Zweitwohnungsteuer

Kurz & Knapp

Grundsätzlich ist jede Person zweitwohnungsteuerpflichtig, die in Augsburg eine Zweitwohnung innehat. Hierzu können unter anderem folgende Wohnarten zählen:

  • Melderechtliche Nebenwohnung
  • Dauerstellplatz auf Campingplätzen
  • Wochenendhäuser/Gartenhäuser

Informationen zur Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer beläuft sich auf 10 Prozent der Jahresnettokaltmiete/Jahrespacht. 

Sofern keine Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe zu zahlen ist (Eigentumswohnung, verbilligte/unentgeltliche Überlassung) wird dies durch Schätzung (ggf. über den aktuell gültigen Mietspiegel) ermittelt. 

Wer eine Zweitwohnung innehat, ist verpflichtet, eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Bitte reichen Sie diese nach entsprechender Aufforderung ein und achten Sie dabei auf Vollständigkeit.

In der Zweitwohnungsteuererklärung werden Befreiungstatbestände und Besteuerungsgrundlagen abgefragt. 

Bei melderechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeitenden in den Bürgerbüros (unter 0821 324-9999 oder unter einwohnerwesen@augsburg.de)

Befreiungsmöglichkeiten (Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen)

  • Bewohnen in einer sozialen Einrichtung
    Zweitwohnung in einem Alten-, Pflegeheim, Therapieeinrichtung, Erziehungszwecke o.ä. bzw. die ehemalige Hauptwohnung bei Umzug in eine entsprechende Einrichtung.
  • Bewohnen des „Kinderzimmers“ in Augsburg während der Ausbildung/des Studiums und finanzieller Unterstützung durch Eltern/Elternteil
  • Erwerbs-/Ausbildungszweitwohnung von Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern.
    beruflich/ausbildungsbedingt gehaltene Zweitwohnung von nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern, soweit sich die Hauptwohnung außerhalb des Stadtgebiets befindet und die Zweitwohnung überwiegend genutzt wird
  • Studenten und Geringverdiener
    Sofern Sie im vorletzten Jahr vor Antragsstellung Einkünfte unterhalb des Freibetrages (Ledige 29.000 Euro, Verheiratete/eingetragene Lebenspartner 37.000 Euro) bezogen haben, können Sie einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen. Bei geringfügiger Überschreitung des Freibetrages kann eine Steuervergünstigung gewährt werden. Ist absehbar, dass die Voraussetzungen auch in weiteren Jahren vorliegen, kann der Antrag für bis zu drei Jahre eingereicht werden. Jährlicher Antrag mit Einkommensnachweisen notwendig.
        Antrag auf Steuerbefreiung/Steuervergünstigung wegen geringer Einkünfte 
        Steuerbefreiung/Steuervergünstigung wegen geringer Einkünfte 
Zuletzt aktualisiert am: 06.08.2026