Wiedergestattung (eines untersagten Gewerbes)
Adresse & Kontakte
| Ordnungsamt - Abteilung I Sachgebiet 4 Grottenau 1 86150 Augsburg |
| Telefon | 0821 324 - 4212, - 4213 |
| Fax | 0821 324-9233 |
| sicherheit-ordnung@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Telefonische Servicezeiten
| Montag - Mittwoch: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 16.00 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Sie können alle Anliegen per Post oder online erledigen. Ein Besuch im Amt ist nicht erforderlich. Wenn Sie persönlich vorbeikommen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Bei fehlenden Unterlagen und Rückfragen werden Sie schnellstmöglich kontaktiert.
Beschreibung
Wurde das selbstständige Ausüben eines, mehrerer oder aller Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung wegen Unzuverlässigkeit untersagt, kann, falls die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung die Wiedergestattung beantragt werden.
Die Wiedergestattung findet keine Anwendung auf erlaubnispflichtige Gewerbe. Für diese ist die jeweilige Dienststelle zu kontaktieren, welche für die Erlaubniserteilung zuständig sind.
Die Gebührenberechnung erfolgt individuell je nach Verwaltungsaufwand.
Durchschnittlich entstehen folgende Kosten:
- Gebühren für die Wiedergestattung 150,- €
- Zusätzlich ggf. Auslagen