Stadtberger Straße 25, 86157 Augsburg (Pfersee); Vergabe im Erbbaurecht gegen Höchstgebot/ Sanierung im Bestand /Neubebauung nach Abriss/ Soziales Nutzungskonzept

Planzeichnung


Bieterverfahren startet am 30.06.2025

Die Abgabe von Geboten ist im Zeitraum zwischen dem 30.6.2025 und dem 10.8.2025 nur online möglich: Bewerbungsformular

Vergabeverfahren:

Die Stadt Augsburg startet am 30.06.2025 das sechswöchige Bieterverfahren zur Vergabe des städtischen Objekts Stadtberger Straße 25 in 86157 Augsburg (Pfersee). Das Grundstück hat eine Größe von rund 295 m², ist aktuell mit einem Einfamilienhaus mit Nebengebäude bebaut und soll im Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 70 Jahren zur Realisierung eines sozialen Nutzungskonzepts vergeben werden.

Jede natürliche, volljährige, voll geschäftsfähige sowie jede juristische Person hat die Möglichkeit am Bieterverfahren teilzunehmen.

Die Vergabe des Grundstücks erfolgt gegen Höchstgebot. Bei Bewerbung ist ein Gebot auf den künftig zu entrichtenden, jährlichen Erbbauzins sowie zwingend ein Bau- und Nutzungskonzept für das Objekt unter Berücksichtigung einer sozialen Nutzung abzugeben. Das Konzept soll Aufschluss über die Planung, die Funktion und die Finanzierung des Vorhabens geben sowie eine Ideenskizze mit Übersichtsplan enthalten und Aussagen über die künftige Verwendung des Objekts aufzeigen. Eine soziale Nutzung im Sinne dieser Ausschreibung liegt vor, wenn die Räumlichkeiten künftig gezielt für gesellschaftliche und gemeinnützige Zwecke genutzt werden. Dies ist insbesondere bei den im Folgenden beispielhaft aufgeführten Nutzungen der Fall: 

Mehrgenerationenhaus, Nachbarschaftstreff, Kultur- und Begegnungszentrum, Kindertageseinrichtung, sozialer Wohnungsbau, besondere Wohnformen mit Betreuungsangebot. Sofern Referenzen bestehen, die Erfahrungen bzw. eine Beteiligung in der Projektentwicklung bei der Realisierung von Bauprojekten zu sozialen Zwecken belegen, sollen diese vorgelegt werden.

Den Zuschlag erhält die Bewerbung, die nach Ablauf der Gebotsfrist das höchste Gebot auf den jährlichen Erbbauzins für das Objekt Stadtberger Straße 25 enthält und der ein schlüssiges Bau- und Nutzungskonzept für soziale Zwecke zugrunde liegt.

Als Orientierung für die Abgabe des Gebotes dient ein sich aus dem gutachterlich ermittelten Bodenwert in Höhe von 301.000 € und einem Erbbauzinssatz von 3 % ergebender jährlicher Erbbauzins von 9.030 €.

Das Gebäude Stadtberger Straße 25 ist vom künftigen Erbbauberechtigten zu erwerben und befindet sich über die Laufzeit des Erbbaurechts im Eigentum des künftigen Erbbaurechtsnehmers. Der gutachterlich ermittelte Sachwert der baulichen Anlagen (Wohnhaus mit Nebengebäude und Außen- bzw. sonstigen Anlagen) beträgt 65.000 €. Dies stellt den vom künftigen Erbbauberechtigten als Festbetrag zu entrichtenden Kaufpreis dar.

Aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen finanziellen Belastung des künftigen Erbbaurechtsnehmers durch die Verpflichtung zur Sanierung im Bestand oder alternativ zum Abriss und Neubau sind die jeweils anfallenden diesbezüglichen Kosten eigenverantwortlich bei der Gebotsabgabe zu berücksichtigen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerbungen, denen keine künftig soziale Nutzung des Objekts zugrunde liegt, im Verfahren keine Berücksichtigung finden und ausgeschlossen werden.

Nähere Informationen zum Objekt Stadtberger Straße 5 und zum Ablauf des Bieterverfahrens sind dem Exposé zu entnehmen.

Es besteht die Möglichkeit beim Liegenschaftsamt der Stadt Augsburg innerhalb des Ausschreibungszeitraums eine Vollmacht einzuholen, um für die beabsichtigte Bebauung eine Bauvoranfrage beim Bauordnungsamt auf eigene Kosten zu stellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl bei Berücksichtigung als auch bei Nichtberücksichtigung des abgegebenen Gebots, sowie für den Fall, dass kein Gebot abgegeben wird, alle hiermit verbundenen Kosten nicht erstattet werden.

Interessenten wird am 02.07.2025 und am 09.07.2025 jeweils zwischen 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr die Möglichkeit zur Besichtigung des Grundstücks sowie des Bestandsgebäudes gegeben. Die Besichtigungen finden gegebenenfalls als Sammeltermine statt. Es bedarf im Vorfeld der Anmeldung zum Besichtigungstermin.

Die Teilnahme am Bieterverfahren ist ausschließlich über diese Seite mittels des bereitgestellten Bewerbungsformulars möglich.

Wir empfehlen die zur Verfügung gestellten Unterlagen eingehend zu sichten und bitten von telefonischen Nachfragen abzusehen. Sofern Sie Fragen haben, welche sich nicht bereits durch die Unterlagen beantworten lassen, können diese per E-Mail an stadtbergerstrasse.liegenschaftsamt@augsburg.de gestellt werden.

Die Besichtigung des Objekts Stadtberger Straße 25 erfolgt auf eigenes Risiko. Die Stadt Augsburg lehnt jegliche Haftung für Personen- oder Sachschäden ab, die während der Besichtigung auftreten könnten.

FAQs (bitte anklicken)

Fragen und Antworten zum Vergabeverfahren für das städtische Objekt Stadtberger Straße 25 in 86157 Augsburg (Pfersee) - Vergabe im Erbbaurecht gegen Höchstgebot. Bitte klicken Sie auf den Pfeil oder die jeweilige Überschrift, um sich zu informieren:

Nach welchem Verfahren wird das städtische Objekt vergeben?

Die Vergabe des städtischen Objekts Stadtberger Straße 25 erfolgt im Bieterverfahren gegen Höchstgebot. Bei Bewerbung ist ein Gebot auf den künftig zu entrichtenden, jährlichen Erbbauzins sowie zwingend ein Bau- und Nutzungskonzept für das Objekt unter Berücksichtigung einer sozialen Nutzung abzugeben. 

Aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen finanziellen Belastung des künftigen Erbbaurechtsnehmers durch die Verpflichtung zur Sanierung im Bestand oder alternativ zum Abriss und Neubau sind die jeweils anfallenden diesbezüglichen Kosten eigenverantwortlich bei der Gebotsabgabe zu berücksichtigen.

Wer darf am Bieterverfahren teilnehmen?

Jede natürliche, volljährige, voll geschäftsfähige sowie jede juristische Person hat die Möglichkeit am Bieterverfahren teilzunehmen.

Was soll Inhalt des vorzulegenden Bau- und Nutzungskonzepts sein?

Das Konzept soll Aufschluss über die Planung, die Funktion und die Finanzierung des Vorhabens geben sowie eine Ideenskizze mit Übersichtsplan enthalten und Aussagen über die künftige Verwendung des Objekts aufzeigen.

Wann liegt eine soziale Nutzung vor?

Eine soziale Nutzung im Sinne dieser Ausschreibung liegt vor, wenn die Räumlichkeiten künftig gezielt für gesellschaftliche und gemeinnützige Zwecke genutzt werden. Dies ist insbesondere bei den im Folgenden beispielhaft aufgeführten Nutzungen der Fall: Mehrgenerationenhaus, Nachbarschaftstreff, Kultur- und Begegnungszentrum, Kindertages-einrichtung, sozialer Wohnungsbau, besondere Wohnformen mit Betreuungsangebot.

Sofern Referenzen bestehen, die Erfahrungen bzw. eine Beteiligung in der Projektentwicklung bei der Realisierung von Bauprojekten zu sozialen Zwecken belegen, sollen diese vorgelegt werden.

 

Muss bereits bei Gebotsabgabe die Finanzierung des Gesamtvorhabens nachgewiesen werden, und wenn ja, wie?

