Parkerleichterungen
Für bestimmte Personen- und Berufsgruppen, aber auch für Situationen wie einen Umzug kann eine Parkerleichterung beantragt werden.
Parkerleichterung für Ärztinnen und Ärzte
Ärzte, die zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dringende Krankenbesuche in verkehrsreichen Stadtgebieten durchführen, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Die nur im Stadtgebiet Augsburg geltende Ausnahmegenehmigung berechtigt von Montag bis Sonntag für max. 2 Stunden je Einsatzort zum Parken
- an Stellen, an denen durch Verkehrszeichen 286, 290 und 325 StVO das Halten verboten ist,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung einer Gebühr,
- in Parkscheibenzonen ohne Benutzung einer Parkscheibe.
So beantragen Sie die Parkerleichterung
Sie beantragen Ihre Ausnahmegenehmigung am schnellsten über unseren Formularserver.
- Bitte halten Sie zur Antragstellung Scans der Fahrzeugscheine für die Fahrzeuge bereit, die in der Ausnahmegenehmigung aufgeführt werden sollen,
- sowie einen Scan der Bestätigung des ärztlichen Kreisverbands Augsburg ÄKV,
- und einen Scan des KFZ-Scheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I mit den technischen Daten für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigung beantragt wird.
Hier gelangen Sie zu unserem Antragsformular
Diese Kosten fallen an
- Die Verwaltungsgebühr für die Erstellung der Ausnahmegenehmigung mit dreijähriger Gültigkeit beträgt 180,00 Euro. Für jedes weitere Fahrzeug werden 30,00 Euro erhoben.
- Für jede Änderung der Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.
- Bei Verlust der Parkerleichterung für Ärzte fallen Gebühren in Höhe von 18,90 € für die Veröffentlichung an.
Parkerleichterung für Handwerker
Handwerksbetriebe, die zur Leistungserbringung beim Kunden zwingend auf ein Kraftfahrzeug unmittelbar am Einsatzort angewiesen sind, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Als Handwerker kann – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist, sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt (z. B. Wartungsdienste, Bedienstete von Firmen, die Großgeräte installieren usw.).
Bei der Parkerleichterung handelt es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Regelung, die ein lediglich nach allgemeinen Kriterien – hier der Ausübung eines Handwerks oder einer vergleichbaren Tätigkeit – abzugrenzendes Tätigkeitsfeld privilegiert, sondern um eine auf konkrete Einzeltätigkeiten beschränkte Ausnahme. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Umstände, die eine effektive Leistungserbringung außergewöhnlich erschweren oder gar verhindern, nicht entstehen.
Die Anzahl der Genehmigungsplaketten ist seit Jahren ansteigend. Mittlerweile ist ein Ausmaß erreicht, das mit verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr in Einklang gebracht werden kann. Daher wurden die Ermessensrichtlinien bzgl. der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geändert.
- Als Handwerkerfahrzeuge können grundsätzlich nur noch Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten beim Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind.
- Es müssen vor Ort beim Kunden Reparatur- oder Montagearbeiten durchgeführt werden und zu diesem Zweck müssen spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden oder schweres oder umfangreiches Material muss transportiert werden. Dies trifft regelmäßig nur auf Werkstattwagen (mit eingebauten Geräten/Maschinen, Ersatzteilen etc.), Pritschenwagen ggfs. mit Spriegel und (Klein-)LKW (bis 7,49 t) zu.
- Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Pkw / Kombilimousinen, die typischerweise dem Personentransport dienen (insbesondere Oberklassefahrzeuge) erhalten grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden. Das/Die Fahrzeug(e) für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird muss/müssen auf die Firma als Fahrzeughalter zugelassen sein.
Die nur im Stadtgebiet Augsburg geltende Ausnahmegenehmigung berechtigt werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr zum Parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 und 290 StVO, einschließlich Bewohnerparkplätze),
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 314 und 315 StVO) gekennzeichnet sind, ggf. auch über die zulässige Höchstparkdauer hinaus,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen,
- an Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und
- in Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO), in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten.
Auf Gehwegen darf nur mit Fahrzeugen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht geparkt werden, wenn dabei eine nutzbare Durchgangsbreite von mind. 1,5 m verbleibt.
Auf Parkplätzen für Schwerbehinderte, Touristikbusse sowie im Bereich von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs oder mobiler Verkehrszeichen darf nicht geparkt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können für einen Zeitraum von einem Jahr, zwei Jahren oder drei Jahren beantragt werden. Bis zu vier Fahrzeuge können auf einen Parkausweis aufgenommen werden.
