Heilpraktikerrecht

Wer die Heilkunde ausüben will, ohne Arzt oder Ärztin zu sein, benötigt hierfür die Heilpraktiker-Erlaubnis. Diese wird nach erfolgreicher Prüfung beim Gesundheitsamt erteilt.

Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Derzeit wird unterschieden zwischen:

  • Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Vollerlaubnis)
  • Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (beschränkte Erlaubnis)
  • Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie (beschränkte Erlaubnis)

Kenntnisüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz

Personen, die bei der Stadt Augsburg die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben, prüft das Gesundheitsamt der Stadt Augsburg – nach dem für Bayern einheitlich geregelten Verfahren.

Alle übrigen Kandidaten innerhalb des Regierungsbezirk Schwaben werden vom staatlichen Gesundheitsamt im Landratsamt Augsburg überprüft (Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg, Tel.: 0821 3102-2104, gesundheitsamt@lra-a.bayern.de).      

Informationen zur Antragstellung, der Prüfung und den anfallenden Kosten, können dem Merkblatt im Downloadbereich entnommen werden. Den Antrag für die Erlaubniserteilung können Sie ausdrucken und ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen bei uns einreichen.        

Die Kenntnisüberprüfung ist nur bestanden, wenn schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen wurden. Die Lösungsschlüssel für die Fragen der schriftlichen Kenntnisüberprüfung finden Sie ab dem zweiten Montag, also dem zwölften Tag nach der Überprüfung, auf dieser Seite zum Download.

Anmeldefristen

  • 01. Juli bis 30. Dezember für die Kenntnisüberprüfung im folgenden März
  • 01. Januar bis 30. Juni für die Kenntnisüberprüfung im folgenden Oktober