Mietobergrenzen

Die Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Wohn- und Lebensumständen. 

Dazu gehören auch die Kosten für die Unterkunft, die nicht in jeder Höhe übernommen werden. Dafür gelten Mietobergrenzen (MOG).

Die Mietobergrenze gilt für die Brutto-Kaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Netto-Kaltmiete und den kalten Betriebskosten. Heizkosten werden bei der Mietobergrenze nicht berücksichtigt.

Wichtig: Bitte setzen Sie sich unbedingt vor Abschluss eines Mietvertrages mit dem Amt für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderungen in Verbindung.


Mietobergrenzen für die Stadt Augsburg ab 1. Dezember 2025:

   
Anzahl PersonenWohnungsgrößeMietobergrenze (Brutto-Kaltmiete)
150 m2524 €
265 m2690 €
375 m2809 €
490 m2962 €
5105 m21.144 €
6120 m21.280 €
Ab 7 Personen: jede weitere Personplus 15 m2plus 160 €

Kontakt

Adresse & Kontakte

Amt für soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderungen

Metzgplatz 1
86150 Augsburg
Lage im Stadtplan


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Mo, Mi, Do: 08:30–12:30 Uhr
Do: 14:00–17:30 Uhr

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