augsburg.de wird derzeit überarbeitet

Bildung und Teilhabe

Das Bildungspaket unterstützt Kinder und Jugendliche in Schule, Kita, Sportvereinen und anderen gemeinschaftlichen Freizeitaktivitäten.

Nähere Informationen zur Anspruchsberechtigung und den einzelnen Leistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Hinweisen. 

Bei Fragen und Anliegen können Sie uns gerne unter den rechts genannten Telefonnummern bzw. unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.


Wer kann die Leistungen erhalten?

Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

  • Grundsicherungsgeld nach dem SGB II
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Asylbewerberleistungen

beziehen. 
 

Bis zu welchem Alter können Leistungen gewährt werden?

Die Leistungen können grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden.

Eine Ausnahme gilt für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Diese Leistung kann nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.


Ist der Besuch einer Schule oder Betreuungseinrichtung Voraussetzung für die Leistungen?

Ja, eine weitere Voraussetzung ist der Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule. Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen sind jedoch nur anspruchsberechtigt, wenn sie keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Auch Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, können einzelne Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

 


Leistungen werden grundsätzlich direkt mit Schulen, Kindertageseinrichtungen, Vereinen oder anderen Leistungserbringern abgerechnet. Bitte stellen Sie Ihren Antrag vor Entstehung der Kosten, damit eine Vorleistung durch die Eltern oder Leistungsberechtigten vermieden werden kann.

Wurden Aufwendungen bereits selbst bezahlt, kann eine nachträgliche Kostenerstattung nicht automatisch erfolgen. Ob eine Erstattung im Einzelfall möglich ist, wird nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen geprüft.


Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Die Leistungen müssen für jedes Kind mit einem eigenen Antragsformular geltend gemacht werden.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen vollständig ein: 

  • Antragsformular
  • Anlagen, sofern diese auf dem Antragsformular zusätzlich gefordert werden (z. B. Schulbescheinigung oder Anlage zur Mittagverpflegung) 
  • Kopie des Grundleistungsbescheids (Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag, Asylbewerberleistungen) 

Sie können die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen, bevor Ihnen ein Grundleistungsbescheid vorliegt. Reichen Sie diesen nach Erhalt unverzüglich nach. 


Wo erhalte ich die Antragsformulare?

Nutzen Sie die auf dieser Webseite bereitgestellten Formulare zum Online-Ausfüllen oder Herunterladen. Auf Desktop-Geräten finden Sie diese im rechten Seitenbereich. Auf Smartphones scrollen Sie bitte bis zum Ende der Seite, um die Formulare aufzurufen.

Alternativ sind die Antragsformulare im Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung sowie der Bürgerinformation am Rathausplatz erhältlich.


Wohin muss ich die Anträge schicken?

Bitte senden Sie die vollständigen Anträge an:

Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung
Sachgebiet 3.3
Mittlerer Lech 5
86150 Augsburg


Meine aktuelle Bewilligung läuft aus. Was nun?

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Weiterbewilligung in Ihrem Bescheid.

Wenn Ihr Bewilligungszeitraum endet, stellen Sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag. Idealerweise reichen Sie diesen im Monat nach dem Ende Ihrer aktuellen Bewilligung ein.

Für die Weiterbewilligung gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Antragstellung. Bitte beachten Sie daher die Hinweise im Bereich „Antragstellung“.


Für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden.

Grundsätzlich werden alle Kosten übernommen, die von der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege veranlasst wurden und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausflug oder der Fahrt stehen. Nicht übernommen werden persönliche Ausgaben, beispielsweise Taschengeld.

Wichtiger Hinweis zur Kostenübernahme

Reichen Sie den Antrag möglichst frühzeitig beim Amt für Soziale Leistungen ein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie einen Gutschein, diesen können Sie bei der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege hinterlegen.

Die Kosten für Ausflüge und Fahrten werden anschließend direkt zwischen der Einrichtung und dem Amt für Soziale Leistungen abgerechnet. Eine Auszahlung an die Antragstellenden erfolgt nicht. 

Die Kosten für Ausflüge und Fahrten dürfen nicht im Voraus von Ihnen oder anderen Personen (z.B. Verwandte) bezahlt werden. Sollte eine Vorleistung unvermeidbar sein (z.B. Barzahlung gefordert oder kurze Frist zwischen Bekanntgabe des Ausflugs und dem Zahlungsziel), kontaktieren Sie bitte vor der Zahlung das Amt für Soziale Leistungen.

Tipp: Die Leistung kann bereits beantragt werden, bevor konkrete Ausflüge oder Fahrten geplant sind.


Für Schülerinnen und Schüler kann eine Pauschale für den persönlichen Schulbedarf gewährt werden. Mit dieser Leistung können beispielsweise Schulmaterialien, Schulranzen, Sportbekleidung oder Kopiergeld finanziert werden.

Aktuell beträgt die Pauschale für das erste Schulhalbjahr 130,00 € und für das zweite Schulhalbjahr 65,00 €. 

Hinweis: Empfänger von Grundsicherungsgeld (SGB II), Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) und Asylbewerberleistungen (AsylbLG) müssen den persönlichen Schulbedarf nicht extra geltend machen. Diese erhalten die Leistung automatisch zusammen mit ihrer Sozialleistung ausbezahlt.
 

Wie erfolgen die Bewilligung und Auszahlung?

Die Leistung kann im Amt für Soziale Leistungen (Team Bildung und Teilhabe) beantragt werden, wenn am 01. August beziehungsweise 01. Februar Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag besteht und das Kind eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besucht.

Auch Kinder, die zum Stichtag 01. August noch nicht eingeschult sind, können berücksichtigt werden, wenn die Einschulung im darauffolgenden September erfolgt.

Die Pauschale wird nach der Bewilligung direkt auf Ihr Konto ausgezahlt. Nachweise über den Kauf von Schulmaterialien müssen nicht vorgelegt werden.


Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für die Fahrt zur Schule übernommen werden.

Dies gilt beispielsweise für Schülerinnen und Schüler bei einem genehmigten Gastschulverhältnis sowie für Schülerinnen und Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe, die keine Ausbildungsvergütung erhalten und keinen Anspruch auf eine nachträgliche Erstattung durch das Schulverwaltungsamt haben.


Wer erhält die Leistung?

Ein Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung besteht grundsätzlich nur, wenn die Fahrtkosten nicht bereits von einer anderen Stelle übernommen werden. Daher sollte zunächst geprüft werden, ob ein Anspruch gegenüber dem Schulverwaltungsamt  der Stadt Augsburg besteht.

Bitte wenden Sie sich zuerst an das Schulverwaltungsamt der Stadt Augsburg. Dort wird geprüft, ob ein Anspruch auf Schulwegskostenfreiheit besteht.

Erhalten Sie keine Leistungen nach den schulrechtlichen Vorschriften, legen Sie den entsprechenden Ablehnungsbescheid des Schulverwaltungsamtes Ihrem Antrag auf Bildung und Teilhabe bei.
 

Gelten die Kilometergrenzen auch im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe? 

Hat das Schulverwaltungsamt die Kostenübernahme ausschließlich aufgrund der Kilometergrenzen abgelehnt (2 Kilometer für Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 oder 3 Kilometer ab der 5. Jahrgangsstufe), können die Fahrtkosten auch im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht übernommen werden.


Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) erhalten.

Nicht übernommen werden Kosten für eine reine Hausaufgabenbetreuung oder für Nachhilfe, die ausschließlich der Verbesserung von Noten dient.

Eine Kostenübernahme kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • das Erreichen der Lernziele gefährdet ist,
  • die Nachhilfe geeignet ist, die schulischen Leistungen zu verbessern, und
  • bereits alle kostenlosen schulischen Förderangebote genutzt wurden.


Wie beantrage ich die Leistung?

Für die Beantragung ist ein gesondertes Antragsformular erforderlich. Auf diesem bestätigt die Lehrkraft, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und in welchem Umfang die Lernförderung benötigt wird.

Bitte reichen Sie alle auf dem Antragsformular genannten Unterlagen vollständig ein. Nur so kann Ihr Antrag zeitnah bearbeitet werden.

Alternativ können auch ein Zeugnis (nicht älter als zwei Monate) oder eine aktuelle Notenübersicht eingereicht werden, sofern daraus die Notwendigkeit der Lernförderung eindeutig hervorgeht.


Hinweis: Bei diagnostizierten Lernschwächen, beispielsweise Legasthenie oder Dyskalkulie, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Förderung vorrangig durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen kann. Bitte informieren Sie sich dort über mögliche Leistungen.


Die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen können übernommen werden. Nicht übernommen werden Getränke, Brotzeiten sowie sonstige Kosten, beispielsweise Bearbeitungsgebühren oder Wäschegeld.

Wichtig: Eine Übernahme der Kosten ist für Schülerinnen und Schüler nur möglich, wenn das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten wird. 


Wie erfolgt die Kostenübernahme?

Lassen Sie die „Anlage zur Übernahme der Mittagsverpflegungskosten“ von der Einrichtung ausfüllen, die das Mittagessen anbietet. Dies kann beispielsweise die Schule, die Kindertageseinrichtung, ein Förderverein oder der Essensanbieter sein.

Nach der Bewilligung werden die Kosten direkt mit dem Anbieter abgerechnet. Eine Auszahlung an die Antragstellenden erfolgt nicht.


Für Kinder und Jugendliche können monatlich bis zu 15,00 € für Aktivitäten in Sport, Kultur und Freizeit übernommen werden.

Die Leistung soll Kindern und Jugendlichen ermöglichen, gemeinsam mit Gleichaltrigen aktiv zu sein und an Freizeitangeboten teilzunehmen. 

Gefördert werden beispielsweise:

  • Mitgliedsbeiträge (bzw. Mitmachbeiträge) aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Sportvereine)
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht)
  • Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Volkshochschule)
  • Teilnahme an Freizeiten (z.B. Ferienprogramme, Pfadfinder)

Die Leistung kann nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.
 

Wie funktioniert das Budget?

Für jeden bewilligten Monat stehen bis zu 15,00 € zur Verfügung. Das monatliche Budget kann innerhalb des Bewilligungszeitraums gesammelt und flexibel genutzt werden.

Beispiel: Wird die Leistung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober bewilligt, stehen insgesamt 90,00 € (6 Monate × 15,00 €) zur Verfügung.

Das Budget kann beispielsweise für einen monatlichen Vereinsbeitrag von 15,00 € genutzt werden. Alternativ kann es innerhalb des Bewilligungszeitraums gesammelt und für eine einmalige Aktivität, beispielsweise ein Ferienprogramm oder Ferienlager im Wert von 90,00 €, eingesetzt werden.


Wie erfolgt die Kostenübernahme?

Wurde bereits eine entsprechende Aktivität ausgewählt, kann die Einrichtung die „Anlage zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ ausfüllen.

Liegen die Voraussetzungen vor und sind alle für die Auszahlung erforderlichen Angaben vollständig vorhanden, wird die Leistung direkt an die Einrichtung ausgezahlt.

Steht das gewünschte Angebot noch nicht fest, können Sie die Leistung dennoch beantragen. In diesem Fall erhalten Sie einen Gutschein, den Sie später bei der gewählten Einrichtung vorlegen können. Die Einrichtung rechnet die Kosten anschließend direkt mit dem Amt für Soziale Leistungen ab.


Für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Betreuung von Kindern, beispielsweise in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, Hort, einer Mittagsbetreuung oder Kindertagespflege, übernommen werden.


Sie erhalten Grundsicherungsgeld?

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Integrationsfachkraft (Arbeitsvermittler beim Jobcenter Augsburg-Stadt - Bereich Markt + Integration). Dieser entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Kinderbetreuungskosten vorliegen. Es ist deshalb wichtig, dass bei einer Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter (z. B. über die Telefonzentrale) unbedingt Ihr zuständiger Arbeitsvermittler verlangt wird.

Das Amt für Soziale Leistungen erstellt lediglich den Bewilligungsbescheid, mit welchem die Kostenübernahme bestätigt wird.


Sie erhalten kein Grundsicherungsgeld oder die Voraussetzungen liegen nicht vor?

Falls Sie kein Grundsicherungsgeld beziehen (jedoch trotzdem über geringes Einkommen verfügen) oder Ihr Arbeitsvermittler feststellt, dass eine Übernahme der Betreuungskosten nicht möglich ist, kann stattdessen beim Amt für Kinder, Jugend und Familie ein Antrag gestellt werden.


Das Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung bietet Schulen, Kindertageseinrichtungen und Verbänden Schulungen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe an.

Im Rahmen der Schulung werden die einzelnen Leistungen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Abläufe bei der Antragstellung und Abrechnung erläutert. Auf Wunsch können die Inhalte individuell an Ihre Fragen angepasst werden. Die Schulung dauert in der Regel etwa eine Stunde und kann direkt bei Ihrer Einrichtung durchgeführt werden.


Interesse an einer Schulung?

Für Terminvereinbarungen und weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne:

Telefon: 0821 324-9541
E-Mail:  bildung-teilhabe@augsburg.de


Über das Abrechnungsformular können Kosten für dieselben Ausflüge und Fahrten mehrerer Kinder gesammelt abgerechnet werden. Zum Formular gelangen Sie hier.

Aus Sicherheitsgründen steht das Abrechnungsformular nur innerhalb des städtischen Netzwerks zur Verfügung. Sollten Sie keinen Zugriff auf das städtische Netzwerk haben, nutzen Sie bitte weiterhin die bisherigen Abrechnungswege.


Zuletzt aktualisiert am: 25.09.2026