Gewerbesteuer
Kurz & Knapp
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Stadt Augsburg.
Die Höhe der Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag. Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen (im Sinne des Einkommensteuerrechts), die innerhalb des Stadtgebiets eine Betriebsstätte unterhalten.
Informationen zur Gewerbesteuer
Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert. Durch diese Aufgabenteilung ist es wichtig, darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist. Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.
Finanzamt
Das Finanzamt ermittelt (anhand eingereichter Steuererklärungen bzw. durch Schätzung) die Besteuerungsgrundlagen und setzt daraufhin den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. Dabei wird auch über die Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs, die Hebeberechtigung einer Gemeinde und gegebenenfalls anfallende Verspätungszuschläge wegen verspätet eingegangener Steuererklärungen entschieden.
Aus dem Gewinn eines gewerblichen Unternehmens wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen der Gewerbeertrag ermittelt. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von jährlich 24.500 Euro berücksichtigt. Multipliziert mit der Steuermesszahl (3,5 Prozent) ergibt sich hieraus der Gewerbesteuermessbetrag.
Hat ein gewerbliches Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen.
Stadt Augsburg
Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem für das Veranlagungsjahr geltenden Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Stadtrat in einer Satzung.
Hebesätze der Stadt Augsburg
2003 - 2005 470 v.H 2006 455 v.H 2007 445 v.H 2008 - 2015 435 v.H seit 2026 470 v.H
Zinsen zur Gewerbesteuer nach § 233a Abgabenordnung
Gewerbesteuerforderungen (Nachzahlungen und Erstattungen) werden verzinst, wenn zwischen dem Ablauf des betroffenen Veranlagungsjahres und der Steuerfestsetzung mindestens 15 Monate liegen. Die Höhe des Zinssatzes beträgt dabei 0,5 v.H. (für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018) bzw. 0,15 v.H. (für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019) pro Monat.
Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres fällig. Die Festsetzung/Anpassung erfolgt in der Regel anhand des letzten bekannten Betriebsergebnisses. Auf schriftlichen Antrag und nach Einreichung von geeigneten Unterlagen (z.B. Betriebswirtschaftliche Auswertung) kann das aktuelle Betriebsergebnis berücksichtigt werden.
Stundung (Ratenzahlungen)
Im Falle von kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten kann ein Antrag auf Stundung nach § 222 AO (Ratenzahlung für bis zu 6 Monate) eingereicht werden. Eine aussagekräftige Begründung ist dem Antrag beizufügen. Auf die Berechnung von Stundungszinsen nach § 234 AO (0,5 Prozent für jeden vollen Monat der Stundungsdauer) wird hingewiesen!