Gewerblicher Güterkraftverkehr über 3;5 t
Adresse & Kontakte
Ordnungsamt - Abteilung I Sachgebiet 5 Grottenau 1 86150 Augsburg |
Dienstgebäude An der Blauen Kappe 18 86152 Augsburg | Lage im Stadtplan |
Telefon | 0821 324 - 4214, 4218 |
Fax | 0821 324-9233 |
transport@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten zur persönlichen Vorsprache (nur nach Terminvereinbarung)
Montag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung während der oben aufgeführten Öffnungszeiten möglich.
Persönliche Vorsprachen sind nicht zwingend notwendig. Sie können alle Anliegen postalisch oder elektronisch einreichen. Sollten Sie dennoch persönlich vorsprechen wollen, beachten Sie, dass hierbei nur eine Entgegennahme der Unterlagen erfolgen kann. Eine sofortige Bearbeitung ist nicht möglich.
Hier gelangen Sie zur Online-TerminreservierungTelefonische Servicezeiten
Montag - Mittwoch: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Bei fehlenden Unterlagen und Rückfragen werden Sie schnellstmöglich kontaktiert
Beschreibung
Der gewerbliche Güterverkehr ist gemäß § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) grundsätzlich erlaubnispflichtig. Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
- Es wird eine „nationale Erlaubnis“ benötigt, wenn ausschließlich Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
- Es wird eine „EU-Lizenz“ benötigt, wenn Transporte sowohl in Deutschland als auch grenzüberschreitend im EU-Gebiet durchgeführt werden.
Keine Erlaubnis wird für den Werkverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens benötigt, insbesondere, wenn eigene Güter des Unternehmens, z. B. zum Eigengebrauch, von eigenem Personal befördert wird (vgl. § 1 Abs. 2-4 GüKG)
Der Werkverkehr von Unternehmen ist allerdings beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM ehem. BAG in der Werkverkehrsdatei einzutragen.