Parkerleichterungen
Für bestimmte Personen- und Berufsgruppen, aber auch für Situationen wie einen Umzug kann eine Parkerleichterung beantragt werden.
Parkerleichterung für Ärztinnen und Ärzte
Ärzte, die zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dringende Krankenbesuche in verkehrsreichen Stadtgebieten durchführen, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Die nur im Stadtgebiet Augsburg geltende Ausnahmegenehmigung berechtigt von Montag bis Sonntag für max. 2 Stunden je Einsatzort zum Parken
- an Stellen, an denen durch Verkehrszeichen 286, 290 und 325 StVO das Halten verboten ist
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung einer Gebühr
- in Parkscheibenzonen ohne Benutzung einer Parkscheibe
So beantragen Sie die Parkerleichterung
Sie beantragen Ihre Ausnahmegenehmigung einfach über unseren Formularserver.
- Bitte halten Sie zur Antragstellung Scans der Fahrzeugscheine für die Fahrzeuge bereit, die in der Ausnahmegenehmigung aufgeführt werden sollen,
- sowie einen Scan der Bestätigung des ärztlichen Kreisverband Augsburg ÄKV.
Hier gelangen Sie zu unserem Antragsformular
oder Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung wie folgt:
- Ein formloser Antrag mit
- Bestätigung des ärztlichen Kreisverbandes Augsburg ÄKV und
- Kopie des KFZ-Scheines oder der Zulassungsbescheinigung Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigung beantragt wird.
Diese Kosten fallen an
- Die Verwaltungsgebühr für die Erstellung der Ausnahmegenehmigung mit dreijähriger Gültigkeit beträgt 180,00 Euro / für jedes weitere Fahrzeug werden 30,00 Euro erhoben
- Für jede Änderung der Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.
Parkerleichterung für Handwerker
Handwerksbetriebe, die zur Leistungserbringung beim Kunden zwingend auf ein Kraftfahrzeug unmittelbar am Einsatzort angewiesen sind, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Als Handwerker kann – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist, sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt (z.B. Wartungsdienste, Bedienstete von Firmen, die Großgeräte installieren usw.).
Bei der Parkerleichterung handelt es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Regelung, die ein lediglich nach allgemeinen Kriterien – hier der Ausübung eines Handwerks oder einer vergleichbaren Tätigkeit – abzugrenzendes Tätigkeitsfeld privilegiert, sondern um eine auf konkrete Einzeltätigkeiten beschränkte Ausnahme. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Umstände, die eine effektive Leistungserbringung außergewöhnlich erschweren oder gar verhindern, nicht entstehen.
Die Anzahl der Genehmigungsplaketten ist seit Jahren ansteigend. Mittlerweile ist ein Ausmaß erreicht, das mit verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr in Einklang gebracht werden kann. Daher wurden die Ermessensrichtlinien bzgl. der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geändert.
- Als Handwerkerfahrzeuge können grundsätzlich nur noch Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten beim Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind.
- Es müssen vor Ort beim Kunden Reparatur- oder Montagearbeiten durchgeführt werden und zu diesem Zweck müssen spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden oder schweres oder umfangreiches Material muss transportiert werden. Dies trifft regelmäßig nur auf Werkstattwagen (mit eingebauten Geräten/Maschinen, Ersatzteilen etc.), Pritschenwagen ggfs. mit Spriegel und (Klein-)LKW (bis 7,49 t) zu.
- Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Pkw / Kombilimousinen, die typischerweise dem Personentransport dienen (insbesondere Oberklassefahrzeuge) erhalten grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden. Das/Die Fahrzeug(e) für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird muss/müssen auf die Firma als Fahrzeughalter zugelassen sein.
Die nur im Stadtgebiet Augsburg geltende Ausnahmegenehmigung berechtigt werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr zum Parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 und 290 StVO, einschließlich Bewohnerparkplätze),
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 314 und 315 StVO) gekennzeichnet sind, ggf. auch über die zulässige Höchstparkdauer hinaus,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen,
- an Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und
- in Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO), in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten und in Notfällen.
