Namensführung von Ehegatten

Namensführung der Ehegatten nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht sollen Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (=Ehenamen) bestimmen. Dieser Name kann entweder der Geburtsname eines Verlobten oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung von einem Verlobten geführte Name sein. Sie können auch einen aus den Namen beider Verlobten gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Der Doppelname darf insgesamt nur aus zwei Namen bestehen.

Bestimmen die Verlobten einen Ehenamen, so kann diese Bestimmung bis zur Beendigung der Ehe nicht mehr widerrufen werden.

Die Bestimmung eines Ehenamens ist im Rahmen der Eheschließung nicht formgebunden. Eine spätere Ehenamensbestimmung ist möglich, jedoch muss diese Erklärung durch den Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden.

Wird nur der Name eines Verlobten zum Ehenamen bestimmt, dann kann derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen diesem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dieser Ehegatte führt zum Ehenamen dann noch einen Begleitnamen. Grundsätzlich darf der Name nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Besteht der Ehename bereits schon aus einem Doppelnamen, so darf diesem nicht noch ein weiterer Name hinzugefügt werden. Der Begleitname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden.

Die Hinzufügung des Begleitnamens kann widerrufen werden. Während des Bestehens einer Ehe kann nur je einmal ein Begleitname hinzugefügt bzw. die Hinzufügung widerrufen werden.

Ist ein Ehegatte verwitwet oder rechtskräftig geschieden, so kann er seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wieder annehmen. Diese Erklärungen sind auch durch das Standesamt öffentlich zu beglaubigen.

Die Ehegatten können bei der Eheschließung auch keine Erklärung zur Namensführung abgeben. Sie behalten dann den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen bei (sogenannte getrennte Namensführung). Die Ehegatten können zu jedem Zeitpunkt auch noch nachträglich durch öffentlich zu beglaubigende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen Ehenamen bestimmen.

Rechtsgrundlage: § 1355 BGB

Namen der Kinder, die aus der Ehe hervorgehen:

Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen Ehenamen, so erwirbt das Kind kraft Gesetzes diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
Rechtsgrundlage: § 1616 BGB

Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes keinen Ehenamen, so müssen sie gegenüber dem Standesbeamten erklären, ob das Kind den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter als Geburtsnamen führt. Sie können auch einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Diese Namensbestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Bestimmen die Eltern binnen eines Monats nach Geburt des Kindes keine bestimmung bezüglich des Geburtsnamens des Kindes, so erhält dieses kraft Gesetzes einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (in alphabetischer Reihenfolge der Namen) mit Bindestrich. Lehnt ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt diesen Namen ab, so entscheidet das Familiengericht, welchem Elternteil die Namensbestimmung übertragen wird.

Rechtsgrundlage: § 1617 BGB

Bestimmen die Eltern in diesem Fall nachträglich einen Ehenamen, so erstreckt sich dieser Ehename kraft Gesetzes auf das noch nicht fünf Jahre alte gemeinsame Kind. Ist das Kind fünf Jahre oder älter, so muss es sich der Ehenamensbestimmung durch öffentlich zu beglaubigende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anschließen. Diese Anschlusserklärung kann für das Kind zwischen 5 und 14 Jahren nur der/die gesetzliche(n) Vertreter des Kindes, für das Kind zwischen 14 und 18 Jahren nur das Kind selbst mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) und für das volljährige Kind nur das Kind selbst abgeben.

Rechtsgrundlage: § 1617c Abs.  1 BGB