Sie sind mit einem Schengen-Visum legal zu Besuchszwecken/Krankenbehandlung eingereist und besitzen keinen Aufenthaltstitel?
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Drittstaatsangehörige in der Regel ein Visum.
In besonderen Einzelfällen können Schengen-Visa verlängert werden, wenn humanitäre bzw. schwerwiegende persönliche Gründe oder höhere Gewalt glaubhaft nachgewiesen werden können.
In diesen Fällen benötigen wir folgende Unterlagen:
◦ Kopie des Nationalpasses und ggf. Visums
◦ Bestätigung des Hotels oder Gastgebers
◦ Nachweise über Ihren Lebensunterhalt
◦ Soweit verfügbar Nachweis Ihres Krankenversicherungsschutzes
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Sie möchten eine Verpflichtungserklärung (Einladung) für Besuchszwecke abgeben?
Bitte setzen Sie sich per E-Mail mit uns in Verbindung. Sollten Sie bereits einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Visabeantragung für den Besuchsaufenthalt vereinbart haben, bitten wir um Übersendung dieser Terminbestätigung.
Bitte übersenden Sie uns Ihre Anfrage zur Terminreservierung über unser verschlüsseltes Kontaktformular.
Für weiterführende Fragen setzen Sie sich per E-Mail mit uns in Verbindung: Kontaktformular
Der Aufenthaltstitel für kurzfristige Aufenthalte (bis zu einem Aufenthalt von 90 Tagen) oder zur Ein- und Durchreise durch die Bundesrepublik Deutschland wird als Visum erteilt. Die Erteilung erfolgt ausschließlich durch die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat).
Informationen zur Visumserteilung, insbesondere die für die Beantragung erforderlichen Unterlagen, entnehmen Sie bitte den Internetseiten der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Bitte beachten Sie, dass für einen Aufenthalt, welcher 90 Tage überschreitet, die Einreise grundsätzlich mit einem Visum zu erfolgen hat. Dies gilt auch für Staatsangehörige, die für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen können.
Dies gilt nicht für Unionsbürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten, Schweizer und Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Republik Korea sowie aus Brasilien und El Salvador.
Die Verlängerung eines Visums für kurzfristige Aufenthalte (Besuchs-, Touristen-, Geschäfts- oder Schengen-Visa) ist im Bundesgebiet in der Regel nicht möglich. Der Antragsteller muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den gesamten Zeitraum beantragen, der er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte.
Ich möchte eine Verpflichtungserklärung (Einladung) zum Sprachkurs-/Studiums- oder Schulbesuchsaufenthalt abgeben?
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Ich möchte eine Verpflichtungserklärung (Einladung) zur Ausbildungs-/Arbeitsaufnahme abgeben?
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Ich möchte eine Verpflichtungserklärung (Einladung) zum Familiennachzug abgeben?
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Ansprechpartner:
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen der Person, für welche ein Visum beantragt wird und nicht nach der in Deutschland lebenden Person.
Hier finden Sie die Kontaktdaten Ihrer Ansprechpartner
Wichtig: Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
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WICHTIGE HINWEISE:
Visumsverfahren:
Bevor Ihr ausländischer Ehepartner/eingetragener Lebenspartner nach Deutschland reisen kann, benötigt er ein Visum zum Familiennachzug (Ehegattennachzug). Sollte die Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet geplant sein und möchte Ihr Partner danach dauerhaft im Bundesgebiet bleiben, ist dafür ein entsprechendes Visum notwendig.
Dieses kann bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden. Sobald uns der Visumsantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, müssen Sie je nach Grund für den Familiennachzug noch weitere Unterlagen bei uns einreichen. Wir werden Sie dann entsprechend kontaktieren und mitteilen, welche Unterlagen noch erforderlich sind.
Voraussetzungen:
- Visumsverfahren für den Nachzug des Ehepartners/Lebenspartners:
- A1-Zertifikat Deutsch (für eventuelle Ausnahmen vom Spracherfordernis wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung)
- Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen)
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag und Bestätigung des Vermieters)
- Heiratsurkunde im Original (mit Apostille oder Legalisation und deutscher Übersetzung bei der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen), ggf. ist ein Urkundenüberprüfungsverfahren notwendig, welches von der deutschen Auslandsvertretung eingeleitet wird
- Visumsverfahren für eine geplante Eheschließung/Lebenspartnerschaft:
- Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung
- Verpflichtungserklärung oder anderer Nachweis, dass der Lebensunterhalt der einreisenden Person in Deutschland gesichert ist (für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung ist eine vorherige Terminvereinbarung bei uns notwendig)
- A1-Zertifikat Deutsch (für eventuelle Ausnahmen vom Spracherfordernis wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung)