Gewerblicher Güterkraftverkehr über 3;5 t

Adresse & Kontakte

Ordnungsamt - Abteilung I
Sachgebiet 5
Grottenau 1
86150 Augsburg
Dienstgebäude
An der Blauen Kappe 18
86152 Augsburg
Lage im Stadtplan
Telefon 0821 324 - 4214, 4218
Fax 0821 324-9233
E-Mail transport@augsburg.de

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten zur persönlichen Vorsprache (nur nach Terminvereinbarung)

Montag: 08.00 – 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung während der oben aufgeführten Öffnungszeiten möglich.

Persönliche Vorsprachen sind nicht zwingend notwendig. Sie können alle Anliegen postalisch oder elektronisch einreichen. Sollten Sie dennoch persönlich vorsprechen wollen, beachten Sie, dass hierbei nur eine Entgegennahme der Unterlagen erfolgen kann. Eine sofortige Bearbeitung ist nicht möglich.

Hier gelangen Sie zur Online-Terminreservierung

Telefonische Servicezeiten

Montag - Mittwoch: 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr
Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Bei fehlenden Unterlagen und Rückfragen werden Sie schnellstmöglich kontaktiert


Beschreibung

Der gewerbliche Güterverkehr ist gemäß § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) grundsätzlich erlaubnispflichtig. Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

  • Es wird eine „nationale Erlaubnis“ benötigt, wenn ausschließlich Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
  • Es wird eine „EU-Lizenz“ benötigt, wenn Transporte sowohl in Deutschland als auch grenzüberschreitend im EU-Gebiet durchgeführt werden.

Keine Erlaubnis wird für den Werkverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens benötigt, insbesondere, wenn eigene Güter des Unternehmens, z. B. zum Eigengebrauch, von eigenem Personal befördert wird (vgl. § 1 Abs. 2-4 GüKG)

Der Werkverkehr von Unternehmen ist allerdings beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM ehem. BAG in der Werkverkehrsdatei einzutragen.