Geburt
Adresse & Kontakte
| Maximilianstraße 69 86150 Augsburg | Lage im Stadtplan |
| Wir sind für Sie da: | |
|---|---|
| Mo–Do: | 08:30–12:30 Uhr |
| Do: | 14:00–17:30 Uhr |
| Fr: | 08:00–12:00 Uhr |
| Telefon | 0821 324-3864 (Familienname des Kindes beginnt mit A, B, C) | |
| Zimmer 1.07, 1. Stock | ||
| Telefon | 0821 324-3866 (Familienname des Kindes beginnt mit D, E, F) | |
| Zimmer 1.06, 1. Stock | ||
| Telefon | 0821 324-3862 (Familienname des Kindes beginnt mit G, H, I) | |
| Zimmer 1.06, 1. Stock | ||
| Telefon | 0821 324-3883 (Familienname des Kindes beginnt mit J, K, L, M) | |
| Zimmer 1.06, 1. Stock | ||
| Telefon | 0821 324-3863 bzw. -3878 (Familienname des Kindes begint mit N - Z) | |
| Zimmer 1.09, 1. Stock | ||
| Fax | 0821 324-3859 | |
| geburten@augsburg.de | ||
Öffnungszeiten
| Wir sind für Sie da: | |
|---|---|
| Mo–Do: | 08:30–12:30 Uhr |
| Do: | 14:00–17:30 Uhr |
| Fr: | 08:00–12:00 Uhr |
Beschreibung
Beurkundung der Geburt von Kindern, die in Augsburg geboren sind (unabhängig vom Wohnort der Eltern).
Die Beurkundung einer Geburt ist kostenfrei. Allerdings werden für die Ausstellung von Geburtsurkunden die üblichen Urkundengebühren (12,- EUR je Urkunde) erhoben.
Informationen für Eltern mit in Augsburg neugeborenen Kindern
Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind ausländischer Eltern:
Es gelten die bestimmungen des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):
"§ 4 Abs. 3 StAG
„Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen(…)“
Das Standesamt holt eine schriftliche Auskunft bei der für den Wohnort des Elternteils zuständigen Ausländerbehörde darüber ein, ob die oben genannten Voraussetzungen zutreffen. Das Ergebnis der Prüfung hält der Standesbeamte in einem Aktenvermerk fest und schreibt einen Vermerk über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dem Geburtseintrag des Kindes bei. Das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter erhält anschließend vom Standesamt eine Mitteilung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit per Post.
Nachträgliche Beurkundung der Geburt eines Deutschen im Ausland: Siehe "Nachträgliche Beurkundung."
Zentrum Bayern Familie und Soziales Elterngeld
Agentur für Arbeit (Familienkasse) Kindergeld