Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind gemeinnützige Tätigkeiten, die bei verschiedenen Trägern für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zur Verfügung gestellt werden. Sie ermöglichen Geflüchteten eine sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit. Davon profitiert auch die Allgemeinheit.
Seit Ende Februar 2024 können Arbeitsgelegenheiten für leistungsberechtigte Personen nach dem AsylbLG unter neuen Rahmenbedingungen zur Verfügung gestellt werden.
FAQs Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG
Was sind Arbeitsgelegenheiten und welchen Zweck erfüllen sie?
Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ermöglichen Geflüchteten eine sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit. Arbeitsgelegenheiten sind Tätigkeiten, die bei verschiedenen Trägern für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zur Verfügung gestellt werden.
Von der Ausübung dieser gemeinnützigen Tätigkeiten durch Geflüchtete soll damit nicht nur die Allgemeinheit profitieren, sondern auch die Maßnahmen-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer selbst. Unter anderem geht es dabei darum, diesen Personen gegen eine geringe Aufwandsentschädigung eine gemeinnützige Tätigkeit anzubieten, die für eine möglichst geregelte Tagesstruktur sorgen soll. So soll auch möglichen negativen Auswirkungen von Beschäftigungslosigkeit entgegengewirkt werden.
Gleichzeitig können durch die praktische Arbeit die Integration in die Gesellschaft und Sprachkenntnisse gefördert werden. Etwas weitergedacht kann durch die Ausübung einer Arbeitsgelegenheit eine spätere Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt bzw. eine Berufsausbildung vorbereitet werden.
Neben dem Beitrag, der durch die erledigte Arbeit für die Gesellschaft geleistet wird, trägt die Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten auch zu einer höheren Akzeptanz bei der einheimischen Bevölkerung bei.
Welche Personen kommen für gemeinnützige Tätigkeiten infrage?
Für diese Tätigkeiten kommen ausschließlich Asylbewerber und Asylbewerberinnen infrage, die arbeitsfähig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter bzw. noch nicht im Rentenalter sind.
Wer darf Arbeitsgelegenheiten anbieten?
Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende können durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen neben der Stadt Augsburg beispielsweise Vereine oder Sozialverbände. Sie können dem Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung (ASL) der Stadt Augsburg Plätze für konkrete Arbeitsgelegenheiten melden und bekommen dann geeignete Personen für die Tätigkeit zugeteilt, sofern diese zur Verfügung stehen. Privatwirtschaftliche Unternehmen können keine Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stellen. Bei staatlichen bzw. kommunalen Beteiligungen an privatrechtlich organisierten Unternehmen sind Arbeitsgelegenheiten möglich, sofern das privatrechtliche Unternehmen als gemeinnütziger Träger einzustufen ist. Hierzu bedarf es eines Freistellungsbescheids des Finanzamts. Grundsätzlich können die Träger dem ASL auch konkrete Personen vorschlagen, die ihnen bereits bekannt sind.
Ein Anspruch auf Zuteilung zu einer konkreten Arbeitsgelegenheit besteht sowohl für Asylsuchende als auch für Maßnahmenträger nicht. Darüber, wer zur Wahrnehmung welcher Arbeitsgelegenheit verpflichtet wird, entscheidet das ASL stets im Einzelfall.
Welche Tätigkeiten kommen als gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten infrage?
Eine Arbeitsgelegenheit muss gemeinnützig sein. Die Tätigkeit muss ausschließlich und unmittelbar dem Allgemeinwohl dienen und die wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft darf nicht im Vordergrund stehen.
Beispiele für gemeinnützige Tätigkeiten:
- Landschaftspflege, z. B. Unkrautbeseitigung, Unterstützung bei Reinigungsarbeiten wie etwa Beseitigung von Unrat, Laub etc.
- Wegebau, z. B. Pflege vorhandener Fuß-, Rad- und Wanderwege
- Umwelt- und Naturschutz, z. B. Pflege der Randbereiche von Bächen und Flüssen, Erhalt von Moorgebieten
- Anlage und Pflege von bienenfreundlichen Blühstreifen und Streuobstwiesen etc.
- einfache Tätigkeiten im Bauhof, Wertstoffhof, Grünanlagenpflege/Gartenbau
- Umfelderhaltung, z. B. Unterstützung bei Vorbereitungsarbeiten für die Verschönerung der Außenanlagen an Schulen und Kindertagesstätten
- Soziales, z. B. Sprachvermittlung, einfache und unterstützende Tätigkeiten bei der Tagesstrukturierung von betreuungsbedürftigen älteren Menschen
- Sport- und Freizeiteinrichtungen, z. B. Beseitigung von Unrat auf Spiel- und Sportplätzen und sonstigen Freizeiteinrichtungen
- Arbeitseinsätze bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder vergleichbaren Ereignissen wie Überschwemmungen nach Starkregen oder Schneechaos, z. B. Aufräumarbeiten
- Schneeräumen
- Werkstätten, z. B. Reparatur von gespendeten Altfahrrädern, Altmöbelaufbereitung
- Möbeltransporte
Wichtig ist, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte in Zusammenhang mit den Arbeitsgelegenheiten keinesfalls im Vordergrund stehen dürfen.
