Bodenschutzrecht

Am 1. März 1999 trat in der BRD das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten“ (kurz: Bundesbodenschutzgesetz, BBodSchG) in Kraft. Ziel ist es, Gefahren für den Boden abzuwehren und eingetretene schädliche Bodenveränderungen zu sanieren. Darüber hinaus wird auch der vorsorgende Bodenschutz, d.h. der Schutz natürlicher Bodenfunktionen sowie der Schutz und die Wiederherstellung der Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte geregelt.

Für den sogenannten nachsorgenden Bodenschutz, d.h. nach Eintritt von schädlichen Bodenveränderungen, sind bestimmte Untersuchungen, Bewertungen und Maßnahmen im BBodSchG sowie in der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorgegeben, die von allen Beteiligten einzuhalten sind. Weiteres regeln darüber hinaus länderspezifische Verordnungen und Merkblätter (s. Links unten). Der Vollzug der Gesetze und Regelungen erfolgt bei den Kreisverwaltungsbehörden durch die Untere Bodenschutzbehörde - bei der Stadt Augsburg eine Abteilung des Umweltamtes.

Verpflichtungen im Bodenschutzrecht

Grundsätzlich hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z.B. Pächter, Mieter) über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (z.B. Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungsmaßnahmen). Hierbei ist grundsätzlich die Nutzung des Grundstücks und das davon abhängige Gefahrenpotential zu beachten. So sind z.B. auf einer Gewerbefläche andere Schadstoffgehalte zulässig als auf einer Kinderspielfläche.

Achtung!

Die oben genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen und die zur Erfüllung der Aufgaben des BBodSchG erforderlichen Unterlagen vorzulegen bzw. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Nicht-Beachtung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.