Leitfaden für Schaufenster-Gestaltung in der Augsburger Innenstadt

22.02.2024 13:52 | Pressemitteilungen

Für die Verwendung moderner Gestaltungselemente wie zum Beispiel Schaufenstermonitore und -beklebung wurden Richtlinien definiert

  • Planungssicherheit für Innenstadtakteure und -akteurinnen
  • Einklang mit historischem Ambiente der Innenstadt
  • Möglichkeit einer modernen, zeitgemäßen Präsentation
  • Einheitliche Obergrenzen mit Spielraum für jeden Standort

Als Reallabor und Innovationsplattform ist die Innenstadt ein wichtiger Standortfaktor. Daher machen Veränderungen im Handel immer wieder Anpassungen erforderlich. Vor diesem Hintergrund sind Richtlinien, nach denen zum Beispiel Ladenschaufenster mit Monitoren ausgestaltet werden können, für die strategische Innenstadtentwicklung ein wichtiger Baustein.

Einsatz von OB Eva Weber für sachgerechte Lösung
Auf der Grundlage des Einsatzes von Oberbürgermeisterin Eva Weber für eine sachgerechte Lösung und eines fraktionsübergreifenden Antrags zur Regelung für eine Handhabung von Schaufenstermonitoren, hat die Verwaltung zusammen mit Innenstadtakteuren und weiteren Fachleuten in einem Beteiligungsprozess einheitliche Regelungen erarbeitet. Die Ergebnisse wurden in einer Richtlinie zusammengefasst, die künftig von den betreffenden Dienststellen bei der Beurteilung von Anträgen herangezogen wird.

Wirtschaftsreferent Dr. Wolfgang Hübschle: „Innenstadt im Wettbewerb mit Onlinehandel weiterentwickeln“
„Im Vordergrund stand immer das Ziel, die Augsburger Innenstadt als attraktiven Standort für Einzelhandelsbetriebe im Wettbewerb mit dem Onlinehandel weiterzuentwickeln. Dazu gehört auch, dass sich Geschäfte modern und zeitgemäß nach außen hin präsentieren können. Gleichzeitig verfügt die Einkaufsinnenstadt über ein besonderes und einzigartiges historisches Ambiente, das es auch im Transformationsprozesses einer Innenstadt zu wahren gilt“, so Wirtschaftsreferent Dr. Wolfgang Hübschle.

Breit aufgestellte Arbeitsgruppe erarbeitete Richtlinien
Im Zuge von Innovation und Digitalisierung beschäftigen sich viele historische Innenstädte mit der Integration neuer moderner Gestaltungselemente und deren Vereinbarkeit mit dem zu wahrenden historischen Ambiente. Klare Regelungen oder eine eindeutige Rechtsprechung gibt es dafür bislang nicht. Daher wurden die Richtlinien von einer breit aufgestellten Arbeitsgruppe erarbeitet, der Mitglieder aus Innenstadtgewerbebeirat, Digitalrat, Kammern und Verbänden, Immobilienwirtschaft und Politik sowie relevante Akteure und Branchen aus der Innenstadt angehörten. „Mit der jetzigen Regelung ist es deutschlandweit das erste Mal gelungen, einheitliche Obergrenzen zu definieren. Sie räumen jedem Standort in der Innenstadt den notwendigen Spielraum ein, die örtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen“, erläutert Wirtschaftsreferent Hübschle.

Kriterien der „Störwirkung“ neuer Gestaltungselemente
Mit Blick auf die Schaufenstermonitore wurden Kriterien einer allgemeinen Störwirkung herausgearbeitet. Zu ihnen zählen Anzahl und Größe der Bildschirme, die Häufigkeit des Bildwechsels und die Helligkeit der Monitore. Bei der Helligkeit konnte im Rahmen eines Feldversuchs ein breites Spektrum an Messwerten generiert werden, was allerdings eine allgemeingültige Festlegung erschwert. „Lux-Werte hängen von den umgebenden Licht-Bedingungen ab und werden etwa durch die Farbe und Reflektion des Ladeneinbaus beeinflusst. Dementsprechend haben wir uns gemeinsam auf die Definition von Obergrenzen verständigt, die standortunabhängig möglich sind. In Einzelfällen können jedoch Abweichungen genehmigt werden.“

Anforderungen für den Betrieb von Schaufenstermonitoren
In Schaufenstern können Monitore installiert werden, wenn sie vorab denkmalschutzrechtlich genehmigt wurden. Für den Betrieb gelten unter anderem folgende Kriterien:

  • Maximal zwei Quadratmeter in einem Schaufenster einer gesamten Nutzungseinheit
  • Mehrere Bildschirme im Schaufenster sind möglich, wenn sie eine Gesamtfläche von zwei Quadratmetern nicht überschreiten
  • Bildschirme müssen dimmbar sein
  • Maximaler Bildwechsel von 20 Sekunden bzw. drei Bildwechsel/Minute in sensiblen Bereichen
  • Die Abschaltung der Bildschirme ab 23 Uhr wird im Sinne der allgemeinen Lichtverschmutzung empfohlen

Anforderungen an Schaufensterbeklebungen
Schaufensterbeklebungen müssen in besonders sensiblen Bereichen grundsätzlich vorab denkmalschutzrechtlich genehmigt werden. Sie sind nach den folgenden Kriterien möglich:

  • Folienbeklebungen in Form von Sandstrahlfolie bis 20 Prozent der gesamten Schaufensterfläche
  • Für Sonderaktionen (Sale) sind zusätzliche Beklebungen zulässig, die 10 Prozent der Schaufensterfläche nicht überschreiten
  • Sonderbeklebungen sind farbig und monochrom 15 Wochen im Jahr möglich und vorab anzuzeigen
  • Im restlichen Innenstadtbereich ist Beklebung verfahrensfrei, darf jedoch nicht öffentlichem Recht entgegenstehen (z.B. UNESCO-Richtlinien, Bebauungspläne)

Künftige Handhabung für Gewerbetreibende
In einem nächsten Schritt werden die Rahmenbedingungen und Optionen kommunikativ aufbereitet und veröffentlicht. Gewerbetreibende sollen damit einen Leitfaden für Neuansiedlungen oder Veränderungen ihres Ladengeschäfts an die Hand bekommen. Wirtschaftsreferent Dr. Wolfgang Hübschle betont: „Innenstadtakteure und -akteurinnen erhalten damit Planungssicherheit, wobei wir zunächst keine Gestaltungsideen grundlegend ausschließen möchten. Stetige Anpassungen an zukünftige Entwicklungen sind ebenfalls möglich.“