Wie viele Stunden sollen die Arbeitsgelegenheiten umfassen?
Hierfür gibt es keine konkrete Festlegung. Die Arbeitszeit ist jeweils individuell zu bestimmen, sollte aber 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Asylsuchende zu vollschichtigen Tätigkeiten heranzuziehen, ist nicht gestattet.
Eine zeitliche Untergrenze gibt es nicht, sodass grundsätzlich auch einmalig anfallende Arbeiten ausgeführt werden können.
Die Zuteilung zu einer Arbeitsgelegenheit erfolgt stets für eine konkrete Maßnahme innerhalb eines konkreten Zeitraums.
Sind die Asylsuchenden während der Arbeitsgelegenheit versichert und welche Schutzpflichten sind zu beachten?
Rechtlich handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes, sondern um ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art. Es zieht keine Ansprüche der Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung nach sich. Die Maßnahmen-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer sind jedoch als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII gesetzlich beitragsfrei unfallversichert.
Die Meldung eines Arbeitsunfalles erfolgt immer zuerst an das Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung und von dort an die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB), die dann die weiteren Ermittlungen durchführt und ggf. an die zuständige Berufsgenossenschaft verweist.
Haftungsrechtlich finden die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitsnehmerhaftung entsprechende Anwendung (§ 5 Abs. 5 Satz 3 AsylbLG). Konkret bedeutet dies, dass hinsichtlich während der Arbeit verursachter Schäden die richterrechtlich entwickelten Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich greifen, wonach die an der Arbeitsgelegenheit teilnehmenden Leistungsberechtigten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, die von einer Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind.
Die Vorschriften des Arbeitsschutzes gelten analog. Hierzu zählen neben dem Arbeitsschutzgesetz auch das Arbeitszeitgesetz sowie die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz. Das Bundesurlaubsgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt Anwendung.
Ist für die Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich?
Für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG bedarf es keiner Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. Den Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG stehen keine asyl- und ausländerrechtlichen Vorgaben über das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen.
Wieviel Geld erhalten die Asylsuchenden für ihre Tätigkeit und wer bezahlt sie?
Für die geleistete Arbeit im Zuge der Arbeitsgelegenheiten erhalten die Asylsuchenden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro pro Stunde. Die Aufwandsentschädigung zählt nicht als Einkommen und wird deshalb zusätzlich zu den Sozialleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt. Mögliche zusätzliche Aufwendungen (beispielsweise Fahrtkosten) können bei entsprechendem Nachweis ebenfalls finanziert werden.
Das Geld wird vom Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung bezahlt, nachdem durch den Maßnahmenträger ein unterschriebener Arbeitsnachweis eingereicht wurde. Dem Maßnahmenträger entstehen hierbei keine Kosten.
Dürfen Asylsuchende zugewiesene Arbeitsgelegenheiten ablehnen?
Die Arbeitsgelegenheiten sollen zwar vorrangig Personen angeboten werden, die sich freiwillig melden, es können aber auch Menschen ohne ihre Zustimmung dazu verpflichtet werden.
Wird die Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit verweigert, unbegründet abgelehnt oder unbegründet abgebrochen, hat das eine Kürzung der Sozialleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz zur Folge. In diesem Fall muss deshalb zwingend eine Mitteilung durch den Maßnahmenträger an das Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung erfolgen.
Was passiert, wenn die Zusammenarbeit mit den Maßnahmen-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern nicht funktioniert? Gibt es Kündigungsfristen?
Falls die Zusammenarbeit mit den Maßnahmen-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern nicht funktioniert, wird das Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung mit dem Maßnahmenträger und der teilnehmenden Person eine Abstimmung durchführen mit dem Ziel der Klärung und Fortsetzung der Arbeitsgelegenheit. Falls diese Abstimmung nicht erfolgreich ist, findet eine neue Vermittlung statt. Kündigungsfristen existieren nicht.
Welche Aufgaben sind vom Maßnahmenträger zu erfüllen, mit welchen Kosten muss er rechnen?
- Anleiterinnen und Anleiter müssen vor Ort zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten dafür müssen vom Maßnahmenträger getragen werden, eine Finanzierung durch den Freistaat Bayern oder aus Mittel des städtischen Haushalts ist nicht möglich.
- Soweit erforderlich, muss geeignete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Erforderliche Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnis) werden im Bedarfsfall übernommen. Die Kosten dafür können bei Bedarf und nach vorheriger Abstimmung vom Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung (ASL) übernommen werden.
- Der Maßnahmenträger muss das ASL tagesaktuell informieren bei Krankmeldung, unentschuldigtem Fehlen bzw. Arbeitsverweigerung sowie bei einem Arbeitsunfall.
- Über die geleisteten Arbeitsstunden ist ein Arbeitsnachweis zu führen. Dieser wird monatlich an das ASL übermittelt.
- Da es sich nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt, fallen keine Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an. Ggf. muss eine Meldung an den Unfallversicherungsträger erfolgen.