Fliegenden Bauten, Veranstaltungen, Messen

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dies können unter anderem sein: Festzelte, Zirkuszelte, Fahrgeschäfte etc. In der Regel ist die Standdauer für fliegende Bauten an einem Ort auf maximal 3 Monate begrenzt. Bei längerer Standdauer ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende Bauten.

Fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder der nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 bestimmten Stelle jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt.
Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.
  

Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen:

1. fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,

2.  fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

3. Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,

5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,

6. Toilettenwagen.

 

Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird.

Für jeden genehmigungspflichtigen fliegenden Bau muss ein Prüfbuch vorhanden sein, in dem die Aufstellbedingungen genau geregelt sind.

Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen. Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall darauf verzichtet, und ggf.in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverständige vorgenommen worden sind.

Siehe hierzu auch die Anzeige zur Aufstellung eines fliegenden Baues mit anhängendem Merkblatt.

Für Veranstaltungen und Messen kann unter gewissen Umständen ebenfalls eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sein. Die Abgrenzung zu ordnungs- oder gaststättenrechtlichen Belangen hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist einzelfallbezogen zu prüfen.

Für Veranstaltungen, Märkte und Feste sowie für Messen gelten aufgrund der hohen Personenzahlen und des höheren Gefährdungspotentials besondere Bestimmungen zum Brandschutz. Hier finden Sie weitere Informationen.