Mietobergrenzen

Die Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Wohn- und Lebensumständen. 

Dazu gehören auch die Kosten für die Unterkunft, die nicht in jeder Höhe übernommen werden. Dafür gelten Mietobergrenzen (MOG).

Die Mietobergrenze gilt für die Brutto-Kaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Netto-Kaltmiete und den kalten Betriebskosten. Heizkosten werden dabei nicht berücksichtigt. Sie werden zusätzlich, unabhängig von der Mietobergrenze, ausbezahlt.

Wichtig: Bitte setzen Sie sich unbedingt vor Abschluss eines Mietvertrages mit dem Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderungen in Verbindung.


Mietobergrenzen für die Stadt Augsburg ab 1. Dezember 2025:

   
Anzahl PersonenMaximale WohnungsgrößeMietobergrenze (Brutto-Kaltmiete)
1bis zu 50 m2524 €
2bis zu 65 m2690 €
3bis zu 75 m2809 €
4bis zu 90 m2962 €
5bis zu 105 m21.144 €
6bis zu 120 m21.280 €
Ab 7 Personen: jede weitere Personplus 15 m2plus 160 €

Kontakt

Adresse & Kontakte

Amt für soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderungen

Metzgplatz 1
86150 Augsburg
Lage im Stadtplan


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