Hecken richtig pflegen: Für Sicherheit und ein gutes Miteinander
Hecken und Sträucher verschönern das Stadtbild und bieten vielen Tieren einen wichtigen Lebensraum. Gleichzeitig dürfen sie den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Überhängende Äste können Gehwege, Radwege und Straßen einengen, die Sicht behindern und damit zu gefährlichen Situationen führen.
Als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer sind Sie deshalb verpflichtet, Ihre Hecken und Sträucher regelmäßig zurückzuschneiden.
Das schreibt das Gesetz vor
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dürfen Anpflanzungen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Hecken, Sträucher und Bäume müssen daher regelmäßig zurückgeschnitten werden.
Das gilt grundsätzlich:
- Alle Anpflanzungen müssen mindestens bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
- Äste und Zweige dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
- Das sogenannte Lichtraumprofil muss freigehalten werden.
Freizuhaltende Höhen:
| Über Fahrbahnen | 4,50 Meter |
| Über Geh- und Radwegen | 2,50 Meter |
Diese Höhen sind erforderlich, damit Fahrzeuge und Menschen die Verkehrsflächen sicher nutzen können. Die Werte orientieren sich an der Rechtsprechung sowie an den tatsächlichen Anforderungen im Straßenraum.
Hecken schneiden und Naturschutz
Hecken erfüllen wichtige ökologische Funktionen als Lebensraum für Tiere. Um brütende Vögel zu schützen, sind bei der Heckenpflege daher auch die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.
Vom 1. März bis 30. September nicht erlaubt sind:
- starke Rückschnitte
- das sogenannte „Auf-den-Stock-Setzen", bei dem Pflanzen radikal bis auf wenige Zentimeter über dem Boden zurückgeschnitten werden.
Das ganze Jahr erlaubt sind:
- schonende Pflegeschnitte
- das Einkürzen einzelner überstehender Zweige
- Formschnitte
- das Entfernen von Totholz
Wichtig: Vor jedem Rückschnitt sollte geprüft werden, ob sich Vögel, Nester oder andere Tiere in der Hecke befinden. Tiere dürfen nicht gestört oder verletzt werden.
Maßnahmen zur Verkehrssicherheit haben jedoch besondere Bedeutung. Erforderliche oder behördlich angeordnete Rückschnitte können auch während der Schutzzeit zulässig sein.
Das passiert, wenn keine Pflege erfolgt
Ragen Hecken oder Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, kann die Stadt Augsburg die Eigentümerin oder den Eigentümer zum Rückschnitt auffordern.
Das Verfahren erfolgt in mehreren Schritten:
- Aufforderung zum Rückschnitt
- Anhörung
- Erlass eines Bescheids
- gegebenenfalls Zwangsgeld oder Ersatzvornahme
Bei einer Ersatzvornahme lässt die Stadt den Rückschnitt durchführen. Die dabei entstehenden Kosten werden der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt.
Haftung bei Schäden
Für Schäden, die durch Anpflanzungen auf dem eigenen Grundstück verursacht werden, haftet grundsätzlich die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer.
Mögliche Folgen können sein:
- Verletzungen durch Äste oder Zweige
- Schäden an Fahrzeugen
- Sachschäden an Gegenständen oder Einrichtungen
Ein regelmäßiger Rückschnitt hilft, Haftungsrisiken und Konflikte zu vermeiden.
FAQs – Häufig gestellte Fragen
Eine gepflegte Hecke sorgt dafür, dass alle Verkehrsteilnehmenden sicher unterwegs sein können:
- Fußgängerinnen und Fußgänger
- Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
- Eltern mit Kinderwagen
- Radfahrende und E-Scooter-Nutzende
- Rettungsdienste, Müllabfuhr und Lieferfahrzeuge
Überhängende Anpflanzungen können Gehwege unpassierbar machen, die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen einschränken oder Straßen verengen. Besonders auf Straßen ohne Gehweg müssen Personen dann oft auf die Fahrbahn ausweichen.
Mit einem regelmäßigen moderaten Rückschnitt lassen sich Probleme und aufwendige Maßnahmen vermeiden.
Achten Sie darauf, dass:
- die Hecke nicht über die Grundstücksgrenze wächst,
- Gehwege, Radwege und Fahrbahnen frei bleiben,
- das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird,
- Tiere und Nester geschützt werden.
Größere Rückschnitte sollten möglichst zwischen Oktober und Februar durchgeführt werden.
Ja. Anpflanzungen müssen grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden, unabhängig von Verkehrsaufkommen oder Gehwegbreite.
Ja. Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt. Starke Rückschnitte dürfen jedoch nur außerhalb der Schutzzeit, also in der Regel zwischen Oktober und Februar, erfolgen.
Verschieben Sie den Rückschnitt nach Möglichkeit oder sparen Sie die betroffenen Bereiche aus. Tiere und Nester dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Nur eingeschränkt.
- Ein Pflegeschnitt ist immer erlaubt.
- Die Verkehrssicherheit hat Vorrang.
- Behördlich angeordnete Maßnahmen sind zulässig.
Wichtig: Vögel und Nester dürfen nicht gestört werden.
Ja. Gerade dort sind überhängende Hecken besonders problematisch, da Fußgängerinnen und Fußgänger häufig keinen separaten Verkehrsraum nutzen können und ducrh die Engstellen erhöhter Gefährdung ausgesetzt sind..
Die Stadt Augsburg ist für die Sicherheit und Nutzbarkeit des öffentlichen Verkehrsraums verantwortlich. Deshalb werden Verkehrsflächen regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf Rückschnitte eingefordert.
Wenn Sie unsicher sind oder Fragen zur richtigen Pflege Ihrer Hecke haben: Das Mobilitäts- und Tiefbauamt der Stadt Augsburg unterstützt Sie gerne bei Fragen rund um die sichere und fachgerechte Pflege Ihrer Hecken und Sträucher. Eine frühzeitige Klärung hilft, Missverständnisse zu vermeiden und Probleme unkompliziert zu lösen. Sie erreichen uns unter strassenbau.mtba@augsburg.de
Titelfoto: Ruth Plössel/Stadt Augsburg