Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer zählt als Realsteuer zu den klassischen Kommunalsteuern und ist in der Regel die wichtigste Einnahmequelle einer Gemeinde. Die Höhe der Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag.

Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen (im Sinne des Einkommensteuerrechts), die innerhalb des Gemeindegebiets der Stadt Augsburg eine Betriebsstätte unterhalten. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sowie die sogenannten freien Berufe.

Informationen zur Gewerbesteuer

Verfahrensablauf

Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:

1. Zuständigkeit Finanzamt

Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt daraufhin den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. Dabei wird auch über die Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs und über die Hebeberechtigung einer Gemeinde entschieden.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn eines gewerblichen Unternehmens. Durch Hinzurechnungen und Kürzungen wird der Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer ermittelt.

Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt nach der Formel: Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5 Prozent) = Gewerbesteuermessbetrag.

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von jährlich 24.500 Euro berücksichtigt. Hat ein gewerbliches Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen – als sogenannter Zerlegungsmaßstab dient in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne insgesamt zu den in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhnen.

2. Zuständigkeit Gemeinde

Die Gemeinde setzt aufgrund des Gewerbesteuermessbetrages die Gewerbesteuer fest.

Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt nach der Formel: Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer.

Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Stadtrat in einer Satzung.

Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Augsburg beträgt

  • für das Veranlagungsjahr 2005: 470 Prozent
  • für das Veranlagungsjahr 2006: 455 Prozent
  • für das Veranlagungsjahr 2007: 445 Prozent
  • für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2015: 435 Prozent
  • seit dem Veranlagungsjahr 2016: 470 Prozent

Das Kämmerei- und Steueramt setzt neben der Gewerbesteuer für die einzelnen Veranlagungsjahre auch die dazugehörenden gesetzlichen Zinsen zur Gewerbesteuer und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest.

Zinsen zur Gewerbesteuer

Die Festsetzung von Zinsen zur Gewerbesteuer ist gesetzlich in § 233a AO geregelt.

Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres fällig. Die Höhe der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen basiert in der Regel auf den Werten des letzten Veranlagungsjahres; auf schriftlichen Antrag und nach Einreichung von Unterlagen (z.B. Betriebswirtschaftliche Auswertung) können aber neuere Zahlen berücksichtigt werden.

Schriftliche Anträge (Stundung)

Auf schriftlichen Antrag entscheidet das Kämmerei- und Steueramt im Falle von kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten über die Gewährung von Stundungen nach § 222 AO (Ratenzahlung). Eine aussagekräftige Begründung ist dem Antrag beizufügen. Auf die Berechnung von Stundungszinsen nach § 234 AO (0,5 Prozent für jeden vollen Monat der Stundungsdauer) wird hingewiesen!

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Kämmerei- und Steueramt angefordert werden. Für die Ausstellung fällt eine Gebühr in Höhe von mindestens 10 Euro an.

Durch diese Aufgabenteilung zwischen Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist. Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.