Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung vom 18.04.2017 gibt vor, daß in Gewerbebetrieben bestimmte Abfallarten (z.B. Papier, Kartonagen, Metalle, Kunststoffe) getrennt zu erfassen und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind.

Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein, so sind diese gemischt gesammelten Abfälle an eine zugelassene Vorbehandlungsanlage zu liefern. Diese Vorgaben gelten auch für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle (z.B. Glas, Kunststoffe, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen). Mit dem Nachweis der Einhaltung dieser Pflichten sind umfangreiche Dokumentationspflichten verbunden.