Gruppenschließungen, Quarantäne, Freitesten: Was gilt im Kindergarten?

Hier finden Kita-Eltern, was momentan bei einem positiven Selbsttest des Kindes zu tun ist, wo es kostenlose Tests gibt oder wie die Freitestung funktioniert. 

Kita und Hort: Gruppenschließung bei Häufung von Infektionsfällen

Von einer Häufung von Infektionsfällen ist auszugehen, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder, die in der Gruppe regelmäßig betreut werden, aufgrund einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen. Bei den städtischen Kitas sprechen sich die pädagogische Fachberatung sowie die Kita-Leitung ab, ob die Gruppe dann geschlossen wird. Bei den Freien Trägern entscheiden es entweder die Träger oder die Kita-Leitungen vor Ort. Die Tagespflegepersonen halten Rücksprache mit agita. Bei ihnen müssen mindestens zwei Kinder von einer Corona-Infektion betroffen sein.  
                                                       
Für die Hortkinder gilt das Gleiche wie in der Schule. Hat eine Gruppe mehr als 50 Prozent Infektionsfälle, dann darf es die Einrichtung nicht besuchen. