Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind gemeinnützige Tätigkeiten, die bei verschiedenen Trägern für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zur Verfügung gestellt werden. Sie ermöglichen Geflüchteten eine sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit. Davon profitiert auch die Allgemeinheit.
Seit Ende Februar 2024 können Arbeitsgelegenheiten für leistungsberechtigte Personen nach dem AsylbLG unter neuen Rahmenbedingungen zur Verfügung gestellt werden.
FAQs Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG
Was sind Arbeitsgelegenheiten und welchen Zweck erfüllen sie?
Welche Personen kommen für gemeinnützige Tätigkeiten infrage?
Wer darf Arbeitsgelegenheiten anbieten?
Welche Tätigkeiten kommen als gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten infrage?
Wie viele Stunden sollen die Arbeitsgelegenheiten umfassen?
Sind die Asylsuchenden während der Arbeitsgelegenheit versichert und welche Schutzpflichten sind zu beachten?
Ist für die Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich?
Wieviel Geld erhalten die Asylsuchenden für ihre Tätigkeit und wer bezahlt sie?
Dürfen Asylsuchende zugewiesene Arbeitsgelegenheiten ablehnen?
Was passiert, wenn die Zusammenarbeit mit den Maßnahmen-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern nicht funktioniert? Gibt es Kündigungsfristen?
Welche Aufgaben sind vom Maßnahmenträger zu erfüllen, mit welchen Kosten muss er rechnen?