Baumschutzverordnung der Stadt Augsburg (BSVO)
Bäume prägen das Stadtbild und übernehmen wichtige Ökosystemdienstleistungen. Sie bieten Lebensraum für verschiedenste Tiere, verbessern das Stadtklima, leisten einen wichtigen Beitrag zur Kohlenstoffspeicherung und tragen wesentlich zur innerörtlichen Durchgrünung bei. Die Baumschutzverordnung hat das Ziel, die innerstädtische Durchgrünung mit seinen positiven, aufgeführten Funktionen zu schützen und zu erhalten.
Welche Bäume sind geschützt?
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, sowie mehrstämmige Bäume, wenn einer der Stämme einen Umfang von mehr als 50 cm hat. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen.
Nicht geschützt nach § 1 Abs. 4 BSVO sind:
- Obstgehölze mit einem Kronenansatz unter 100 cm mit Ausnahme von Walnuss,
- Pappeln, Weiden, Thuja, Scheinzypressen und Fichten sowie deren verschiedenen Arten,
- Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und
- Gehölze in Gartenparzellen von Kleingartenanlagen.
Den Verordnungstext finden Sie hier.
Verkehrssicherungsmaßnahmen
Maßnahmen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind (z.B. Totholzentfernung, Kronensicherung), können genehmigungsfrei durchgeführt werden. Eine Fällung stellt dabei das letzte Mittel dar, welches nur genutzt werden darf, wenn schonendere Maßnahmen nachweislich nicht zielführend sind. Die Maßnahmen sind der Stadt Augsburg vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen (beispielsweise Fotos) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 5 Abs. 3 BSVO). Es kann nachträglich eine Ersatzpflanzung verlangt werden.
Genehmigung bei akuter Gefahr
Bei einer akut drohenden Gefahr (z.B. angebrochener Starkast, plötzliche Schräglage) kann der Baum ohne vorherige Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde gefällt werden (§ 5 Abs. 4 BSVO). Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde spätestens 2 Wochen nach Durchführung unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Es kann nachträglich eine Ersatzpflanzung verlangt werden.
Ersatzpflanzungen
Um den Gehölzbestand im Stadtgebiet dauerhaft zu sichern, wird mit Erteilung der Fällgenehmigung i. d. R. eine Ersatzpflanzung vorgesehen. Ist eine Ersatzpflanzung im Einzelfall nicht möglich, so kann eine Ersatzzahlung festgelegt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich an dem theoretisch zu erwerbendem Baummaterial zzgl. einer Pflanzkostenpauschale (u. a. Lieferung, Pflanzung und Entwicklungspflege) nach § 7 Abs. 4 BSVO.
Baumschutz bei Baugenehmigungsverfahen – Gehölzbestandserklärung & Gehölzbestandsplan
Baumfällungen aufgrund genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzuhandeln. Hierbei ist eine Gehölzbestandserklärung abzugeben.
Zudem ist ein Gehölzbestandsplan einzureichen, in welchem der Baumbestand auf dem Baugrundstück einschl. von 5 m im Randbereich der angrenzenden Grundstücke dargestellt ist. Darzustellen ist die Baumart, die tatsächliche Kronentraufe und der Stammumfang gemessen in 1 m Höhe.
Im Gehölzbestandsplan sind notwendige Fällungen geschützter Gehölze darzustellen, sowie jegliche notwendigen Veränderungen im Kronen- bzw. Wurzelbereich der geschützten Gehölze.
Im Rahmen der Darstellung notwendiger Gehölzfällungen und Eingriffe in geschützten Gehölzbeständen ist ebenso auf die vorhandenen und neu geplanten unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen, einzugehen.
Baumfällungen, die im Rahmen der Herstellung von Feuerwehrzufahrten erforderlich sind, sowie notwendige Aufstellflächen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Ferner sind die vorgesehenen und notwendigen Schutzmaßnahmen für Vegetationsflächen und Gehölzbestände gemäß den Vorgaben der DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Bau- und Rückbaumaßnahmen darzustellen.
Hinweise hierzu finden Sie im „Baum-Leitfaden: Baumschutz bei Bauvorhaben“ der Stadt Augsburg.
Allgemeiner Artenschutz
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gelten während der Vogelbrutzeit, im Zeitraum ab dem 1. März bis zum 30. September, strenge Vorgaben zum Schnitt bzw. zur Rodung von Gehölzen und Sträuchern. Zum Schutz der Brutvögel dürfen in diesem Zeitraum i. d. R. keine Gehölze bzw. Sträucher entfernt werden.
Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Baumfällungen oder Baumveränderungen in gärtnerisch genutzten Hausgärten, auf unaufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen oder auf die Entfernung von geringfügigem Gehölzbewuchs zur Verwirklichung eines zulässigen Bauvorhabens (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG).
Jedoch ist eine Entfernung in diesen Ausnahmen nur zulässig, wenn sich in den Gehölzen zum Zeitpunkt der Fällung keine Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen in den Bäumen befinden (z.B. keine brütenden Vögel mit ihren Nestern, keine Nester von besonders geschützten Arten (z.B. Saatkrähe), keine Quartiere von Fledermäusen, usw.; § 44 Abs. 1 BNatSchG).
Eine erteilte Genehmigung gemäß BSVO entbindet nicht von den o. g. Vorschriften.