Stadtbäche und Kanäle werden abgelassen

06.04.2023 08:59 | Pressemitteilungen

Mobilitäts- und Tiefbauamt gibt Frühjahrs- und Herbsttermine 2023 bekannt

  • Info für Kraftwerksbetreiber an Augsburger Stadtbächen
  • Wasserreduzierung und Wasserzufuhr erfolgen gestaffelt
  • Alle Bäche führen aus Naturschutzgründen Restwasser

Das Tiefbauamt bittet alle Wasserkraftwerksbetreiber und sonstigen Unterhaltungspflichtigen an den Augsburger Stadtbächen, die diesjährigen Termine für die Bachablässe im Frühjahr und Herbst zu beachten.

Frühjahrsablässe
Auf der Wertachseite beginnen die Ablässe am Samstag, 15. April, um 7:30 Uhr und enden am Samstag, 29. April um 7:30 Uhr. Betroffen sind Fabrikkanal, Wertachkanal, Holzbach, Senkelbach, Mühlbach und Hettenbach.
Auf der Lechseite werden der Kaufbach ab Schäfflerbachschleuse und dadurch betroffene Gewässerabschnitte am Dienstag, 9. Mai von 7:30 bis ca. 16 Uhr abgelassen.
Die Olympia-Kanustrecke ist in dieser Zeit nicht in Betrieb. Neubach und Hauptstadtbach werden reduziert. Auch die Jugend-Kanustrecke und TW 24 sind betroffen.
Der Kaufbach führt ab der Friedberger Straße die Wassermenge des Wolfsbachs von etwa 1 Kubikmeter pro Sekunde.
Im weiteren Verlauf teilen sich Schwallech, Sparrenlech, Mittlerer und Hinterer Lech die Wassermenge des Wolfbachs.

Herbstablässe
Auf der Lochbachseite beginnen die Ablässe am Samstag, 16. September, um 7:30 Uhr und enden am Samstag, 30. September, um 7:30 Uhr.
Betroffen sind der Lochbach ab Neugrabenschleuse, Wolfsbach (Stadtgraben und Malvasierbach teilweise reduziert), Vorderer, Hinterer und Mittlerer Lech, Sparrenlech, Kaufbach, Schäfflerbach, Schwallech und Stadtbach.
Olympia-Kanustrecke, Neubach und Hauptstadtbach werden reduziert. Auch Jugend-Kanustrecke und TW 24 sind betroffen.
Auf der Lechseite beginnen die Ablässe am Samstag, 14. Oktober, um 7:30 Uhr und enden am Samstag, 28. Oktober um 7:30 Uhr.
Betroffen sind Hauptstadtbach, Neubach, Olympia-Kanustrecke, Herrenbach, Proviantbach, Hanreibach, Fichtelbach, Schäfflerbach, Kaufbach, Sparrenlech, Schwallech, Hinterer Lech und Mittlerer Lech.
Der Stadtbach ist reduziert, führt aber die volle Wassermenge des Lochbaches von ca. drei Kubikmetern pro Sekunde.

Anmerkungen und Hinweise
Baustellen, die während der Ablässe-Zeiten von Anliegenden am Gewässer durchgeführt werden, müssen beim Tiefbauamt rechtzeitig angezeigt werden. Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten im und am Gewässer sind die einschlägigen Gesetze zu beachten (z. B. BayWG, WHG, BNatSchG usw.).

Bäche mit Restwasser beaufschlagt
Aus Gründen des Natur- und Tierschutzes werden alle abgelassenen Bäche für die oben genannten Ablässe-Zeiten mit Restwasser beaufschlagt. Die Menge des Restwassers und die daraus resultierenden Wasserstände richten sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Dabei ist die Restwassermenge auch von der Witterung (Regenwasser) abhängig. Durch Umstellungs- und Regulierungsarbeiten an den Wasserläufen können Schwankungen der Wassermengen nicht ausgeschlossen werden.

Keine Stauhaltung während der Ablässe-Zeiten
Ebenso aus Gründen des Naturschutzes erfolgen sowohl die Wasserreduzierung zu Beginn der Ablässe als auch der Wasserzulauf nach den Ablässen zeitlich gestaffelt.
Während der Ablässe-Zeiten darf an den jeweils betroffenen Triebwerks- und Kraftwerksanlagen aus Sicherheitsgründen für die Unterlieger keine Stauhaltung vorgenommen werden.
Nach Beendigung der Ablässe hat die Anstauphase an den Kraftwerken und Stauhaltungen durch die Betreiber langsam bzw. gestaffelt zu erfolgen. Es muss zu jeder Zeit ausreichend Restwasser in das Unterwasser abgegeben werden.

Pflicht zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten
Speziell zum Ende der Bachablässe sind die Anlagen ausreichend zu besetzen, um Störfälle - etwa durch vermehrt auftretendes Schwemmgut - zu vermeiden.
Werkskanal- und Triebwerksanlagen wie auch gewässerüber- und -unterquerende Ver- und Entsorgungsleitungen müssen überprüft und instandgehalten werden. Unterhaltungsarbeiten in und am Gewässer, wie zum Beispiel Instandhaltung der Uferwände, Gewässersohlen, Räumung und Rückschnitt von Bewuchs, sind nach den gültigen Gesetzen und Vorschriften von den Unterhaltungspflichtigen – auch Anliegern –durchzuführen.