Außerbayerische Fischereischeine

In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung nicht in Bayern hatten.

Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt dieser Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.

Nach Ablauf der Geltungsdauer des außerbayerischen Fischereischeins muss ein bayerischer Fischereischein ausgestellt werden. Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen werden der bayerischen Fischerprüfung gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte.

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Befähigungsnachweise gelten nicht als Fischereischeine; sie können auch nicht der bayerischen Fischerprüfung gleichgestellt werden.