Bewachungsgewerbe
Adresse & Kontakte
| Grottenau 1 86150 Augsburg | Lage im Stadtplan |
| Telefon: | 0821 324-4234 |
| Fax: | 0821 324-9233 |
| E-Mail: | gewerberecht@augsburg.de |
Öffnungszeiten
Telefonische Servicezeiten
| Montag - Mittwoch: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 16.00 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 17.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
Sie können alle Anliegen per Post oder online erledigen. Ein Besuch im Amt ist nicht erforderlich. Wenn Sie persönlich vorbeikommen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO). Falls sich der Betriebssitz im Stadtgebiet Augsburg befindet ist das Bürgeramt, Ordnungsbehörde zuständig.
Unter Bewachung versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Sie erfordert eine aktive Obhutstätigkeit. Die Obhut muss dabei in menschlicher Tätigkeit stehen.
- Antrag
- Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde, zu beantragen beim Bürgeramt oder beim Bürgeramt, Ordnungsbehörde bzw. bei der Wohnsitzgemeinde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, zu beantragen beim Bürgeramt, Ordnungsbehörde bzw. bei der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes:
- Insolvenzgericht
Auskunft über Einträge gemäß § 915 Zivilprozessordnung und § 107 Insolvenzordnung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
Für Antragssteller, welche in den letzten 3 Jahren in Augsburg ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten, ist diese Bescheinigung beim Amtsgericht zu beantragen - Vollstreckungsportal der Länder (Internet: www.vollstreckungsportal.de)
- Insolvenzgericht
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- In Fällen, in denen eine juristische Person (GmbH, AG.) Antragsteller ist, sind notarieller Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung und Handelsregisterauszug vorzulegen
- Haftpflichtversicherung –Versicherungsnachweis:
Es muss nachgewiesen werden, dass bei Aufnahme der Bewachungstätigkeit der nach § 14 Bewachungsverordnung vorgeschriebene Versicherungsschutz gewährleistet ist (Nachweis eines Versicherungsunternehmens). - Sachkundeprüfung
Der Nachweis ist erforderlich für Personen, die Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr durchführen, zum Schutz vor Ladendieben und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (§ 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO).
Die Sachkundeprüfung wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt. Übergangsregelungen siehe § 23 BewachV
- Die Erlaubnisgebühr für Personen- und Objektschutz beträgt bei
- natürlichen Personen 750,00 €
- juristischen Personen 750,00 €
- Die Kosten für das Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterausdruck belaufen sich auf jeweils 13,00 €
Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Vorlage der sämtlichen Unterlagen ca. 1 - 2 Monate
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
Weitere Informationen unter Behördenwegweiser Bayern.