FAQs zum Bundeskinderschutzgesetz
Vereine/Verbände/Organisationen/Träger, die Kinder und Jugendliche beauf-sichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.
Straftaten nach den §§ 171 bis 174 des Strafgesetzbuches. (siehe „Gesetzestexte“)
- Abschluss von Vereinbarungen nach Maßgabe des §72 a SGB VIII zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Augsburg und den Vereinen/Trägern.
- Aufforderung der Ehrenamtlichen oder des Ehrenamtlichen, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen; dafür bestätigt die Vereinsvorsitzende oder der Vereinsvorsitzende, dass diese oder dieser ehrenamtlich tätig ist.
- Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses mit der Bestätigung des Vereins/Trägers, bei der örtlich zuständigen Wohnsitzgemeinde.
- Das erweiterte Führungszeugnis wird der Ehrenamlichen oder dem Ehrenamtlichen circa ein bis zwei Wochen nach Beantragung vom Bundeszentralregister postalisch zugesandt.
- Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses zur Einsicht bei der Vereinsvorsitzenden oder dem Vereinsvorsitzenden oder dem Amt für Kinder Jugend und Familie.
- Bei Einsichtnahme durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie (Empfehlung) wird, insofern kein Tätigkeitsausschluss vorhanden ist, eine sogenannte „Negativbescheinigung“ ausgestellt.
- Abgabe der Negativbescheinigung bei der Vereinsvorsitzenden oder dem Vereinsvorsitzenden.
- Dokumentation der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis
Der Gesetzgeber hat den örtlich zuständigen Jugendämtern die Aufgabe übertragen, mit allen Vereinen/Verbänden/Organisationen/Institutionen, in denen Kinder und Jugendliche ihre Freizeit verbringen eine Vereinbarung schriftlich abzuschließen. In dieser Vereinbarung wird auf die Einsicht der erweiterten Führungszeugnisse, der Ausarbeitung von Schutzkonzepten sowie allgemeiner Gesetzesauszüge hingewiesen.
Der von der Stadt Augsburg verwendete Vordruck der Vereinbarung liegt das Muster des Bayerischen Landesjugendamtes sowie des Bayerischen Jugendrings in wesentlichen Teilen zugrunde.
Die Vereinbarung wird vom Amt für Kinder, Jugend und Familie ausgegeben oder versendet. Im Downloadbereich dieser Homepage ist die Vereinbarung ebenfalls zu finden.
Die in der Organisation zuständige zeichnungsbefugte Person. Bei einem Verein beispielsweise die vorstandsvorsitzende Person.
Nein, da die Vereinbarung mit dem Verein abgeschlossen wird und bei Vorstandswechsel automatisch auf die neue Vorsitzende oder den neuen Vorsitzenden übertragen wird.
Ehrenamtlich, nebenamtlich tätige Personen müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, sofern sie Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in einem vergleichbaren Kontakt stehen.
Das erweiterte Führungszeugnis muss die Ehrenamtliche oder der Ehrenamtliche persönlich mit Personalausweis oder Reisepass sowie der Bestätigung des Vereins bei der für sie bzw. für ihn örtlich zuständigen Wohnsitzgemeinde beantragen.
Bei Personen, mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Augsburg können mittels „Sammelliste“ für mehrere Personen gleichzeitig erweiterte Führungszeugnisse beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache beim Einwohnermeldeamt ist im alle der Sammelliste nicht notwendig.
Ein erweitertes Führungszeugnis kann ab dem 14. Lebensjahr beantragt werden.
Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der EU, die in Deutschland leben, kann gem. § 30b BZRG ein Führungszeugnis erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Führungszeugnisses ist bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen.
Das erweiterte Führungszeugnis kann kostenlos beantragt werden, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit vom Verein/Träger schriftlich bestätigt wurde und die ehrenamtliche Person diese Bestätigung bei der Beantragung bei der zuständigen Meldebehörde vorlegt und damit einen Gebührenbefreiungsantrag stellt.
Das erweiterte Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person. Im Vergleich zum „einfachen“ Führungs-zeugnis nach § 30 BZRG unterscheidet sich das erweiterte Führungszeugnis gem. § 30a BZRG dadurch, dass unter anderem auch Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgenommen werden, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt wurde, auch wenn im Register keine weitere Straftat eingetragen ist.
Das erweiterte Führungszeugnis muss entweder bei der vereinsvorsitzenden Person oder dem Amt für Kinder, Jugend und Familie zur Einsicht vorgelegt werden.
Nein, die vereinsvorsitzende Person kann auch eine eigens dafür benannte Vertrauensperson beauftragen die Einsichtnahme zu übernehmen (z.B. Abteilungsleitung, Jugendleitung).
Sollte die vereinsvorsitzende Person selbst Betreuungsaufgaben übernehmen, legt diese das erweiterte Führungszeugnis der zuständigen stellvertretenden Person vor.
Zum Zeitpunkt der Vorlage darf das erweiterte Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein (gilt ab dem Tag der Ausstellung). Sollte dieses älter sein, so muss die ehrenamtliche Person ein neues erweitertes Führungszeugnis beantragen.
Bei der Einsichtnahme werden ggfls. eingetragene Straftaten mit den Straftaten des § 72a SGB VIII abgeglichen. Evtl. vorhandene Straftaten dürfen aber nicht dokumentiert werden auch wenn sie für den § 72a SGB VIII von Relevanz sind.
Es genügt wenn die vereinsvorsitzende Person das Datum der Einsichtnahme, das Datum des erweiterten Führungszeugnisses sowie den Namen der ehrenamtlichen Person in der Wiedervorlageliste dokumentiert. Diese Liste muss vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt werden.
Die erhobenen Daten sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit aus der Wiedervorlageliste zu löschen.
Nein, ein erweitertes Führungszeugnis darf weder kopiert noch abgeheftet werden, auch nicht mit dem Einverständnis der ehrenamtlichen Person.
Die ehrenamtliche Person muss von Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen werden. Zumindest solange, bis ein erweitertes Führungszeugnis vorliegt.
Das erweiterte Führungszeugnis gilt maximal fünf Jahre. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie empfiehlt eine Wiedervorlagefrist von drei Jahren.
Ein erweitertes Führungszeugnis sollte z.B. bei folgenden Tätigkeiten eingesehen werden: Jugendleiterin oder Jugendleiter, Kleidungswartin oder Kleidungswart, Übungsleiterin oder Übungsleiter, Betreuerin oder Betreuer von Übernachtungs-maßnahmen, Trainerin oder Trainer, Leiterin oder Leiter von Gruppenstunden. Diese Aufzählung stellt nur Beispiele dar und ist somit längst nicht vollständig!
Bei einer Freizeit mit Übernachtung (z.B. Zeltlager) ist grundsätzlich von allen Personen ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen.
In diesem Fall sollte die ehrenamtliche Person zumindest im Vorfeld der Maßnahme einen Verhaltenskodex unterschreiben sowie eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichen. (Siehe Downloadbereich)
Man ist sich einig, dass die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse alleine zum Schutz nicht ausreichend ist und dass die Vereine weiterhin mit Sensibilität und Engagement darauf achten müssen, dass die anvertrauten Kinder und Jugendlichen in der für die Gesellschaft so wichtigen sozialen Arbeit der Vereine geschützt sind.
Bei Fragen zu den Vereinbarungen, Schutzkonzepten und Schulungen:
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Fachbereich Präventive Kinder- und Jugendhilfe
Halderstr. 23,
86150 Augsburg
Tel. 0821 324-2946
Tel. 0821 324-34492
Fax 0821 324-2984
E-Mail: Jugendschutz@augsburg.de