Der ordnungsrechtliche Jugendschutz ist im Jugendschutzgesetz (JuSchG) verankert. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
Die Umsetzung der Vorschriften in diesem Gesetz betreffen ausschließlich Erwachsene. Sie haben danach zu handeln, um junge Menschen auf dem Weg zum Erwachsenwerden vor Gefahren, die sie in ihrer vollen Tragweite häufig noch nicht selbst abschätzen können, zu schützen.
Die Aufgabe des Ordnungsrechtlichen Jugendschutzes ist es, Gesetzesverstöße aufzudecken und zu ahnden. Buß- und Verwarnungsgelder sind eine ernste Pflichtenmahnung und sollen auch eine präventive Wirkung entfalten.
Verantwortliche für die Einhaltung der Bestimmungen des JuSchG
- Gewerbetreibende im Einzelhandel und in Gaststätten, Spielhallen, Bars, Nachtclubs und Internetcafés
- Kinobetreiber
- Veranstalter von Tanzveranstaltungen / Clubs/Diskotheken / Volksfesten
- Eltern / Vormund / Pflegeeltern
- Verkäuferinnen und Verkäufer, Security an der Einlasskontrolle, Aufsichtspersonal, Bedienungen
Ziele des ordnungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutzes sind
- die Förderung einer gesunden individuellen und sozialen Entwicklung
- der Schutz vor gefährdenden Einflüssen
- Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutzes in der Öffentlichkeit
Aufgaben des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes der Stadt Augsburg
- Information, Aufklärung und Sensibilisierung für die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Jugendschutzgesetz
- Beratung bei der Umsetzung zur Einhaltung der Vorschriften
- Entwicklung zielgruppenorientierter und themenorientierter Informationsmaterialien
- Beteiligung bei der Erstellung regionaler Jugendschutzkonzepte
- Aufklärung und Sensibilisierung für Mitarbeitende aus dem Einzelhandel, Gaststättenbereich, der Club-Szene sowie Eltern und Lehrer
- Beteiligung an größeren Veranstaltungen mit Info-Ständen
- Initiierung und Durchführung von Kontrollen vor Ort zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
- Ahndung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz
- ständige Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (Behörden, Schulen, Polizei, Vereine)
Möglichkeiten zur Ahndung von Verstößen
1.. Strafandrohung gemäß § 27 JuSchG
2. Verhängung eines Verwarnungs- bzw. Bußgeldes gemäß § 28 JuSchG
Diese richten sich immer gegen den Verursacher des Verstoßes bzw. der Gefährdung, also den Gewerbetreibenden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Schutzregelungen des JuSchG verstößt, aber auch an jede Person ab 18 Jahren, wenn sie ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, welches durch die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes verhindert werden soll.
Hinweis
Seit 1. Mai 2021 sind Änderungen des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten. Jugendschutz-Aushangtafeln mit den wesentlichen Schutzbestimmungen in Tabellenform können beim ordnungsrechtlichen Jugendschutz der Stadt Augsburg in geringer Stückzahl kostenlos angefordert oder beim Drei-W-Verlag unter www.drei-w-verlag.de bestellt werden.