Lebensmittelbelehrung. Quelle: iStockphoto

Lebensmittelbelehrung nach Infektionsschutzgesetz

Wer beruflich mit Lebensmitteln zu tun hat, braucht – nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – vor Antritt seiner Tätigkeit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen. Die Teilnahme muss dokumentiert werden und die Bescheinigung aufbewahrt werden. Liegt vor Antritt der Tätigkeit eine Bescheinigung vor, darf diese nicht älter als drei Monate sein.

Online-Lebensmittelbelehrung

Nach Abschluss der Lebensmittelbelehrung und erfolgter Online-Bezahlung können Sie die Bescheinigung direkt herunterladen. Ein persönliches Erscheinen beim Gesundheitsamt der Stadt Augsburg entfällt.

Online-Lebensmittelbelehrung mit Bezahlfunktion

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Online durchführen, bezahlen und die Bescheinigung direkt erhalten: klicken Sie hier

Für verpflichtende Schulpraktika ist die Belehrung kostenfrei, sofern eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. Diese können Sie hier hochladen: Schulbescheinigung für Online-Lebensmittelbelehrung. Im Anschluss senden wir Ihnen den entsprechenden Zugangslink zur kostenlosen Lebensmittelbelehrung.


Anmeldung zur Lebensmittelbelehrung im Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt belehrt Antragstellende, die im Stadtgebiet Augsburg leben oder arbeiten. Wer eine Lebensmittelbelehrung braucht, kann sich online oder persönlich im Gesundheitsamt anmelden. Erst wenn die Anmeldung beim Gesundheitsamt vorliegt, kann der Belehrungstermin telefonisch vereinbart werden. 

Lebensmittelbelehrung im Gesundheitsamt

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz:

Vor Ort teilnehmen, bezahlen und die Bescheinigung gedruckt mitnehmen.
Anmeldung: klicken Sie hier

Bitte beachten:

  • Für die Belehrung nach fällt eine Gebühr von 14 Euro an. Diese kann online oder vor Ort bezahlt werden.
  • Die Belehrungen finden mehrmals pro Woche statt und dauern circa 30 Minuten.
  • Nur vollständig ausgefüllte Formulare können berücksichtigt werden.
  • Minderjährige benötigen die schriftliche Erklärung eines Erziehungsberechtigten: Vordruck. Die Erziehungsberechtigten müssen dieses Merkblatt gelesen haben. 

Sie hatten schon einmal eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG beim Gesundheitsamt der Stadt Augsburg?
In diesem Fall können Sie sich für Informationen gerne telefonisch oder persönlich an uns wenden.