Auf Gehwegen darf nur mit Fahrzeugen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht geparkt werden, wenn dabei eine nutzbare Durchgangsbreite von mind. 1,5 m verbleibt.
Auf Parkplätzen für Schwerbehinderte, Touristikbusse sowie im Bereich von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs oder mobiler Verkehrszeichen darf nicht geparkt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können für einen Zeitraum von einem Jahr, zwei Jahren oder drei Jahren beantragt werden. Bis zu vier Fahrzeuge können auf einen Parkausweis aufgenommen werden.
Diese Unterlagen brauchen Sie
Für Erst- und Folgeanträge
- vollständig ausgefüllter Antrag (siehe Formulare)
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle (Kopie der von der Handwerkskammer ausgestellten Handwerkskarte) oder Bestätigung der Industrie- und Handwerkskammer (IHK) über die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe
- Kopie des KFZ-Scheines oder der Zulassungsbescheinigung Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigung beantragt wird
für Änderungsanträge (z.B. bei Fahrzeugwechsel)
- vollständig ausgefüllter Antrag (siehe Formulare)
- der oder die zu ändernden Genehmigungskarten im Original
- Kopie(n) der(s) KFZ-Scheine(s) oder der Zulassungsbescheinigung(en) Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigungsplakette geändert werden soll
Arbeitsstättennachweis zum Download
- Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist ein ausgefüllter Arbeitsstättennachweis sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
- Der Arbeitsstättennachweis kann hier heruntergeladen werden und darf anschließend für Ihren eigenen Bedarf dupliziert werden.
Diese Kosten fallen an
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen und die Ausstellung der Genehmigungsplaketten werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- Die Gebühr für ein Jahr beträgt je Genehmigungsplakette 150,00 Euro / für zwei Fahrzeuge 175,00 Euro / für drei Fahrzeuge 200,00 Euro / für vier Fahrzeuge 225,00 Euro
- Die Gebühr für zwei Jahre beträgt je Genehmigungsplakette 275,00 Euro / für zwei Fahrzeuge 325,00 Euro / für drei Fahrzeuge 375,00 Euro / für vier Fahrzeuge 425,00 Euro
- Die Gebühr für drei Jahre beträgt je Genehmigungsplakette 400,00 Euro / für zwei Fahrzeuge 475,00 Euro / für drei Fahrzeuge 550,00 Euro / für vier Fahrzeuge 625,00 Euro
Für jede Änderung einer Genehmigungskarte wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.
Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Hier werden Ausnahmegenehmigungen für Menschen mit Behinderung zur Inanspruchnahme von Parkerleichterung erteilt.
Bitte beachten Sie, dass Sie hier den Antrag nur stellen können, sofern Ihr Erstwohnsitz in der Stadt Augsburg liegt. Antragsteller aus anderen Regionen wenden sich bitte an Ihre Stadtverwaltung oder an Ihr Landratsamt.
Wer kann den Ausweis erhalten?
Den Ausweis erhalten Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie/Phokomelie und vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie Blinde Menschen (Merkzeichen Bl).
Der Ausweis gilt in allen Ländern der EU und zahlreichen weiteren Ländern.
Das Antragsformular für den EU-Parkausweis können Sie hier herunterladen.Umfang der Parkerleichterung
Folgende Rechte sind mit dem Parkausweis verbunden:
- Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Für bestimmte Haltverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO).
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 "Parkplatz" oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
- Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
- Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Mit dem EU-Parkausweis darf auch an ausgewiesenen Parkplätzen für Schwerbehinderte (Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“) – unter Beachtung vorhandener zeitlicher Beschränkungen - geparkt werden.
So beantragen Sie die Parkerleichterung
Der Antrag für Schwerbehinderte mit Hauptwohnsitz in Augsburg kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich bei der Abt. Straßenverkehr des Mobilitäts- und Tiefbauamtes der Stadt Augsburg gestellt werden (nur nach Terminvereinbarung).
Sie können auch ganz einfach den Parkausweis über unseren Formularserver beantragen.