So beantragen Sie die Parkerleichterung
Für Erst- und Folgeanträge
- vollständig ausgefüllter Antrag (PDF-Formular zum Download)
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle (Kopie der von der Handwerkskammer ausgestellten Handwerkskarte) oder Bestätigung der Industrie- und Handwerkskammer (IHK) über die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe
- Kopie des KFZ-Scheines oder der Zulassungsbescheinigung Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigung beantragt wird
Für Änderungsanträge (z. B. bei Fahrzeugwechsel)
- vollständig ausgefüllter Antrag (PDF-Formular zum Download)
- der oder die zu ändernden Genehmigungskarten im Original
- Kopie(n) der(s) KFZ-Scheine(s) oder der Zulassungsbescheinigung(en) Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigungsplakette geändert werden soll
- Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist ein ausgefüllter Arbeitsstättennachweis sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
- Der Arbeitsstättennachweis kann hier heruntergeladen werden und darf anschließend für Ihren eigenen Bedarf dupliziert werden.
Arbeitsstättennachweis zum Download
Diese Kosten fallen an
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen und die Ausstellung der Genehmigungsplaketten werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- Die Gebühr für ein Jahr beträgt je Genehmigungsplakette 150,00 Euro / für zwei Fahrzeuge 175,00 Euro / für drei Fahrzeuge 200,00 Euro / für vier Fahrzeuge 225,00 Euro.
- Die Gebühr für zwei Jahre beträgt je Genehmigungsplakette 275,00 Euro / für zwei Fahrzeuge 325,00 Euro / für drei Fahrzeuge 375,00 Euro / für vier Fahrzeuge 425,00 Euro.
- Die Gebühr für drei Jahre beträgt je Genehmigungsplakette 400,00 Euro / für zwei Fahrzeuge 475,00 Euro / für drei Fahrzeuge 550,00 Euro / für vier Fahrzeuge 625,00 Euro.
Für jede Änderung einer Genehmigungskarte wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.
Bei Verlust der Parkerleichterung für Handwerker fallen Gebühren in Höhe von 18,90 € an
Parkerleichterung für Sozialdienste
Personen oder Organisationen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Die Parkerleichterung (Ausnahmegenehmigung) darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Benutzung eines Fahrzeuges und eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung der Betreuungsaufgabe zwingend erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Mit der Regelung soll Mitarbeitern von Pflegediensten, die hilfs- und pflegebedürftige Menschen in ihren Wohnungen betreuen, die Parkplatzsuche an ständig wechselnden Einsatzorten erleichtert werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden.
Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Oberklassefahrzeuge erhalten regelmäßig keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Die Anzahl der Genehmigungsplaketten ist seit Jahren ansteigend. Mittlerweile ist ein Ausmaß erreicht, das mit verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr in Einklang gebracht werden kann. Daher wurden die Ermessensrichtlinien bzgl. der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geändert.
Die nur im Stadtgebiet Augsburg geltende Ausnahmegenehmigung berechtigt von Montag bis Sonntag in der Zeit von 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr (für max. 3 Stunden je Einsatzort) zum Parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 und 290 StVO),
- an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz“ oder “Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 314 und 315 StVO) gekennzeichnet sind, ggf. auch über die zulässige Höchstparkdauer hinaus,
- in verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen,
- an Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und
- in Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO) in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten.
Auf Gehwegen darf nur mit Fahrzeugen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht geparkt werden, wenn dabei eine nutzbare Durchgangsbreite von mind. 1,5 m verbleibt.
Auf Parkplätzen für Schwerbehinderte, Touristikbusse sowie im Bereich von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs oder mobiler Verkehrszeichen darf nicht geparkt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können für einen Zeitraum von einem Jahr, zwei Jahren oder drei Jahren beantragt werden. Bis zu vier Fahrzeuge können auf einen Parkausweis aufgenommen werden.
So beantragen Sie die Parkerleichterung
Für Erst- und Folgeanträge
- vollständig ausgefüllter Antrag mit ausführlicher Beschreibung, welche Pflegetätigkeiten erbracht werden (PDF-Formular zum Download)
- Zulassung oder Versorgungsvertrag der Krankenkasse oder Pflegekasse
- Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister
- Ausbildungsnachweis der Mitarbeiter/-innen
- Kfz.-Scheine der beantragten Fahrzeuge (bitte aufgeschlagen auf DIN A4 kopieren - nur leserliche Kfz.-Scheine können bearbeiten werden!)
