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Gewerbesteuer

Adresse & Kontakte

Telefon0821 324-9051 Frau Wittmann (Beschränkt Steuerpflichtige, UG, AG, GmbH, Genossenschaften, Banken, Vereine)
0821 324-9052 Frau Andorf-Türksel (Beschränkt Steuerpflichtige, UG, AG, GmbH, Genossenschaften, Banken, Vereine)
0821 324-9054 Frau Schmid-Knopp (Einzelfirmen A-L, Personengesellschaften, auswärtige Zerleger A-L, eingemeindete Stadtteile)
0821 324-9057 Frau Schäfenacker (Einzelfirmen M-Z, Personengesellschaften, auswärtige Zerleger M-Z, Reisegewerbe)
Fax0821 324-9069
E-Mailgewerbesteuer@augsburg.de

Beschreibung

Die Gewerbesteuer ist eine Kommunalsteuer, die von gewerblichen Unternehmen auf Grundlage ihres Gewerbeertrags erhoben wird und ist in der Regel die wichtigsten Einnahmequellen einer Gemeinde. Der Bund und das Land Bayern werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt.

Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb. 

Aus dem Gewinn eines gewerblichen Unternehmens wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen der Gewerbeertrag ermittelt. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von jährlich 24.500 Euro berücksichtigt. Multipliziert mit der Steuermesszahl (3,5 Prozent) ergibt sich hieraus der Gewerbesteuermessbetrag. Die Stadt Augsburg ist an den Gewerbesteuermessbescheid gebunden und setzt auf dieser Grundlage die Gewerbesteuer mit Gewerbesteuerbescheid fest. 

Gewerbesteuerfestsetzung

Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert. Das Finanzamt prüft die grundsätzliche Steuerpflicht, die Hebeberechtigung und ermittelt die Besteuerungsgrundlagen. Der Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) wird an die Stadt Augsburg übermittelt. Diese berechnet durch Anwendung des Hebesatzes die Höhe der Gewerbesteuer und setzt diese durch Bescheid fest. Durch diese Aufgabenteilung ist es wichtig, darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist. 

Zinsen zur Gewerbesteuer nach § 233a Abgabenordnung

Gewerbesteuerforderungen (Nachzahlungen und Erstattungen) werden verzinst, wenn zwischen dem Ablauf des betroffenen Veranlagungsjahres und der Steuerfestsetzung mindestens 15 Monate liegen. 

Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres fällig. Die Festsetzung/Anpassung erfolgt anhand letzten bekannten Betriebsergebnisses oder auf schriftlichen Antrag mit entsprechenden Nachweisen (z.B. aktuelle BWA).

Stundung (Ratenzahlungen)

Im Falle von kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten kann ein Antrag auf Stundung nach § 222 AO (Ratenzahlung für bis zu 6 Monate) eingereicht werden. Bitte beachten: Es fallen Stundungszinsen an.

Bei Fragen zur An-, Ab- oder Ummeldung von Gewerbebetrieben wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeitenden in der Ordnungsbehörde (Ordnungsamt, Grottenau 1, 86150 Augsburg oder unter gewerberecht@augsburg.de)

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen  erhalten Sie bei der Stadtkasse, Rathausplatz 2a, 86150 Augsburg.

Die Stadtkasse ist für Fragen zu offenen Forderungen, Zahlungen, SEPA-Mandaten und Mahnungen zuständig.

Bitte nutzen Sie das verschlüsselte Kontaktformular oder wenden Sie sich an die Mitarbeitenden der Stadtkasse (Rathausplatz 2a, 86150 Augsburg, Fax: 0821 324-9103).

Zuletzt aktualisiert am: 07.09.2026