. Abs. 3).

Art. 4 BayDSchG

verpflichtet den Eigentümer oder "Verfügungsberechtigten" zur Instandhaltung, Instandsetzung und sachgemäßen Behandlung von Baudenkmälern oder zur Duldung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen. Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen, können hiermit untersagt werden.

Art. 6 BayDSchG

beinhaltet das „Veränderungsverbot“: Eine Veränderung an einem Baudenkmal, oder in dessen unmittelbarer Umgebung, darf nur mit Erlaubnis vorgenommen werden. Dies gilt für Einzelbaudenkmäler und für Gebäude in einem Ensemble. Die gewünschte Veränderung kann untersagt werden, wenn wichtige Gründe des Denkmalschutzes dagegensprechen.

Art. 7 BayDSchG

behandelt Grabungen nach Bodendenkmälern sowie Erdarbeiten zu anderen Zwecken, die im Bewusstsein des möglichen Vorhandenseins von Bodendenkmälern vorgenommen werden. Unter anderem wird hier die Erlaubnispflicht für derartige Maßnahmen festgelegt. Die Erlaubnis kann, soweit zum Schutz des Bodendenkmals erforderlich, versagt werden.

Art. 8 BayDSchG

regelt die Pflichten im Falle des Auffindens von Bodendenkmälern. Hierzu gehören unter anderem die Anzeige- und Sicherungspflicht.

Denkmalschutzgesetz

Bayerische Denkmalliste

Baudenkmäler

Die Bayerische Denkmalliste ist das nachrichtliche Verzeichnis der Denkmäler. Die Denkmaleigenschaft wird in Art. 1 des bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Eintragung in die Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein. Eine verbindliche Auskunft erteilt allein das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.

Bodendenkmäler

Bodendenkmäler sind Geschichtszeugnisse aus der menschlichen Vergangenheit, die sich im Boden befinden (oder befanden) und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Auch wenn sie oft nicht bekannt und nicht sichtbar sind, so stellen sie dennoch wichtige Geschichtszeugnisse dar, die erhalten werden müssen.

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Erlaubnispflichtige Veränderungen am Einzeldenkmal

Alle Veränderungen an einem Einzelbaudenkmal (außen und auch innen) müssen vor ihrer Ausführung von der Unteren Denkmalschutzbehörde erlaubt werden, sofern sie nicht sowieso baugenehmigungspflichtig sind.

Erlaubnispflichtige Änderungen sind z. B.:

  • Erneuerung und Instandsetzung von Fenstern und Türen, Dachdeckung, Balkonen, Kaminen
  • Einbau von Dachflächenfenstern
  • Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen
    (Mehr dazu unter Solarenergie)
  • Anbringung von Wärmedämmverbundsystemen
    (Mehr dazu unter Wärmedämmverbundsysteme)
  • Anbringung von Vordächern, Markisen und Werbeanlagen
    (Mehr dazu unter Werbeanlagen)
  • Anstrich der Fassade (auch Wiederholungsanstrich), Putzausbesserungen/-erneuerungen
  • Änderung der Einfriedung
  • Errichtung von nach BayBO genehmigungsfreien Nebengebäuden (z.B.: Gartenhäuschen)
  • Erneuerung von Fliesen, Innenputzen und -anstrichen
  • Neueinbau und Modernisierung von Bädern
  • Austausch oder Ergänzung von Elektro-, Heizungs- und Wasserinstallation
  • Wanddurchbrüche, Veränderungen im Grundriss
  • Erneuerung von Innentüren, Fußböden, Treppen

Lesen Sie mehr unter Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG

Erlaubnispflichtige Veränderungen im Ensemble

Ensemble nennt man eine Gruppe von Gebäuden, die zusammen ein historisches Orts-, Platz- oder Straßenbild darstellen und deshalb als Ganzes geschützt sind. Ist ein Gebäude Teil des Ensembles, so müssen alle von außen sichtbaren Veränderungen vor Beginn der Maßnahme von der Unteren Denkmalschutzbehörde erlaubt werden, sofern sie nicht sowieso baugenehmigungspflichtig sind.