- Arbeitsvertrag und Mitarbeitererklärung für im sozialen Dienst Tätige, die Privatfahrzeuge nutzen
- Arbeitsvertrag und Mitarbeitererklärung für im sozialen Dienst Tätige, die Privatfahrzeuge nutzen
- Hebammenurkunde
- aktuelle Fotos der eingesetzten Fahrzeuge
- Fahrtenbücher (nur bei einem Folgeantrag, nicht beim Erstantrag erforderlich!)
Für Änderungsanträge (z. B. bei Fahrzeugwechsel)
- vollständig ausgefüllter Antrag mit ausführlicher Beschreibung, welche Pflegetätigkeiten erbracht werden (PDF-Formular zum Download)
- der oder die zu ändernden Genehmigungskarten im Original
- Kopie(n) der(s) KFZ-Scheine(s) oder der Zulassungsbescheinigung(en) Teil I mit den technischen Daten, für jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigungsplakette geändert werden soll
- Arbeitsvertrag und Mitarbeitererklärung für im sozialen Dienst Tätige, die Privatfahrzeuge nutzen
Diese Kosten fallen an
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen und die Ausstellung der Genehmigungsplaketten werden Gebühren in Höhe von 50,00 €uro pro Jahr und Fahrzeug erhoben.
Für jede Änderung einer Genehmigungskarte wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.
Bei Verlust der Parkerleichterung für soziale Dienste fallen Gebühren in Höhe von 18,90 € an.
Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Hier werden Ausnahmegenehmigungen für Menschen mit Behinderung zur Inanspruchnahme von Parkerleichterung erteilt.
Bitte beachten Sie, dass Sie hier den Antrag nur stellen können, sofern Ihr Erstwohnsitz in der Stadt Augsburg liegt. Antragsteller aus anderen Regionen wenden sich bitte an Ihre Stadtverwaltung oder an Ihr Landratsamt.
Wer kann den Ausweis erhalten?
Den Ausweis erhalten Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie/Phokomelie und vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie Blinde Menschen (Merkzeichen Bl).
Der Ausweis gilt in allen Ländern der EU und zahlreichen weiteren Ländern.
Das Antragsformular für den EU-Parkausweis können Sie hier herunterladen.
Für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen gibt es einen weiteren - nur in Deutschland gültigen - Parkausweis.
Diesen Ausweis erhalten Schwerbehinderte mit Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80% und dem Merkzeichen „G“ und „B“, sowie Schwerbehinderte mit Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70% und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50%, außerdem Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von min. 50% aufgrund von Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa und auch Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70% aufgrund eines künstlichen Darmausganges und gleichzeitiger künstlicher Harnableitung.
Das Antragsformular für den nur in Deutschland gültigen Parkausweis können Sie hier herunterladen.
Sie können auch den Antrag zur Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte über unseren Formularserver stellen. Hierbei wird automatisch der für Sie richtige Antrag gestellt.
Hier gelangen Sie zu unserem AntragsformularUmfang der Parkerleichterung
Folgende Rechte sind mit dem Parkausweis verbunden:
- Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Für bestimmte Haltverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO).
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 "Parkplatz" oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
- Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
- Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Mit dem EU-Parkausweis darf auch an ausgewiesenen Parkplätzen für Schwerbehinderte (Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“) – unter Beachtung vorhandener zeitlicher Beschränkungen - geparkt werden.
So beantragen Sie die Parkerleichterung
Der Antrag für Schwerbehinderte mit Hauptwohnsitz in Augsburg kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich bei der Abt. Straßenverkehr des Mobilitäts- und Tiefbauamtes der Stadt Augsburg gestellt werden (nur nach Terminvereinbarung).
Sie können auch ganz einfach den Parkausweis über unseren Formularserver beantragen.
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung Scans
- des Schwerbehindertenausweis des ZBFS (die eingetragenen Merkzeichen müssen deutlich erkennbar sein),
- Feststellungs-/Einstufungsbescheid oder eine Bescheinigung des ZBFS über das Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Parkausweis, die nicht aus dem Schwerbehindertenausweis ersichtlich sind und
- bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht
benötigen.
Bei der Beantragung einer EU-Parkerleichterung bitten wir Sie im Anschluss an die Antragstellung die Bestätigungsdatei auszudrucken und uns mit einem 1 Lichtbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung, max. 6 Monate alt) zuzusenden an:
Stadt Augsburg
Mobilitäts- und Tiefbauamt
Abteilung Straßenverkehr
Karlstraße 2
86150 Augsburg
Aus technischen Gründen ist dies momentan noch notwendig.
