Grundstücksveräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

Adresse & Kontakte

Rathausplatz 1
86150 Augsburg
Lage im Stadtplan
Telefon 0821 324-6505
Fax 0821 324-6503
E-Mail grdstvg@augsburg.de
  Julia Grimm
Gebäudeteil A, 4. Obergeschoss, Zimmer 421
   

Öffnungszeiten

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Di:08:30–12:30 Uhr
Do:08:30–12:30 Uhr, 14:00–17:30 Uhr
Fr:08:00–12:00 Uhr

Zusätzlich individuelle Service-Zeiten nach Terminvereinbarung.


Beschreibung

Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Stadtgebiet Augsburg von einem Hektar und mehr veräußert, bedarf es einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Bayerischen Agrarstrukturgesetzes durch die Stadt Augsburg.

Die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer Größe von weniger als einem Hektar bedarf keiner Genehmigung, wenn das Grundstück nicht mit Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle besetzt ist, oder innerhalb von drei Jahren vom selben Veräußerer im Rahmen der Freigrenze land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke veräußert worden sind und bei Einrechnung der aktuellen Veräußerung die Fläche von einem Hektar erreicht wird. Sollte eine Genehmigung nicht notwendig sein, wird hierüber ein Negativzeugnis ausgestellt.

Bei Grundstücken, die eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband erwirbt, beträgt die Freigrenze zwei Hektar.

Im Zuge der Umsetzung der Veräußerung beantragt das zuständige Notariat die erforderlichen Genehmigungen. Dies schließt bei landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz mit ein. Hierfür stellt das Notariat einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung bzw. Ausstellung eines Negativzeugnisses bei der Stadt Augsburg und reicht die Vertragsurkunde ein.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann eine Beteiligung des Bayerischen Bauernverbandes, des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten sowie des Amtes für ländliche Entwicklung notwendig werden.

Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang der Urkunde bei der Behörde zu treffen. Sollte eine Bearbeitung innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich sein, kann diese Frist auf insgesamt drei Monate verlängert werden.

Erst wenn dem Notariat die Genehmigung bzw. das Negativzeugnis vorliegt, kann die Eigentumsänderung im Grundbuch vollzogen werden.

Die Genehmigung bzw. das Negativzeugnis der Stadt Augsburg ist kostenfrei.

Zuständige Dienststelle