Bei Gebotsabgabe ist eine unverbindliche Finanzierungszusage einer nach den Zulassungskriterien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zugelassenen Bank, oder eines nach diesen Kriterien zugelassenen Finanzdienstleisters nachzuweisen. 

Welcher Finanzierungsnachweis muss zu welchem Zeitpunkt vorliegen?

Die Finanzierbarkeit des Gesamtvorhabens ist nach Mitteilung der Stadt Augsburg über die Zuschlagserteilung aus dem Bieterverfahren, jedoch spätestens vier Wochen vor notarieller Beurkundung des Erbbaurechtsvertrags durch einen detaillierten Finanzierungsplan (Tilgungsplan) nachzuweisen. 

Dieser ist von einer nach den Zulassungskriterien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zugelassenen Bank, oder eines nach diesen Kriterien zugelassenen Finanzdienstleisters zu erbringen. Bei mehreren Kreditgebern ist der Stadt Augsburg ein Gesamtfinanzierungsplan vorzulegen. 

Neben dem Finanzierungsplan ist eine Erklärung der finanzierenden Bank/en innerhalb dieser Frist vorzulegen, in der die Kenntnis und Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag verbindlich erklärt wird.

 

Wonach richtet sich die Vergabeentscheidung?

Den Zuschlag erhält die Bewerbung, die nach Ablauf der Gebotsfrist das höchste Gebot auf den jährlichen Erbbauzins für das Objekt Stadtberger Straße 25 enthält und der ein schlüssiges Bau- und Nutzungskonzept für soziale Zwecke zugrunde liegt.

Was passiert, wenn mehrere Bieter dasselbe Höchstgebot abgeben?

Falls mehrere Bewerber dasselbe Höchstgebot abgeben und jeweils ein schlüssiges Bau- und Nutzungskonzept vorlegen, entscheidet sich die Vergabe durch ein notariell begleitetes Losverfahren.


Erbbaurecht

Was ist ein Erbbaurecht?

Für die Begründung eines Erbbaurechts bedarf es des Abschlusses eines notariell zu beurkundenden Erbbaurechtsvertrags zwischen dem Erbbaurechtsnehmer und dem Grundstückseigentümer. Das Erbbaurecht wird anschließend in das Grundbuch eingetragen.

Das Erbbaurecht ist somit ein dingliches Recht, welches dem Erbbauberechtigten erlaubt während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu unterhalten. Als Gegenleistung hierfür ist dem Grundstückseigentümer/Erbbaurechtsgeber ein regelmäßig zu zahlender Erbbauzins zu entrichten.

Das Erbbaurecht ist ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht und kann folglich grundsätzlich veräußert, vererbt und z.B. mit Grundpfandrechten belastet werden.

Wer ist Erbbauberechtigte/r?

Erbbauberechtigte/r ist die Person bzw. sind die Personen, zu dessen bzw. zu deren Gunsten ein Erbbaurecht am Grundstück der Stadt Augsburg bestellt wird. Bei Ehepaaren/ Partnerschaften erfolgt die Einräumung des Erbbaurechts zu gleichen Anteilen.

Wie lange läuft das Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von rund 70 Jahren eingeräumt.

 

Kann das Erbbaurecht einseitig gekündigt werden?

Nein, das Erbbaurecht endet grundsätzlich entweder mit Zeitablauf oder mit Ausübung des Heimfalls durch den Grundstückseigentümer bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Erbbauberechtigten.

Was bedeutet Heimfall?

Für den Fall einer groben Pflicht- oder Vertragsverletzung des/ der Erbbauberechtigten wird ein Heimfallrecht für die Stadt Augsburg vereinbart. Der Heimfallanspruch wird ausgelöst,

  • wenn der Erbbauberechtigte nach Mahnung und angemessener Fristsetzung durch den Grundstückseigentümer die Bau-, Verwendungs-, Instandhaltungs-, Versicherungs-, Wiederherstellungs- oder Verkehrssicherungsverpflichtung dauerhaft nicht erfüllt oder öffentliche und private Lasten und Aufgaben nicht übernimmt,

  • wenn der Erbbauberechtigte die Abbruch- und Bauverpflichtung bzw. die Sanierungsverpflichtung nicht innerhalb der jeweils festgelegten Frist ab notarieller Vertragsbeurkundung erfüllt,

  • wenn der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe eines Betrags im Verzug ist, der in der Summe zwei Jahresraten umfasst,

  • wenn über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,

  • wenn der Erbbauberechtigte eine Vermögensauskunft nach §§ 802 c ff. bzw. § 807 ZPO bzw. vergleichbaren oder Nachfolgevorschriften abgegeben hat oder

  • wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechtes angeordnet wird oder worden ist und nicht innerhalb von 2 Monaten danach wieder aufgehoben wird. 

In diesem Fall kann die Stadt Augsburg demnach als Grundstückseigentümerin von ihrem Heimfallrecht Gebrauch machen. Das Bauwerk/ die Bauwerke bzw. baulichen Anlagen fallen dann vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit in das Eigentum der Stadt Augsburg zurück und der Erbbauberechtigte/ die Erbbauberechtigten erhält/ erhalten eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des gemeinen Wertes der Bauwerke/ der baulichen Anlagen.

Was passiert nach Ende der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags (Zeitablauf)?

Sofern keine Verlängerung des Erbbaurechts erfolgt, fällt bei Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit das Bauwerk/die Bauwerke bzw. die baulichen Anlagen in das Eigentum der Stadt Augsburg und der Erbbauberechtigte/ die Erbbauberechtigten erhält/ erhalten eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des gemeinen Wertes der Bauwerke/ der baulichen Anlagen.

Was bedeutet die Beleihungsgrenze?

Belastungen des Erbbaurechts (z. B. mit Grundpfandrechten) sind nur zulässig, wenn die Gesamtbelastung:

  • bei Belastungsaufnahme innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrags oder bei Neuerrichtung des Gebäudes 80% der tatsächlichen Bau-/ Sanierungskosten (Gesamtherstellungskosten) inkl. des Kaufpreises für die bestehenden baulichen Anlagen nicht übersteigt,

  • bei späterer bzw. sonstiger Belastungsaufnahme 80% des gemeinen Wertes des Bauwerks (objektiver Verkehrswert) nicht übersteigt. 

Die im Zusammenhang mit einem ggf. stattfindenden Gebäudeabbruch entstehenden Kosten sind von den tatsächlichen Baukosten explizit ausgenommen und werden bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtbelastung des Erbbaurechts nicht berücksichtigt.

Diese Vorgabe ist zwingend bei der Finanzierung des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen.


In welchen Fällen ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen?

Bei Veräußerung des Erbbaurechts, bei Belastung des Erbbaugrundstücks mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und Nutzungsrechten und sonstigen dinglichen Rechten ist stets die Zustimmung der Stadt Augsburg als Grundstückseigentümerin erforderlich.


Kann man als Erbbauberechtigter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwerben?

Der Verkauf des Erbbaugrundstückes an den jeweiligen Erbbauberechtigten ist nach den derzeitigen Bestimmungen für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts grundsätzlich nicht vorgesehen.


Wie hoch ist der Erbbauzins?

Der erstmalig zu entrichtende Erbbauzins richtet sich nach dem im Rahmen des Bieterverfahrens gebotenen jährlichen Erbbauzins, sofern dieser das Höchstgebot darstellt.

Als Orientierung für die Abgabe des Gebotes dient ein sich aus dem gutachterlich ermittelten Bodenwert in Höhe von 301.000 € und einem Erbbauzinssatz von 3 % ergebender jährlicher Erbbauzins von 9.030 €.

Der Erbbauzins wird alle 5 Jahre gemäß Verbraucherpreisindex im Rahmen einer Wertsicherungsvereinbarung angepasst. Es erfolgt hierzu die Eintragung einer wertgesicherten Gleitklausel im Grundbuch zur automatischen dinglichen Sicherung künftiger Erbbauzinsanpassungen.


Wann wird der Erbbauzins zur Zahlung fällig?

Der jährliche Erbbauzins ist jeweils in Vierteljahresraten im Voraus zum jeweiligen Kalendervierteljahresersten (01.01., 01.04., 01.07., 01.10.) zur Zahlung fällig.


Fällt für das Gebäude ein zusätzlicher Kaufpreis an?

Das Gebäude Stadtberger Straße 25 ist vom künftigen Erbbauberechtigten zu erwerben und befindet sich über die Laufzeit des Erbbaurechts im Eigentum des künftigen Erbbaurechtsnehmers. Der gutachterlich ermittelte Sachwert der baulichen Anlagen (Wohnhaus mit Nebengebäude und Außen- bzw. sonstigen Anlagen) beträgt 65.000 €. Dies stellt den vom künftigen Erbbauberechtigten als Festbetrag zu entrichtenden Kaufpreis dar.


Wie werden die Erbbaurechtsverträge der Stadt Augsburg vertraglich ausgestaltet?

Der Inhalt des Erbbaurechtsvertrages basiert auf den Bericht des Wirtschaftsförderungs-, Beteiligungs- und Liegenschaftsausschusses vom 19.05.2021 (BER/21/05618) formulierten Eckdaten. 

Alle Regelungen sind grundsätzlich den bereits heute zur Verfügung gestellten wesentlichen Vertragsbedingungen der Stadt Augsburg zu entnehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass noch Anpassungen im Rahmen der endgültigen notariellen Vertragsgestaltung vorgenommen werden können. Maßgeblich ist somit der im jeweiligen Einzelfall abgeschlossene notarielle Vertrag.

Der notarielle Entwurf des konkreten Erbbaurechtsvertrages muss dem künftigen Erbbauberechtigten mindestens 14 Tage vor Beurkundung vorliegen, um die Regelungen eingehend sichten zu können.

 

Grundstück und Gebäude


Ist das Grundstück bereits voll erschlossen?

Das gegenständliche Grundstück ist voll erschlossen. Die Zufahrt zum Anwesen erfolgt über die angrenzende Erschließungsanlage Stadtberger Straße. Diese ist erstmalig hergestellt und vollständig abgerechnet. Es bestehen somit keine offenen Kostenforderungen für die Erschließung.

Strom-, Wasser- und Gasanschluss kommen aus öffentlicher Versorgung (Stadtwerke Augsburg). Ein Anschluss an das Kanalisationsnetz der Stadt Augsburg ist vorhanden.

Was ist bei einer Sanierung des Bestandsgebäudes zu beachten?

Für das Objekt besteht ein erheblicher Modernisierungs- und Sanierungsdruck, weshalb eine nachhaltige Nutzung des Gebäudes erst nach einer durchgreifenden Kernsanierung möglich ist. 

Das Gebäude ist weder als Einzelbaudenkmal noch als Bestandsdenkmal eines Ensembles in die Bayerische Denkmalliste eingetragen. 

Am Gebäude (Fassadenseite Stadtberger Straße) befinden sich zwei Mauerhaken der Fahrleitungsabspannung. Bei geplanten baulichen Veränderungen, welche die Mauerbefestigungen der Fahrleitung oder die Gebäudestatik betreffen, sowie bei Einrüstung des Gebäudes, sind diese Maßnahmen mit der Fachabteilung VT-A der Stadtwerke Augsburg Verkehrs-GmbH abzustimmen. Je nach Baumaßnahme muss ggf. die Technische Aufsichtsbehörde, Regierung von Oberbayern, beteiligt werden.

Bei baulichen Veränderungen auf dem Grundstück, sind die südlich angrenzenden, auf städtischem Grund befindlichen Buchen entsprechend vor Schäden und Eingriffen im Wurzelbereich zu schützen.

Was ist bei einem Abriss mit anschließender Neubebauung zu beachten?

Im Falle einer Neubebauung sollte der Gebäudeneubau von der Straße abgerückt hergestellt werden, um eine Verbreiterung des Gehwegs zu ermöglichen. Hierzu ist eine Abstimmung der Planungen mit dem Mobilitäts- und Tiefbauamt erforderlich.

Am Gebäude (Fassadenseite Stadtberger Straße) befinden sich zwei Mauerhaken der Fahrleitungsabspannung. Bei geplanten baulichen Veränderungen, welche die Mauerbefestigungen der Fahrleitung oder die Gebäudestatik betreffen, sowie bei Einrüstung des Gebäudes, sind diese Maßnahmen mit der Fachabteilung VT-A der Stadtwerke Augsburg Verkehrs-GmbH abzustimmen. Je nach Baumaßnahme muss ggf. die Technische Aufsichtsbehörde, Regierung von Oberbayern, beteiligt werden.