Erlaubnispflichtige Änderungen sind z. B.:

  • Erneuerung und Instandsetzung von Fenstern und Türen, Dachdeckung, Balkonen, Kaminen
  • Einbau von Dachflächenfenstern
  • Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen
    (Mehr dazu unter Solarenergie)
  • Anbringung von Wärmedämmverbundsystemen
    (Mehr dazu unter Wärmedämmverbundsysteme)
  • Anbringung von Vordächern, Markisen und Werbeanlagen
    (Mehr dazu unter Werbeanlagen)
  • Anstrich der Fassade (auch Wiederholungsanstrich), Putzausbesserungen/-erneuerungen
  • Änderung der Einfriedung
  • Errichtung von nach BayBO genehmigungsfreien Nebengebäuden (z.B.: Gartenhäuschen)

Lesen Sie mehr unter Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG

Erlaubnispflichtige Eingriffe bei einem Bodendenkmal

Wer auf einem Grundstück in den Boden eingreifen will, auf dem ein Bodendenkmal bekannt ist, vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, der bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann zum Schutz eines Bodendenkmals versagt werden.

Die Eigenschaft als Bodendenkmal hängt nicht von der Eintragung in die Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein. Neben den Bodendenkmälern gibt es auch sog. Verdachtsflächen. Diese sind in der rechtlichen Behandlung den Bodendenkmälern gleichgestellt.

Anders als bei den Baudenkmälern gibt es für die Bodendenkmäler noch keine verbindliche Denkmalliste. Eine Orientierung gibt der Bayerische Denkmalatlas, eine fachliche Auskunft und Beratung bieten die Stadtarchäologie und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege an.

Erlaubnispflichtige Änderungen sind z. B.:

  • Aushub, Oberbodenabtrag
  • Keller- und Fundamentabbrüche
  • Sondierung und Bohrungen für Bodengutachten
  • Spartenverlegung (auch auf vorhandenen Trassen)
  • Kanalarbeiten, Anlegen von Sickerschächten und Rigolen
  • Abgrabungen zur Kelleraußenwandabdichtung
  • Pflanzgruben
  • Bodenverbesserungsmaßnahmen, z.B. für Gründungen oder Pflasterarbeiten
  • Fundamente und Gründungsmaßnahmen
  • Eingriffe in den Boden durch Sondengeher
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Stadtarchäologie
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Bodendenkmalpflege), Ansprechpartner

Lesen Sie mehr unter Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG

Werbeanlagen

Die Anbringung, die Änderung und der Austausch von Werbeanlagen sind in denkmalgeschützten Bereichen immer erlaubnispflichtig. Ab 1m² Größe sind sie sogar baugenehmigungspflichtig, bei Anbringung über öffentlichem Grund ist zudem eine Sondernutzungserlaubnis nötig.

Erlaubnispflichtige Werbeanlagen sind z. B.:

  • Werbeschilder und -schriften
  • Ausleger und Nasenschilder
  • Fensterbeklebungen
  • Markisen (beschriftet)
  • Angebotstafeln, Plakatrahmen, Speisekartenkästen, Plakate für Sonderaktionen

Nicht zulässig sind z. B.:

  • Großflächige (Fenster)beklebungen
  • Fensterbeklebungen mit Bildmotiven oder in grellen Farben
  • Leuchtkästen/Flachtransparente
  • Werbefähnchen und Fahnen
  • Grelle Displays, bewegte oder blinkende Werbung, Laufschriften

Für Warenauslagen und sog. Kundenstopper ist das Bürgeramt-Ordnungsbehörde zuständig, für Bewirtungsflächen ist das Tiefbauamt Ihr Ansprechpartner.

Bauantragsformular
Gestaltungsrichtlinie
Bürgeramt-Ordnungsbehörde
Tiefbauamt

Lesen Sie mehr unter Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG

Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG

Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist für Sie kostenfrei.

Um einen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis zu stellen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Unteren Denkmalschutzbehörde auf. Diese berät Sie zum Antragsverfahren und zu den notwendigen Unterlagen. Wenn Sie den Antrag vorher abstimmen, gibt es weniger Rückfragen bei der Bearbeitung und der Bescheid kann Ihnen schneller erteilt werden.

Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen. Je aussagekräftiger Ihre Angaben sind, desto leichter und schneller kann die Sachbearbeitung erfolgen. In der Regel sind folgende Unterlagen zur Beurteilung nötig:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Fassaden mit Nachbarbebauung)
  • Detailpläne (z. B. für Fenster)
  • Fotos
  • Maßnahmenbeschreibung (Bestand – beantragte Änderung)
  • Gesamtkosten der Maßnahme (grobe Schätzung)

Wenn Sie sämtliche Antragsunterlagen als elektronische Dokumente vorliegen haben, können Sie den Antrag online ausfüllen und einreichen.

Zum Formular

Alternativ können Sie den Antrag auch als PDF-Dokument herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und mit den Unterlagen einreichen.

Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG

Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist für Sie kostenfrei.

Bevor Sie einen Antrag auf Grabungserlaubnis stellen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Stadtarchäologie auf. Diese berät Sie zum Antragsverfahren und zu den notwendigen Unterlagen. Wenn Sie den Antrag vorher abstimmen, gibt es weniger Rückfragen bei der Bearbeitung und der Bescheid kann Ihnen schneller erteilt werden.

Zur Stadtarchäologie

Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen. Je aussagekräftiger Ihre Angaben sind, desto leichter und schneller kann die Sachbearbeitung erfolgen. In der Regel sind folgende Unterlagen nötig:

  • Lageplan 1:1000 mit Eintrag der Grabungsfläche
  • vermaßte Darstellung des Grabungsbereichs
  • Beschreibung der Tiefen der Bodeneingriffe
  • Planzeichnungen (Baugrube/Verbauarbeiten)
  • Kosten der archäologischen Grabung (Angebot einer Grabungsfirma)
  • Kosten der gesamten Baumaßnahme (grobe Schätzung)

Wenn Sie sämtliche Antragsunterlagen als elektronische Dokumente vorliegen haben, können Sie den Antrag online ausfüllen und einreichen.

Zum Formular

Alternativ können Sie den Antrag auch als PDF-Dokument herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und mit den Unterlagen einreichen.

 

Brandschutz

In Baudenkmälern ist ein gutes Zusammenspiel von Architekten und Brandschutzplanern gefordert, um denkmalgerechte Lösungen zu finden. Für diese müssen teilweise Abweichungen von Brandschutzvorschriften begründet und Kompensationen gefunden werden. Ausgangspunkt hierfür ist das Ziel des BayDSchG, den denkmalgeschützten Bestand mit seinem Zeugniswert zu erhalten. In seltenen Einzelfällen gibt es keine denkmalgerechte Lösung, die Genehmigung kann dann nicht erteilt werden.

Ministerialschreiben vom Oktober 2011

Photovoltaik- und Solarthermieanlagen

Denkmäler entsprechen mit der Nutzung von Bestehendem („Graue Energie“) und dem Ziel der Reparatur von je her ökologischen Grundsätzen und dem Nachhaltigkeitsgedanken. So soll auch bei Einzelbaudenkmäler und im Bereich der Ensembles dem Themenkomplex „Regenerative Energien“ mit der Gewinnung von Wärme (Thermische Solaranlagen) und der Erzeugung von Strom (Photovoltaikanlagen) Rechnung getragen werden. 

Bei der Errichtung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen handelt sich in der Regel um Veränderungen, die nach Art. 6 BayDSchG erlaubnispflichtig sind und im Einzelfall beurteilt werden. Hierbei muss auf die denkmalpflegerischen Belange – auch wenn dies durch höhere Aufwendungen/geringere Erträge eine verminderte Wirtschaftlichkeit der Investition bedeutet – bestmöglich Rücksicht genommen werden. 

Bei Beurteilung von Photovoltaikanlagen (und analog von Solarthermieanlagen) gelten folgende Grundsätze: 

  1. Photovoltaikanlagen auf vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbaren Dächern und Nebengebäuden sind möglich. Sie sind matt und farblich dem Untergrund (d. h. der Dachdeckung) anzupassen und in möglichst einheitlichen rechteckigen Flächen anzuordnen. Sie dürfen nicht über die Dachfläche überstehen und müssen flach auf der Dachfläche aufliegen (d. h. sie dürfen nicht aufgeständert werden). 