Hier gelangen Sie zu unserem Antragsformular (digitale Antragstellung)
oder Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung mit dem entsprechenden Antragsformular und den folgenden Unterlagen im Original oder Kopie
- der Schwerbehindertenausweis des ZBFS (die eingetragenen Merkzeichen müssen deutlich erkennbar sein),
- Feststellungs-/Einstufungsbescheid oder eine Bescheinigung des ZBFS über das Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Parkausweis, die nicht aus dem Schwerbehindertenausweis ersichtlich sind und
- bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht.
Das Antragsformular für den nur in Deutschland gültigen Parkausweis können Sie hier herunterladen (PDF-Formular)
Bei der Beantragung eines EU Parkausweis über unseren Formularserver ist es derzeit noch erforderlich, die PDF-Datei des Formulars auszudrucken und uns mit 1 Lichtbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung, max. 6 Monate alt) zuzusenden.
Stadt Augsburg
Mobilitäts- und Tiefbauamt
Abteilung Straßenverkehr
Karlstraße 2
86150 Augsburg
Verlustanzeige
Den Verlust Ihres Parkausweises könenn Sie über unseren Formularserver mitteilen.
Hier gelangen Sie zum Antragsformular (digitale Antragstellung)
Kosten
Für den Parkausweis für Schwerbehinderte fallen keine Kosten an.
Bei Verlust der Parkerleichterung für Schwerbehinderte fallen Gebühren in Höhe von 18,90 € für die Veröffentlichung an.
Parkerleichterung für Umzüge / die Lieferung großer Gegenstände
Für Umzüge bzw. die Lieferung großer Gegenstände können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Halten und Parken auf öffentlichen Straßen beantragen.
So beantragen Sie die Parkerleichterung
Den Antrag können Sie über unseren Formularserver stellen.
Sie haben hierbei die Möglichkeit sich zu registrieren und zukünftig mittels Kundennummer und ID-Nummer einzuloggen (diese Möglichkeit ist nur für Mehrfachantragsteller oder Umzugsunternehmen vorgesehen)
oder
Sie beantragen eine einmalige Parkerleichterung mittels Gastzugang.
Diese Kosten fallen an
Die Genehmigungsgebühren betragen für eine Ausnahmegenehmigung 23,00 € pro Tag und Fahrzeug.
Zusätzlich fallen noch Kosten für das Aufstellen der Verkehrszeichen an. Diese sind notwendig, um den Parkraum für das Umzugs- bzw. Lieferfahrzeug freizuhalten. Die Kosten variieren je nach Dauer und Umfang.
Wichtige Hinweise
- Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 21 Tage im voraus.
- Zur Genehmigung des Antrages benötigen wir bei der Antragstellung einen Lageplan, in dem die Länge des gewünschten Haltverbots eingetragen ist.
Ausnahmegenehmigung zum Halten in der Fußgängerzone / Werkstattwagen
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Be- und Entladen in Fußgängerzonen außerhalb der allgemeinen Lieferzeiten.
Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt. Der Aufenthalt von Fahrzeugen in Fußgängerzonen ist auf die unbedingt erforderliche Dauer zu beschränken.
Die Ausnahmegenehmigung wird nur in zwingend notwendigen Einzelfällen und zeitlich auf ein Minimum befristet zur Durchführung von Be- und Entladetätigkeiten sowie zur Durchführung von Handwerkertätigkeiten erteilt.
Die allgemein erlaubten Lieferzeiten z. B. in der Fußgängerzone Innenstadt sind wie folgt:
Montag bis Freitag 6:00 Uhr - 11:30 Uhr
Samstag 6:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Diese gelten für Fahrzeuge bis 12m Länge.
So beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung
Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung über unseren Formularserver.
Hier gelangen Sie zu unserem Antragsformular (digitale Antragstellung).
Diese Kosten fallen an
Die Gebühr für die Erstellung der Ausnahmegenehmigung beträgt 23,00 € pro Fahrzeug und Tag.
Ausnahmegenehmigung zum Abstellen im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286/290 StVO) / Werkstattwagen
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Abstellen von Fahrzeugen im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286/290 StVO) - Werkstattwagen.
Die Ausnahmegenehmigung wird nur in zwingend notwendigen Einzelfällen und zeitlich auf ein Minimum befristet erteilt, z. B. zur Durchführung von Handwerkertätigkeiten.
So beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung
Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung über unseren Formularserver.
Hier gelangen Sie zum Antragsformular (digitale Antragstellung).
Diese Kosten fallen an
Die Gebühr für die Erstellung der Ausnahmegenehmigung beträgt 23,00 € pro Fahrzeug und Tag.