Grundsteuer

Kurz & Knapp

Grundlage der Berechnung seit 2025 ist für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebes, für die Grundsteuer B die Flächen der Flurstücke sowie der Gebäude. 

  • Hebesatz Grundsteuer A ab 2016: 485 v.H.
  • Hebesatz Grundsteuer B ab 2025: 670 v.H.

Informationen zur Grundsteuer

Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert. Durch diese Aufgabenteilung ist es wichtig, darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist. 

  1. Finanzamt

    Das Finanzamt ermittelt die Berechnungsgrundlagen und setzt daraufhin den Grundsteuermessbetrag fest. 

    Fragen zum Grundsteuermessbescheid oder Äquivalenzbescheid oder wegen Eigentumswechsel richten Sie bitte an das Finanzamt Augsburg Augsburg-Stadt (Prinzregentenplatz 2, 86150 Augsburg, Tel.: 0821 506-01). 

    Das Finanzamt bittet für Einsprüche nach Möglichkeit elster.de zu nutzen. Weitere Hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Themenseite des Bayerischen Landesamts für Steuern unter grundsteuer.bayern.de

  2. Stadt Augsburg

    Bei der Erhebung ist die Stadt Augsburg an die Feststellung des Finanzamtes gebunden. Die Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem für das Veranlagungsjahr geltenden Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Stadtrat in einer Satzung.

Wechsel des Eigentümers durch Verkauf, Erbschaft oder ähnliches

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. D.h. ausschlaggebend sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Jahres. Änderungen in den Eigentumsverhältnissen werden frühestens ab dem Folgejahr berücksichtigt (vgl. § 9 Abs. 1 GrStG). 

Ausschlaggebend ist die Umschreibung der Grundsteuer auf die neuen Eigentümer durch das Finanzamt zum 01.01. des Folgejahres. Aufgrund von erhöhtem Arbeitsaufkommens beim Finanzamt kann es derzeit zu Verzögerungen kommen, bis der Eigentumswechsel bearbeitet wird. Sobald der Stadt Augsburg vom Finanzamt der Eigentumswechsel angezeigt wurde, erhalten die bisherigen Eigentümer einen entsprechenden Aufhebungsbescheid und zu viel entrichteten Steuern erstattet.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, aufgrund des Kaufvertrages die Grundsteuer ebenso wie andere Lasten ab dem Zeitpunkt des Besitzüberganges vom Käufer auf privatrechtlichem Wege zurückzufordern.

Hintergrund der bundesweiten Grundsteuerreform

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daher im November 2019 ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Außerdem hat der Bundesgesetzgeber durch eine Grundgesetzänderung eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Der Freistaat Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen. Die Kommunen mussten diese Reform umsetzen. 

Für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bedeutet die Gesetzesänderung, dass einige ab Januar 2025 mehr, andere weniger Grundsteuer zahlen müssen - abhängig von der Größe ihrer Grundstücke und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung.

Fragen zu Zahlungen, SEPA, Mahnungen

Bitte wenden Sie sie an die Mitarbeitenden der Stadtkasse (Rathausplatz 2a, 86150 Augsburg, Tel.: 0821 324-9177, Fax: 0821 324-9103, oder über das verschlüsselte Kontaktformular.

Zuletzt aktualisiert am: 06.08.2026