Naturschutz und Bauen

Bauen im Bereich von geschützten Gehölzbeständen

Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sollte der vorhandene Baumbestand soweit wie möglich erhalten bleiben, oder wenn dies nicht möglich ist, Ersatz geschaffen werden. Ebenso sind die Chancen zu nutzen, die Freiraumsituation zu erhalten oder zu verbessern. Es gilt auch hier die Baumschutzverordnung der Stadt Augsburg.


Die Baumbestandserklärung

Bei Neubau und Anbau müssen Sie Angaben darüber machen, ob schützenswerter Baumbestand vorhanden ist und ob Sie Bäume zur Fällung beantragen. Eine Baumbestandserklärung ist in jedem Fall bei sämtlichen genehmigungspflichtigen Bauvorhaben abzugeben. Während der Baumaßnahme sind die Festsetzungen in der Baugenehmigung zum Schutz der Gehölze zu beachten. Darüber hinaus gilt die DIN 18920 zum Schutz von Gehölzen bei Baumaßnahmen.


Bauen im Außenbereich

Wer im sogenannten Außenbereich nach §35 Baugesetzbuch bauen möchte – also außerhalb bebauter Ortsteile – muss erst bei der Bauverwaltung abklären, ob das Vorhaben nach bau- oder planungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig ist. Zudem ist hier die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach Art. 6 Bayerisches Naturschutzgesetz zu beachten.


Artenschutz an Gebäuden

Sie wollen in Augsburg ihr Haus neu streichen – dämmen - renovieren? Selbst wenn Sie für Ihr Vorhaben keine Baugenehmigung benötigen, gibt es Naturschutzbestimmungen, die Sie beachten sollten!

Einige Vogel- und Fledermausarten haben sich eng dem Menschen angeschlossen und könnten von Ihrem Vorhaben betroffen sein. Abriss- und Sanierungsarbeiten führen immer häufiger zu Problemen mit dem Artenschutz. Konflikte entstehen besonders, wenn Arbeiten während der Aufzuchtzeit oder der Winterruhe erfolgen oder langjährig genutzte Quartiere dauerhaft verschwinden sollen.

Was sagt das Naturschutzgesetz?

Alle Vogelarten unterstehen dem Schutz der EG-Vogelschutzrichtlinie und dem allgemeinen Schutz des Bundesnaturschutzgesetztes und des Bayerischen Naturschutzgesetztes. Auch alle heimischen Fledermäuse sind besonders und streng geschützt.
Nach §44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es „verboten, den wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“. Das Entfernen eines Nestes mit Eiern oder Jungvögeln ist eine Straftat!
Schwalbennester oder Fledermausquartiere werden von den ortstreuen Tieren regelmäßig wieder aufgesucht. Deswegen dürfen sie - egal ob künstlich oder natürlich – auch nach Beendigung der Jungenaufzucht oder in Abwesenheit der Tiere nur mit einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde entfernt oder verschlossen werden. Angesichts des gestiegenen Umweltbewusstseins in der Bevölkerung bleiben Verstöße selten unbemerkt.

Was ist zu tun?

Wer Abriss- oder Renovierungsarbeiten vornehmen will, sollte einige Grundregeln beachten:
Untersuchen Sie das Gebäude rechtzeitig auf Vorkommen von Brutvögeln und Fledermäusen. Hilfe und Unterstützung erhalten Sie bei Vogelschutzverbänden, dem Fledermausschutz Augsburg e.V., Naturschutzbehörden sowie freiberuflichen Ornithologen und Biologen.
Sind Vogelbruten und/oder Fledermäuse vorhanden, stimmen Sie das weitere Vorgehen unbedingt mit der zuständigen Naturschutzbehörde ab. Dort erfahren Sie,

  • wie Sie ihr Vorhaben umsetzen, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten
  • wann der beste Zeitpunkt für Ihr Vorhaben ist
  • ob mit Ersatzquartieren (z.B. Nistkästen) die Situation entschärft werden kann

Nistkästen und Ersatzquartiere

Der Fachhandel bietet für viele Vogel- und Fledermausarten speziell auf deren Bedürfnisse abgestimmte Nisthilfen und Quartiere an. Es gibt sogar Modelle, die sich „unter Putz“ in die Fassadendämmung einbauen lassen und optisch kaum auffallen. Aufgrund starker Nachfrage bestehen für viele Modelle derzeit leider sehr lange Lieferzeiten, was Sie bei der Planung Ihres Vorhabens beachten sollten.