Infektionsschutz und Masernschutzgesetz

Röteln, Windpocken oder Masern: Bei einigen ansteckenden Erkrankungen greift das Infektionsschutzgesetz. Solange Ansteckungsgefahr besteht, dürfen Schulen und Kindergärten nicht besucht werden.

Die Fachstelle Säuglings-, Kinder- und Jugendgesundheit im Gesundheitsamt Augsburg berät Gemeinschaftseinrichtungen zu übertragbaren Krankheiten nach Infektionsschutzgesetz § 33 und § 34.