Veränderungssperre

Ein Bebauungsplanverfahren ist ein komplexer Prozess, der sich in die Länge ziehen kann. Bis zu dessen Rechtskraft sind für Bauvorhaben die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. In dieser Phase können somit im Plangebiet unvorhersehbare Entwicklungen eintreten, die den Zielen der angestrebten Planung widersprechen. Zur Sicherung der Bauleitplanung kann die Stadt unter anderem eine Veränderungssperre befristet erlassen, die bauliche Änderungen und wertsteigernde Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken untersagt.

Das Instrument der Veränderungssperre ist im Baugesetzbuch verankert. Während deren Laufzeit dürfen keine Bauvorhaben mehr genehmigt werden, die den zukünftigen Planungsabsichten zuwiderlaufen. Dies gilt für die Errichtung und den Abriss von Gebäuden, Änderungen an Bauwerken aber auch für beabsichtigte Nutzungsänderung an baulichen Anlagen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine öffentlichen Belange dem entgegenstehen.

Der Erlass einer Veränderungssperre ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind. Beispielsweise muss das Bebauungsplanverfahren bereits beschlossen und bekannt gemacht worden sein. Außerdem müssen zu diesem Zeitpunkt konkrete inhaltliche Vorstellungen, wie z.B. zur Art der Nutzung, vorhanden sein. Nicht ausreichend ist es eine Veränderungssperre zu erlassen, nur um ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern.

Eine Gefahr für die zukünftige Planung besteht insbesondere dann, wenn der Bauverwaltung ein den Planungsabsichten widersprechender Bauantrag zur Genehmigung vorgelegt wird. Dann besteht schneller Handlungsbedarf, um die Planung nicht zu gefährden. Es ist der Bauverwaltung aber auch möglich, erst nach Bekanntwerden eines konkreten Vorhabens aktiv zu werden und ein eigenes planerisches Konzept für den betroffenen Bereich aufzustellen.

Die Stadt erhält jedoch nicht unbegrenzt Zeit, die beabsichtigte Planung in eine städtebaulich verträgliche Richtung zu lenken. Inklusive Fristverlängerung behält eine Veränderungssperre bis zu drei Jahren ihre Gültigkeit. Unter bestimmten Umständen kann diese Frist sogar noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zurückstellung von Baugesuchen

Falls noch keine Veränderungssperre erlassen worden ist, kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Baugesuchs im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr aussetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Befürchtung, dass die Durchführung der eingeleiteten Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Mit der Zurückstellung des Baugesuchs wird keine Sachentscheidung getroffen, sondern lediglich das Bearbeitungsverfahren unterbrochen.