Bei baulichen Veränderungen auf dem Grundstück, sind die südlich angrenzenden, auf städtischem Grund befindlichen Buchen entsprechend vor Schäden und Eingriffen im Wurzelbereich zu schützen.

Sind bei Sanierung des Bestandsgebäudes bzw bei Abriss und Neubau bestimmte Fristen zu beachten?

Ja, der Erbbauberechtigte verpflichtet sich das auf dem Erb-baurechtsgrundstück bestehende Objekt Stadtberger Str. 25 innerhalb von 2 Jahren nach notarieller Vertragsbeurkundung auf eigene Kosten abzubrechen und nach Abbruch innerhalb von 3 Jahren neu mit einem Gebäude zu bebauen oder alternativ auf eigene Kosten in Höhe einer noch festzusetzenden Mindestbausumme innerhalb von 3 Jahren nach notarieller Vertragsbeurkundung zu sanieren.

Was bedeutet die Solarpflicht und wie ist diese umzusetzen?

Der Stadtrat der Stadt Augsburg hat am 31.03.2022 (BSV/22/07365) einen Grundsatzbeschluss zur Solarpflicht auf Gebäuden in Augsburg gefasst. Demzufolge sind künftig u.a. bei der Vergabe von städtischen Grundstücken im Erbbaurecht Regelungen zur Solarpflicht in den Erbbaurechtsverträgen zu treffen.

Im Erbbaurechtsvertrag zur Vergabe des städtischen Grundstücks ist deshalb die Vereinbarung einer Bauverpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur überwiegenden Versorgung der auf der Erbbaurechtsfläche befindlichen Bauwerke bzw. baulichen Anlagen auf den hierfür geeigneten Dachflächen vorgesehen.

Alternativ ist es möglich, die Dachfläche/n an einen Dritten zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage zu vermieten. Da diese gewerbliche Nutzung eine Zweckerweiterung des Erbbaurechtszwecks darstellt, sind 25 % der Nettomieteinnahmen an die Stadt Augsburg abzuführen.

Ist eine Besichtigung des Objekts möglich?

Interessenten wird am 02.07.2025 und am 09.07.2025 jeweils zwischen 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr die Möglichkeit zur Besichtigung des Grundstücks sowie des Bestandsgebäudes gegeben. Die Besichtigungen finden gegebenenfalls als Sammeltermine statt. Es bedarf im Vorfeld der Anmeldung zum Besichtigungstermin.


Gebotsabgabe

 

Wann kann ich mein Gebot einreichen und in welcher Form erfolgt die Gebotsabgabe?

Die Abgabe verbindlicher Gebote ist im Zeitraum zwischen dem 30.06.2025 und dem 10.08.2025 möglich.

Die Abgabe des Gebots ist ausschließlich innerhalb des durch die Stadt Augsburg definierten Zeitraums möglich. Damit das Gebot berücksichtigt werden kann, ist das auf der Internetseite der Stadt Augsburg hinterlegte Formular zu verwenden und vollständig (inkl. geforderter Nachweise) auszufüllen. Als Nachweis der Fristwahrung gilt das Eingangsdatum des ausgefüllten Formulars bei der Stadt Augsburg. Nachträglich eingehende Gebote finden keine Berücksichtigung.

 

Kann auch ein Gebot abgegeben werden ohne ein soziales Nutzungskonzept?

Nein. Bewerbungen, denen keine künftig soziale Nutzung des Objekts zugrunde liegt, finden im Verfahren keine Berücksichtigung und werden ausgeschlossen.

Wie kann ich nach Abgabe des Gebots der Stadt Augsburg relevante Änderungen mitteilen?

Ändern sich nach Abgabe des Gebots die persönlichen Umstände des Bieters, sind diese der Stadt Augsburg in Textform (z.B. per E-Mail an stadtbergerstrasse.liegenschaftsamt@augsburg.de) unverzüglich mitzuteilen.


Sonstiges

 

Wer erteilt Auskünfte zum Verfahren?

Wir bitten Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages abzusehen. Sie erhalten von uns zeitnah nach Ende der Bewerbungsfrist eine Nachricht.