Gewerbesteuer
Adresse & Kontakte
| Telefon | 0821 324-9051 Frau Wittmann (Beschränkt Steuerpflichtige, UG, AG, GmbH, Genossenschaften, Banken, Vereine) 0821 324-9053 Frau Andorf-Türksel (Beschränkt Steuerpflichtige, UG, AG, GmbH, Genossenschaften, Banken, Vereine) 0821 324-9054 Frau Schmid-Knopp (Einzelfirmen A-L, Personengesellschaften, auswärtige Zerleger A-L, eingemeindete Stadtteile) 0821 324-9057 Frau Schäfenacker (Einzelfirmen M-Z, Personengesellschaften, auswärtige Zerleger M-Z, Reisegewerbe) |
| Fax | 0821 324-9069 |
| gewerbesteuer@augsburg.de |
Beschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Kommunalsteuer, die von gewerblichen Unternehmen auf Grundlage ihres Gewerbeertrags erhoben wird und ist in der Regel die wichtigsten Einnahmequellen einer Gemeinde. Der Bund und das Land Bayern werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt.
Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb.
Aus dem Gewinn eines gewerblichen Unternehmens wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen der Gewerbeertrag ermittelt. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von jährlich 24.500 Euro berücksichtigt. Multipliziert mit der Steuermesszahl (3,5 Prozent) ergibt sich hieraus der Gewerbesteuermessbetrag. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem für das Veranlagungsjahr geltenden Hebesatz (derzeit 470 v.H.).
Gewerbesteuerfestsetzung
Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert. Das Finanzamt prüft die grundsätzliche Steuerpflicht, die Hebeberechtigung und übermittelt den Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) an die Stadt Augsburg. Diese berechnet durch Anwendung des Hebesatzes die Höhe der Gewerbesteuer und setzt diese durch Bescheid fest. Durch diese Aufgabenteilung ist es wichtig, darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.
Zinsen zur Gewerbesteuer nach § 233a Abgabenordnung
Gewerbesteuerforderungen (Nachzahlungen und Erstattungen) werden verzinst, wenn zwischen dem Ablauf des betroffenen Veranlagungsjahres und der Steuerfestsetzung mindestens 15 Monate liegen.
Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres fällig. Die Festsetzung/Anpassung erfolgt anhand letzten bekannten Betriebsergebnisses oder auf schriftlichen Antrag.
Stundung (Ratenzahlungen)
Im Falle von kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten kann ein Antrag auf Stundung nach § 222 AO (Ratenzahlung für bis zu 6 Monate) eingereicht werden. Bitte beachten: Es fallen Stundungszinsen an.
Bei Fragen zur An-, Ab- oder Ummeldung von Gewerbebetrieben wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeitenden in der Ordnungsbehörde (Ordnungsamt, Grottenau 1, 86150 Augsburg oder unter gewerberecht@augsburg.de)
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhalten Sie bei der Stadtkasse, Rathausplatz 2a, 86150 Augsburg.
Fragen zu Zahlungen, SEPA, Mahnungen
Bitte wenden Sie sie an die Mitarbeitenden der Stadtkasse (Rathausplatz 2a, 86150 Augsburg, Tel.: 0821 324-9177, Fax: 0821 324-9103, oder über das verschlüsselte Kontaktformular
Weitere Informationen zur Gewerbesteuer finden Sie hier