Erfolgreiche Pilotphase für Photovoltaik auch im Denkmalbereich

14.09.2022 10:04 | Pressemitteilungen

Entwurf der Bauverwaltung geht demnächst in politische Abstimmung

Dach eines denkmalgeschützen Gebäudes mit Photovoltaik-Laminat. Bildnachweis: Privat, Hans-Peter Fischer

  • Vorschlag für Richtlinie macht Augsburg zu Vorreiter in Bayern
  • Neue Grundsätze bei Beurteilung von Photovoltaik-Anlagen werden gelebt
  • „Fortschritt ermöglichen und gleichzeitig historisches Stadtbild bewahren“

Bisher galten für Photovoltaik-Anlagen im Denkmalbereich strenge Regeln, da das historische Erscheinungsbild und die Dachlandschaft im Ensemble ein größeres Gewicht als die Solarnutzung hatten. Auch das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer alternative Energiequellen zu nutzen war bisher nicht so groß wie heute. Doch im Zuge der Energiedebatte und der Abkehr von fossilen Brennstoffen nehmen Bauherrinnen und -herren höhere Aufwendungen für Anlagen auf kleinteiligen Dachflächen und für die Integration in die Umgebung eher in Kauf als früher, wodurch auch bislang für die Solarnutzung uninteressante Flächen nun vermehrt in Betracht kommen. Bereits seit Ende 2021 wird eine neue Richtlinie für Photovoltaik-Anlagen im Denkmalbereich erarbeitet, die den aktuellen Anforderungen der Stadt Augsburg Rechnung trägt. Die Richtlinie soll die Errichtung von PV-Anlagen im Denkmalbereich unter gewissen Voraussetzungen erleichtert und als Planungshilfe dienen.

 

„Fortschritt ermöglichen und gleichzeitig historisches Stadtbild bewahren“

So hat die Stadt Augsburg bereits vor sechs Monaten testweise begonnen, Photovoltaik-Anlagen auch in den denkmalgeschützten Bereichen vermehrt zuzulassen. „Augsburg wäre mit der Richtlinie Vorreiter in Bayern. So soll Fortschritt ermöglicht und dabei gleichzeitig das historische Stadtbild bewahrt werden“, so Baureferent Gerd Merkle.

 

Erfolgreiche Testphase

In der Testphase im vergangenen halben Jahr wurden ca. 60 Anfragen beantwortet, vier PV-Anlagen erlaubt und weitere neun Anträge befinden sich in Bearbeitung. Die Umsetzung selbst vor längerer Zeit zugelassener Anlagen lässt aufgrund von Verzögerungen bei den Herstellern und der angespannten Lage im Handwerk noch auf sich warten. Verschiedene bereits ausgeführte Anlagen sind vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar, die Luftbilder bei Google und Co. sind für einen Blick von oben leider nicht aktuell genug.

Auch in der Vergangenheit wurden bereits Genehmigungen erteilt, unter anderem auf den Flachdächern der Stadtbücherei und der Kreissparkasse am Martin-Luther-Platz sowie Solarthermie neben der Barfüßerkirche.

 

Die neuen Grundsätze bei der Beurteilung

Für die Beurteilung von Photovoltaikanlagen durch die Untere Denkmalschutzbehörde sollen künftig folgende Grundsätze, die analog auch für Solarthermieanlagen gelten, berücksichtigt werden:

  • Photovoltaikanlagen auf vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbaren Dächern und Nebengebäuden sind möglich. Sie sind matt und farblich dem Untergrund (d. h. der Dachdeckung) anzupassen und in möglichst einheitlichen rechteckigen Flächen anzuordnen. Sie dürfen nicht über die Dachfläche überstehen und müssen flach auf der Dachfläche aufliegen (d. h. sie dürfen nicht aufgeständert werden).
  • Photovoltaikanlagen auf vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Dächern müssen unauffällig in die vorhandene Dachfläche integriert werden, d. h. sie müssen eine geschlossene, homogene Fläche bilden, die flächenbündig in die Dachdeckung eingebaut ist. Die PV-Anlage muss matt sein und homogen die Farbe der Dachdeckung haben. PV-Anlagen auf herausragenden Einzelbaudenkmälern oder konstituierenden Bauten im Ensemble sind nicht zulässig.
  • Photovoltaikanlagen auf Flachdächern sind zulässig. Sie dürfen nicht über die Dachfläche überstehen und müssen – wenn keine Attika vorhanden ist – flach auf der Dachfläche aufliegen. Bei Vorhandensein einer Attika dürfen sie so weit aufgeständert werden, dass sie diese nicht überragen.
  • Photovoltaikanlagen an Balkonbrüstungen und an Fassaden sind nicht zulässig.
  • Photovoltaikmodule in genehmigungsfähigen Glasflächen (z. B. in Glasdächern und Fensterscheiben) sind in transparenter Form zulässig.

 

Wie geht es weiter?

Die Abstimmung zwischen der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Umweltamt ist erfolgt. Im nächsten Schritt geht der Vorschlag der Verwaltung in die politische Diskussion, wird im Bauausschuss vorgestellt und dann dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt.

Weitere Informationen unter: augsburg.de/denkmalschutz