Einheitlicher Ansprechpartner

Adresse & Kontakte

Steingasse 13
86150 Augsburg
Lage im Stadtplan
Telefon 0821 324-1580
Fax 0821 324-1577
E-Mail eap@augsburg.de
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Öffnungszeiten

Wir sind für Sie da:
Mo–Do: 08:00–16:00 Uhr
Fr: 08:00–12:00 Uhr

Beschreibung

Die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren sowie der Abbau von Hindernissen für die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen und die Begründung von Niederlassungen durch Dienstleistungserbringer soll durch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachfolgend EG-DLR) erreicht werden. So soll ein europäischer Binnenmarkt nicht nur für Güter sondern auch für Dienstleistungen entstehen.
Die flächendeckende verpflichtende Einrichtung der sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner (EAP), als zentrale Anlaufstellen für alle benötigten Informationen und Genehmigungstatbestände, ist ein Instrument zur Umsetzung dieser Ziele. Nach Art. 6 EG-DLR sollen Dienstleistungserbringer aus dem Inland und dem EU-/EWR-Ausland, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, künftig die zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen behördlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit notwendigen Genehmigungen über den EAP abwickeln können. Der Dienstleistungsbegriff umfasst jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Also gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, schließt aber sogenannte "Jedermannsleistungen" aus. Damit sind Leistungen, die jeder Bürger beantragen kann (z.B. Kfz-Zulassung, Meldebescheinigung) nicht von der EG-DLR umfasst.
Zudem sind nach Art. 2 EG-DLR spezielle Dienstleistungsbereiche ausgenommen:

  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation und audiovisuelle Medien
  • Finanzdienstleistungen
  • öffentlicher Nahverkehr
  • Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen
  • Glücksspiele
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeit von Notaren oder Gerichtsvollziehern

Generell führt die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners als Verfahrensmittler dabei nicht zu einer Veränderung der fachlichen Zuständigkeiten, d.h. die Verwaltungsentscheidungen werden von der jeweils zuständigen Fachbehörde weiterhin getroffen. Ebenso kann keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall durch den Einheitlichen Ansprechpartner vorgenommen werden.

Zuständigkeit in Bayern
Aufgrund des Föderalismus der Bundesrepublik sind die einzelnen Bundesländer für die jeweilige Verortung der Einheitlichen Ansprechpartner zuständig. Mit dem „Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern“(BayEAG) hat der bayerische Gesetzgeber eine duale Verortung des EAP bei den Wirtschaftskammern und, im Rahmen einer Option, bei den kreisfreien Städten und Landkreisen gewählt. Die Stadt Augsburg hat von ihrem Optionsrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEAG Gebrauch gemacht und nimmt die Aufgabe des EAP neben den Kammern wahr.