  1. Photovoltaikanlagen auf vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Dächern müssen unauffällig in die vorhandene Dachfläche integriert werden, d. h. sie müssen eine geschlossene, homogene Fläche bilden, die flächenbündig in die Dachdeckung eingebaut ist. Die PV-Anlage muss matt sein und homogen die Farbe der Dachdeckung haben. PV-Anlagen auf herausragenden Einzelbaudenkmälern oder konstituierenden Bauten im Ensemble sind nicht zulässig. 

  1. Photovoltaikanlagen auf Flachdächern sind zulässig. Sie dürfen nicht über die Dachfläche überstehen und müssen – wenn keine Attika vorhanden ist – flach auf der Dachfläche aufliegen. Bei Vorhandensein einer Attika dürfen sie soweit aufgeständert werden, dass sie diese nicht überragen. 

  1. Photovoltaikanlagen an Balkonbrüstungen und an Fassaden sind nicht zulässig. 

  1. Photovoltaikmodule in genehmigungsfähigen Glasflächen (z. B. in Glasdächern und Fensterscheiben) sind in transparenter Form zulässig. 

Eigentümer, die mehrere Gebäude besitzen, müssen Anlagen zur Sonnenenergienutzung bevorzugt bei den Gebäuden errichten, bei denen Denkmalschutzziele möglichst nicht beeinträchtigt werden. 

Die Untere Denkmalschutzbehörde und das Umweltamt (Solaroffensive der Stadt Augsburg) beraten gerne mit dem Ziel einer optimalen Lösung. 

Solaroffensive Augsburg - Stadt Augsburg 
Erlaubnisantrag nach Art. 6 BayDSchG

Energieausweis und Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Wie bereits in der EnEV gibt es auch im GEG für Baudenkmäler eine Befreiung von der Pflicht zu einem Energieausweis (§79 Abs. 4 GEG, früher §16 Abs. 5 EnEV) sowie die Möglichkeit zu einem Abweichen von den Anforderungen des Gesetzes (§105 GEG, früher §24 EnEV).

Baudenkmäler im Sinne der EnEV sind Einzeldenkmäler sowie Ensembles. Daher besteht auch für Gebäude innerhalb eines Ensembles, die nicht Einzeldenkmale sind, keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises. Eine Ausnahmegenehmigung bei Abweichungen von den Anforderungen des GEG ist hier nicht erforderlich!

Bei Baudenkmälern kann von den Anforderungen des GEG abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Energieeinsparmaßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Ob dies der Fall ist, kann der Eigentümer nach Rücksprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde eigenverantwortlich entscheiden.

Durch § 105 GEG wird klargestellt, dass die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege dem Interesse an der Durchführung von Energiesparmaßnahmen vorgehen. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine energetische Sanierung von Baudenkmälern ist daher gem. Art. 6 Abs. 2 BayDSchG in der Regel zu versagen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würden. Sinnvoll ist es, energetische Ertüchtigungen an den Möglichkeiten, die im Baudenkmal bestehen, zu orientieren und Befreiungsmöglichkeiten zu nutzen. Kontraproduktiv wäre es, sich z. B. durch die Wahl eines Förderprogrammes Zwänge einzuhandeln, die im geschützten Bestand schwer oder gar nicht zu erfüllen sind.

 

Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)

Denkmalgeschütze Fassaden müssen erhalten werden. Ein WDVS würde eine Fassade, die Stuck, Gesimse, Farbgestaltungen oder originale Fenster aufweist, nachteilig verändern und ist in diesen Fällen deshalb nicht erlaubnisfähig. Ungestaltete glatte Fassaden kommen für eine Außendämmung in Betracht, allerdings muss auch hier mit der Dämmmaßnahme eine dem Ensemble und er der Entstehungszeit des Gebäudes angemessene Gestaltung gewahrt werden.

Dies bedeutet in der Regel, dass Fensterlaibungen nach Anbringung des WDVS eine Tiefe von maximal 10 cm nicht überschreiten dürfen und dass der Sockel nicht zurückspringen darf. Weiterhin müssen die in Augsburg üblichen Dachanschlussdetails („schwäbischer Ortgang“) wiederhergestellt werden. Eine dem historischen Umfeld angemessene Putzoberfläche muss geschaffen werden („4mm Edelputze“ wären unpassend). Lüftungselemente und Aufsatzrollläden sind übliche Problempunkte, die im Zuge der notwendigen Abstimmung mit den Denkmalbehörden geklärt werden müssen. Die Anbringung eines WDVS ist – wie jede andere Änderung am denkmalgeschützten Bestand auch – erlaubnispflichtig nach Art. 6 BayDSchG.

