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Grundsteuer

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Fax0821 324-9050 
E-Mailgrundsteuer@augsburg.de 
Verwaltungsgebäude 2, Erdgeschoss

Beschreibung

Seit 2025 ist Grundlage der Berechnung für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebes, für die Grundsteuer B die Flächen der Flurstücke sowie der Gebäude.

Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert. Das Finanzamt ermittelt den/die Steuerpflichtigen und den Grundsteuermessbetrag. Die Stadt Augsburg ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden und setzt auf dieser Grundlage die Grundsteuer mit Grundsteuerbescheid fest. Durch die Aufgabenteilung ist es wichtig, darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist. 

Wechsel des Eigentümers durch Verkauf, Erbschaft oder ähnliches

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. D.h. ausschlaggebend sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Jahres. Änderungen in den Eigentumsverhältnissen werden vom Finanzamt Augsburg-Stadt bearbeitet und können frühestens ab dem Folgejahr berücksichtigt werden (vgl. § 9 Abs. 1 GrStG). 

Die Stadtkasse ist für Fragen zu offenen Forderungen, Zahlungen, SEPA-Mandaten und Mahnungen zuständig.

Bitte nutzen Sie das verschlüsselte Kontaktformular  oder wenden Sie sich an die Mitarbeitenden der Stadtkasse (Rathausplatz 2a, 86150 Augsburg, Tel.: 0821 324-9177, Fax: 0821 324-9103) 

Detailliertere Informationen zur Grundsteuer und weiterführende Links finden Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am: 07.09.2026