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung Scans
- des Schwerbehindertenausweis des ZBFS (die eingetragenen Merkzeichen müssen deutlich erkennbar sein),
- Feststellungs-/Einstufungsbescheid oder eine Bescheinigung des ZBFS über das Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Parkausweis, die nicht aus dem Schwerbehindertenausweis ersichtlich sind und
- bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht
benötigen.
Bei der Beantragung einer EU-Parkerleichterung bitten wir Sie im Anschluß an die Antragstellung die Bestätigungsdatei auszudrucken und uns mit einem 1 Lichtbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung, max. 6 Monate alt) zuzusenden an:
Stadt Augsburg
Mobilitäts- und Tiefbauamt
Abteilung Straßenverkehr
Karlstraße 2
86150 Augsburg
Aus technischen Gründen ist dies momentan noch notwendig.
Hier gelangen Sie zu unserem Antragsformularoder Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung schriftlich mit folgenden Unterlagen im Original oder Kopie
- der Schwerbehindertenausweis des ZBFS (die eingetragenen Merkzeichen müssen deutlich erkennbar sein),
- Feststellungs-/Einstufungsbescheid oder eine Bescheinigung des ZBFS über das Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Parkausweis, die nicht aus dem Schwerbehindertenausweis ersichtlich sind und
- bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht.
Für den EU-Ausweis wird außerdem 1 Lichtbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung, max. 6 Monate alt) benötigt.
Parkausweis mit bundesweiter Gültigkeit
Schwerbehinderte, die eine gültige Sonderregelung Bayern besitzen, können nun auch einen Parkausweis mit bundesweiter Gültigkeit erhalten. Aus organisatorischen Gründen ist für eine entsprechende Antragstellung sowohl die bestehende Ausnahmegenehmigung als auch der aktuelle Parkausweis erforderlich.
Kosten
Für den Parkausweis für Schwerbehinderte fallen keine Kosten an.
Parkerleichterung für Sozialdienste
Personen oder Organisationen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Die Parkerleichterung (Ausnahmegenehmigung) darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Benutzung eines Fahrzeuges und eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung der Betreuungsaufgabe zwingend erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Mit der Regelung soll Mitarbeitern von Pflegediensten, die hilfs- und pflegebedürftige Menschen in ihren Wohnungen betreuen, die Parkplatzsuche an ständig wechselnden Einsatzorten erleichtert werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden.
Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Oberklassefahrzeuge erhalten regelmäßig keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Die Anzahl der Genehmigungsplaketten ist seit Jahren ansteigend. Mittlerweile ist ein Ausmaß erreicht, das mit verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr in Einklang gebracht werden kann. Daher wurden die Ermessensrichtlinien bzgl. der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geändert.
Die nur im Stadtgebiet Augsburg geltende Ausnahmegenehmigung berechtigt von Montag bis Sonntag in der Zeit von 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr (für max. 3 Stunden je Einsatzort) zum Parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 und 290 StVO),
- an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz“ oder “Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 314 und 315 StVO) gekennzeichnet sind, ggf. auch über die zulässige Höchstparkdauer hinaus,
- in verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen,
- an Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und
- in Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO) in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten und in Notfällen
Auf Gehwegen darf nur mit Fahrzeugen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht geparkt werden, wenn dabei eine nutzbare Durchgangsbreite von mind. 1,5 m verbleibt.
Auf Parkplätzen für Schwerbehinderte, Touristikbusse sowie im Bereich von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs oder mobiler Verkehrszeichen darf nicht geparkt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können für einen Zeitraum von einem Jahr, zwei Jahren oder drei Jahren beantragt werden. Bis zu vier Fahrzeuge können auf einen Parkausweis aufgenommen werden.
So beantragen Sie die Parkerleichterung
Den Antrag auf Parkerleichterung für Sozialdieste finden Sie unter Parkerleichterung (sozialer Dienst); Beantragung.
Diese Unterlagen brauchen Sie:
- vollständig ausgefüllter Antrag mit ausführlicher Beschreibung, welche Pflegetätigkeiten erbracht werden
- Zulassung oder Versorgungsvertrag der Krankenkasse oder Pflegekasse
- Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister
- Ausbildungsnachweis der Mitarbeiter/-innen
- Kfz.-Scheine der beantragten Fahrzeuge (bitte aufgeschlagen auf DIN A4 kopieren - nur leserliche Kfz.-Scheine können bearbeiten werden!)
