Beiträge und Gebühren zur Stadtentwässerung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Beiträgen und Gebühren der Stadtentwässerung Augsburg.
Die Festsetzung der Entwässerungsgebühren erfolgt nach den Vorgaben der städtischen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGSE). Grundsätzlich bemessen sich die Entwässerungsgebühren für die Schmutzwassereinleitung nach der dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen. Diese Werte werden einmal jährlich der Stadtentwässerung Augsburg von den Stadtwerken mitgeteilt. Das heißt die Menge an Frischwasser, die dem Grundstück zugeführt wird, bildet auch die Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühren, da davon auszugehen ist, dass diese Wassermenge nach Nutzung (Waschmaschine, Spülmaschine, Dusche, Toilette, etc.) in die Kanalisation eingeleitet wird.
Ausnahmen:
Wassermengen, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, da diese z. B. zur Gartenbewässerung genutzt werden bzw. in Produkte eingehen (z. B. Mehl, Baustoffe), können auf Antrag abgesetzt werden, wenn diese Mengen entsprechend nachgewiesen werden. Hierfür ist ein geeichter, verplombter Zwischenzähler erforderlich. Die Eichgültigkeit beträgt sechs Jahre. Der Nachweis kann außerdem durch entsprechende Mengennachweise erbracht werden.
Pool/Schwimmbäder:
Wird über den Zwischenzähler auch ein Schwimmbad befüllt, so wird bei der Berechnung des Gießwasserabzuges mindestens eine Schwimmbadfüllmenge abgezogen. Wir weisen darauf hin, dass das Poolwasser zum Schutz des Grundwassers nicht versickert werden darf, sondern in den Kanal eingeleitet werden muss.
Gebührensatz:
Von 2010 bis einschließlich 2015 betrug die Gebührenhöhe 1,42 Euro je m³ Schmutzwasser.
Ab dem 01.01.2026 beträgt der Gebührensatz je m³ Schmutzwasser 2,05 Euro.
Eine Grundgebühr und Mehrwertsteuer werden nicht erhoben.
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Die Festsetzung der Entwässerungsgebühren erfolgt nach den Vorgaben der städtischen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGSE). Wird von Grundstücken Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet, so werden hierfür Niederschlagswassergebühren berechnet. Grundlage hierfür ist die Größe der überbauten und/oder befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird.
Bereiche mit Gebietsabflussbeiwert:
Wird von einem Grundstück, für das ein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet, so errechnet sich die Höhe der Niederschlagswassergebühren nach dem hier gültigen Abflussbeiwert. Der Gebietsabflussbeiwert geht von der Grundstücksfläche aus und ordnet dieser einen Versiegelungsfaktor zu, da erfahrungsgemäß nicht das gesamte Grundstück versiegelt ist, und nicht von der gesamten Fläche eine Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt (sog. reduzierte Grundstücksfläche). Er stellt einen Mittelwert aus der umliegenden Bebauung dar und beruht im Wesentlichen auf der Grundflächenzahl der Grundstücke. Die Abflussbeiwertkarte ist Anlage 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.
Der Abflussbeiwert beträgt
0,2 in Zonen mir lockerer Einzel- oder Reihenhausbebauung
0,4 in Zonen mit dichterer Einzel- Reihenhaus- oder Zeilenbebauung
0,6 in Zonen mit dichterer Bebauung in den Randzonen der Innenstadt oder bei Mischbebauung
0,9 in Altstadt-, Kern- oder Gewerbegebieten
Die reduzierte Grundstücksfläche kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche, von der Niederschlagswasser eingeleitet wird, um mindestens 20 Prozent oder 300 m² von der festgesetzten Fläche abweicht.
Bereiche ohne Gebietsabflussbeiwert:
Wird von einem Grundstück Niederschlagswasser eingeleitet, für das in der Abflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist (Abflussbeiwert = 0,0), bemisst sich die Gebühr nach der tatsächlich überbauten oder befestigten Fläche, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
Der für die tatsächlich überbauten oder befestigten Flächen festzusetzende Abflusswert ergibt sich aus der der Satzung als Anlage 1 beigefügten Tabelle Abflusswerte zur Ermittlung der für die Gebühr für Niederschlagswassereinleitung festzusetzenden tatsächlichen Flächen.
Gebührensatz:
Der Gebührensatz betrug vom 2010 bis einschließlich 2025 je m² abflussrelevanter Einleitungsfläche 0,71 Euro.
Ab dem 01.01.2026 beträgt die Niederschlagswassergebühr 0,84 Euro/m².
Mehrwertsteuer wird nicht berechnet.
Der Kanalherstellungsbeitrag ist eine in Bayern übliche Abgabe nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz und wird nach Vorgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erhoben.
Der Beitrag bezieht sich nicht auf den einzelnen Kanal, der das Abwasser des angeschlossenen Grundstücks aufnimmt, sondern auf die Entwässerungseinrichtung insgesamt; denn den beitragsrechtlich relevanten Vorteil vermittelt die Entwässerungseinrichtung nur als Ganzes.
Der Beitrag entsteht mit Abschluss einer Bau- bzw. Ausbaumaßnahme.
Beitragsberechnung:
Grundstücksflächenbeitrag:
Der Grundstücksflächenbeitrag wird nur für Grundstücke erhoben, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird. Beschränkt sich dieses Recht nur auf einen Grundstücksteil, so ist die Grundstücksfläche nur mit dem vom-Hundert-Satz beitragspflichtig, der dem Anteil der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche entspricht.
Geschossflächenbeitrag:
Die Geschossflächen bebauter Grundstücke werden in allen Geschossen nach dem Außenmaß des Gebäudes ermittelt. Keller werden mit voller Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Balkone, Loggien, Terrassen und ähnliche Bauteile bleiben außer Ansatz. Die beitragspflichtige Geschossfläche wird nach den Außenmaßen der Gebäude berechnet. Hierzu zählen auch die Innen- und Außenwände sowie das Treppenhaus und ein Aufzug.
Wird die Geschossfläche später vergrößert (z.B. durch nachträgliche Anbauten, Dachgeschossausbau oder Errichtung eines Wintergartens), entsteht ein weiterer Beitragsanspruch, auch wenn hierdurch der Abwasseranfall nicht erhöhen wird.
Beitragssatz:
Der Beitragssatz beträgt 6,90 Euro je m² Geschossfläche
Für Grundstücke, von denen Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird zusätzlich der Grundstücksflächenbeitrag mit 1,02 Euro je m² Grundstücksfläche erhoben.
Der festgesetzte Kanalherstellungsbeitrag ist nur einmalig zur Zahlung fällig. Es handelt sich hier nicht um eine wiederkehrende Forderung.