Zusätzlich zur denkmalrechtlichen Erlaubnis ist für die Überbauung von öffentlichem Grund mit Wärmedämmfassaden und für Eingriffe in Gehsteigbereiche die Zustimmung der Stadt Augsburg nötig. Diese ist direkt beim Tiefbauamt (Abteilung Straßenbau, Annastraße 16,  86150 Augsburg, Tel. 324-7431) zu beantragen.

Barrierefreiheit

Eine möglichst gute Barrierefreiheit ist den Denkmalbehörden ein Ziel, das sich meist erreichen lässt. So wurde z. B. über die Wallauffahrt, den historischen Wehrgang und einen Steg durch den Luftraum über dem Innenhof der historischen Wassertürme am Roten Tor sogar ein Turmgeschoss des Großen Wasserturms barrierefrei erschlossen.

Tag des offenen Denkmals

Der Tag des offenen Denkmals findet europaweit einmal im Jahr statt. Er gibt die Möglichkeit, historische Bauten aus einem neuen Blickwinkel kennenzulernen. Der Tag des offenen Denkmals wird von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz bundesweit koordiniert.

Tag des offenen Denkmals (Augsburg)
Broschüren

Fassadenpreis (Prinz Fonds)

Der 1914 verstorbene Friedrich August Prinz, Finanzvorstand der AKS, vermachte sein Vermögen seiner Vaterstadt Augsburg zum Wohl ihrer Bürger. Dieses Wohl sollte besonders durch die Verschönerung des Siebentischparks und durch zierende bauliche Anlagen gefördert werden. Aus den Vermögenserträgen der Stiftung werden im Sinne des Stifters deshalb besonders gelungene Fassadensanierungen prämiert.

Broschüren
(unter dem Stichwort „Augsburger Fassadenpreis“)

Zuschüsse und Steuervorteile

Je nach Art der Aufwendungen bei Baudenkmälern stehen unterschiedliche Fördermöglichkeiten zur Verfügung, zu denen die Denkmalbehörden beraten. Für eine steuerliche Geltendmachung der Sanierungskosten ist Voraussetzung, dass alle Maßnahmen nach vorheriger Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege auf der Grundlage einer denkmalrechtlichen Erlaubnis durchgeführt werden. Bei Zuschussanträgen muss der Zuschussgeber dem Beginn der Arbeiten zugestimmt haben.

Zuschüsse & Steuervergünstigungen (bayern.de)

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000.000 Euro geahndet werden (Art. 23 BayDSchG). Bei Verstößen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren finanzielle Vorteile zusätzlich zum Bußgeld abgeschöpft werden. Zudem kann die Beseitigung bzw. die Wiederherstellung des Vorzustands gefordert werden.

Farbberatung

Wie man Augsburgs Baudenkmäler und Denkmalensembles erlebt, das wird ganz wesentlich von der Gestaltung der Fassaden geprägt. Um der Bedeutung der Farbigkeit für das Stadtbild gerecht zu werden, gibt es seit den 60er-Jahren in Augsburg die „Städtische Farbberatung“.

Diese berät die im ganzen Stadtgebiet die Hauseigentümer, Maler und Architekten fachkundig und kostenlos. Bei der Diskussion über die passende Farbgestaltung werden neben den Vorstellungen der Besitzer der historische Bestand und die heutige Umgebung berücksichtigt. Der sicherste Weg zu einem guten Ergebnis führt über eine Bemusterung.

Termine mit der Farbberaterin (Frau Kieser, 0821-37882) können telefonisch vereinbart werden.

Da nie alle Fassaden gleichzeitig renoviert werden, wurde für den Bereich der Maximilianstraße vom Moritzplatz bis St. Ulrich eine Zielplanung entwickelt, die als Orientierung bei der Beschäftigung mit einer einzelnen Fassade dient. Der Erfolg dieses konzeptionellen Vorgehens ist bereits klar erkennbar.

Broschüre Farbziel-Maximilianstraße (Januar 2008)