- Arbeitsvertrag und Mitarbeitererklärung für im sozialen Dienst Tätige, die Privatfahrzeuge nutzen
- Hebammenurkunde
- aktuelle Fotos der eingesetzten Fahrzeuge
- Fahrtenbücher (nur bei einem Folgeantrag, nicht beim Erstantrag erforderlich!)
Diese Kosten fallen an
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen und die Ausstellung der Genehmigungsplaketten werden Gebühren in Höhe von 50,00 €uro pro Jahr und Fahrzeug erhoben.
Für jede Änderung einer Genehmigungskarte wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.
Parkerleichterung für Umzüge / die Lieferung großer Gegenstände
Für Umzüge bzw. die Lieferung großer Gegenstände können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Halten und Parken auf öffentlichen Straßen beantragen.
So beantragen Sie die Parkerleichterung
Den Antrag können Sie über unseren Formularserver stellen.
Sie haben hierbei die Möglichkeit sich zu registrieren und zukünftig mittels Kundennummer und ID-Nummer einzuloggen (diese Möglichkeit ist vornehmlich für Mehrfachantragsteller oder Umzugsunternehmen vorgesehen)
oder
Sie beantragen eine einmalige Parkerleichterung mittels Gastzugang.
Diese Kosten fallen an
Die Genehmigungsgebühren betragen für eine Ausnahmegenehmigung 23,00 € pro Tag und Fahrzeug.
Wichtige Hinweise
- Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 3 Wochen.
- Bitte beachten Sie, dass zusätzliche Kosten für das Aufstellen der Verkehrszeichen anfallen. Diese sind notwendig, um den Parkraum für das Umzugfahrzeug freizuhalten. Die Kosten hierfür sind je nach Dauer und Anzahl variabel.
Ausnahmegenehmigung zum Halten in der Fußgängerzone
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Be- und Entladen in Fußgängerzonen außerhalb der allgemeinen Lieferzeiten.
Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt. Der Aufenthalt von Fahrzeugen in Fußgängerzonen ist auf die unbedingt erforderliche Dauer zu beschränken.
Die Ausnahmegenehmigung wird nur in zwingend notwendigen Einzelfällen und zeitlich auf ein Minimum befristet zur Durchführung von Be- und Entladetätigkeiten, sowie zur Durchführung von Handwerkertätigkeiten.
Die allgemein erlaubten Lieferzeiten in der Fußgängerzone Innenstadt sind wie folgt:
Montag bis Freitag 6:00 Uhr - 11:30 Uhr
Samstag 6:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Diese gelten für Fahrzeuge bis 7,49 Tonnen.
So beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung
Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung, indem Sie das Formular "Ausnahmegenemigung zum Halten in der Fußgängerzone" herunterladen und ausgefüllt an das Mobilitäts- und Tiefbauamt, Karlstraße 2, 86150 Ausgburg senden.
Diese Kosten fallen an
Die Gebühr für die Erstellung der Ausnahmegenehmigung beträgt 23,00 € pro Fahrzeug und Tag.
Ausnahmegenehmigung zum Abstellen im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286/290 StVO)
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Abstellen von Fahrzeugen im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286/290 StVO) - Werkstattwagen.
Die Ausnahmegenehmigung wird nur in zwingend notwendigen Einzelfällen und zeitlich auf ein Minimum befristet erteilt, zur Durchführung von Handwerkertätigkeiten.
So beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung
Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung, indem Sie das Formular "Ausnahmegenemigung zum Abstellen im eingeschränkten Haltverbot (VZ286/290 StVO)" herunterladen und ausgefüllt an das Mobilitäts- und Tiefbauamt, Karlstraße 2, 86150 Augsburg senden.
Diese Kosten fallen an
Die Gebühr für die Erstellung der Ausnahmegenehmigung beträgt 23,00 € pro Fahrzeug und Tag.