„Versammlungsfreiheit ist kein Freifahrtschein“

07.01.2022 12:55 | Bürgerservice & Rathaus

Für Teilnehmende von sogenannten „Corona-Spaziergängen“ in Augsburg gilt das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern, sowie eine FFP2-Maskenpflicht, soweit das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Engstellen und öffentliche Durchgangsstraßen müssen gemieden werden. „Versammlungsfreiheit ist kein Freifahrtschein“, stellt Ordnungsreferent Frank Pintsch klar. "Jeder, der seine Meinung öffentlich äußert, muss dies friedlich und mit Rücksicht auf seine Mitmenschen tun.“

FFP2-Maskenpflicht: Gilt in Augsburg vom 8. bis 10. Januar für Teilnehmende von Demonstrationszügen, die das Abstandsgebot nicht einhalten. Foto: Ruth Plössel/Stadt Augsburg

Für die Durchführung unangemeldeter Versammlungen in Form von sogenannten „Spaziergängen“ als Protestform gegen staatliche Corona-Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie erlässt die Stadt Augsburg für die kommenden Tage erneut eine sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung.

Um bei einer unangemeldeten Versammlung die infektionsschutzrechtlich notwendigen Standards einzuhalten, gelten für sogenannte „Corona-Spaziergänge“, die unabhängig von der Bezeichnung Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes darstellen, im Zeitraum vom 8. bis zum 10. Januar 2022 das Mindestabstandsgebot von 1,5 Meter sowie eine Maskenpflicht, soweit das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. In enger Abstimmung mit den staatlichen Sicherheitsbehörden, insbesondere der Polizei, wurde zudem aufgenommen, dass die Versammlungen nicht an Engstellen und öffentlichen Durchgangsstraßen stattfinden sollen. Näheres ergeben dann, wie bei Demonstrationen rechtlich geboten, Einzelanweisungen der Polizei vor Ort.

Infektionsschutz hat oberste Priorität, Versammlungsfreiheit nur mit Rücksicht auf Mitmenschen

Bisher verliefen die Versammlungen in Form von „Spaziergängen“ nahezu ausschließlich friedlich. Bei der Versammlung am vergangenen Montagabend waren jedoch Verstöße gegen das Gebot des Mindestabstands und das Maskengebot zu beobachten, gegen die von Seiten der Polizei immer wieder entgegengewirkt werden musste. „Das Konzept von Polizei und Stadt Augsburg, bei Versammlungen sowohl den prioritären Infektionsschutz – also das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – als auch die Versammlungs- und Meinungsfreiheit als zentrale Grundrechte zu gewährleisten, schreiben wir daher weiter fort und ergänzen um eine räumliche Beschränkung,“ so Ordnungsreferent Frank Pintsch. Die erweiterte Allgemeinverfügung der Stadt Augsburg in Verbindung mit den konkreten Festlegungen und Maßnahmen der Polizei während Versammlungen werden den prioritären Infektionsschutz umsetzen.

„Versammlungsfreiheit kein Freifahrtschein“

 „Die Ausübung und der Schutz der Grundrechte ist auch in schwierigen Zeiten möglich. Eines ist aber klar: Die Versammlungsfreiheit ist kein Freifahrtschein – jeder, der seine Meinung öffentlich äußert, muss dies friedlich und mit Rücksicht auf seine Mitmenschen tun“, sagt Ordnungsreferent Frank Pintsch, „Es ist jedem Versammlungsteilnehmenden zumutbar, sich an die Mindestregeln wie Abstandsgebot und wo notwendig Maskenpflicht zu halten“. Für die Stadt Augsburg ist die Einhaltung dieser Regeln von zentraler Bedeutung, hier wird es auch einen entsprechenden Vollzug durch die Polizei geben, die bei unangemeldeten Demonstrationen das Geschehen vor Ort begleitet.“ Solange eine Meinungskundgebung friedlich verläuft und den Gesundheitsschutz achtet, werden die Versammlungen weiterhin versammlungsfreundlich, wie es das Grundgesetz vorgibt, begleitet werden.

Bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht von Versammlungen werden zudem alle Möglichkeiten der Ermittlungsarbeit ausgeschöpft, um die Verantwortlichen zu identifizieren. Die Stadt wird hier die Polizei in ihrer Arbeit unterstützen. Personen, die sich nicht an die Mindestregeln des demokratischen Miteinanders halten, müssen mit Sanktionen rechnen. Bei Verstößen gegen die Auflagen kann z.B. ein Bußgeld bis zu 3.000,00 Euro erfolgen. (pm)

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