Gebäuderückbau

In alten Gebäuden können Schadstoffe wie Holzschutzmittel, Asbest, künstliche Mineralfasern, Schwermetalle und Teerprodukte verbaut worden sein. Was es beim Abriss zu beachten gilt.

Aufgrund der vom Kreislaufwirtschaftsgesetz geforderten Abfalltrennung gilt: Schadstoffhaltige Materialien müssen vor dem eigentlichen Gebäudeabbruch ausgebaut werden. Ziel ist es, einen möglichst hohen Anteil der Bauabfälle zu verwerten. Baumaterialien wie Holz, Ziegel oder Beton werden getrennt.

Die Abfalltrennung bei Bau-/Rückbaumaßnahme ist darüber hinaus in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verankert. Die Getrennthaltung ist in geeigneter Weise durch den Erzeuger und Besitzer der Abfälle zu dokumentieren (Liefer- oder Wiegescheine, Lagepläne, Fotos, schematische Beschreibung der Sortier- und Bereitstellungseinrichtungen etc.). Die Dokumentationspflicht kann bei einem Abfallanfall von insgesamt < 10 m³ entfallen. Darüber hinaus ist die vorrangige Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwertung oder zum Recycling zu dokumentieren (mittels Annahmeerklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt). Liegt gemäß GewAbfV eine Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht vor (technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit), so ist diese ebenfalls zu dokumentieren (Dokumentation räumlich beengter Verhältnisse mittels Fotos, Lageplänen; statische Verhältnisse, Kostenbetrachtung zur getrennten bzw. gemischten Sammlung etc.). Im Ausnahmefall als Gemische gesammelte Abfälle sind einer Vorbehandlung zuzuführen.

Um eine ordnungsgemäße Trennung und Entsorgung der Abfälle zu gewährleisten, empfiehlt es sich, vorab eine Gebäudeschadstoffuntersuchung mit Rückbaukonzept anfertigen zu lassen. Insbesondere bei ehemals gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden bzw. bei Verdacht auf Schadstoffe sollte hierzu ein geeigneter Sachverständiger hinzugezogen werden. Informationen zum Gebäuderückbau sind dem Umweltamt vorab vorzulegen. Sofern Sie eine Abfallerzeugernummer benötigen, können Sie diese hier beantragen.“

Um eine ordnungsgemäße Trennung und Entsorgung der Abfälle zu gewährleisten, empfiehlt es sich, vorab eine Gebäudeschadstoffuntersuchung mit Rückbaukonzept anfertigen zu lassen. Insbesondere bei ehemals gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden bzw. bei Verdacht auf Schadstoffe sollte hierzu ein geeigneter Sachverständiger hinzugezogen werden. Vor allem bei Gebäuden, welche zu Zeiten des Einsatzes von asbesthaltigen Bauteilen und Bausubstanzen errichtet und/oder saniert oder umgebaut worden sind, ist besondere Vorsicht angemessen; krebserregendes Asbest kann -neben den bekannten Fassaden- und Dachplatten- erfahrungsgemäß unter anderem auch in Boden-/Deckenbelägen (z.B. „Odenwaldplatten“), in Bodenbelags- und Fliesenklebern, Spachtelmassen und in Dachpappen vorkommen. Informationen zum Gebäuderückbau sind dem Umweltamt vorab vorzulegen. Sofern Sie eine Abfallerzeugernummer benötigen, können Sie diese hier beantragen.

Bitte beachten Sie: Verstöße gegen die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflicht werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet.
Nähere Informationen zum kontrollierten/selektiven Rückbau finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt: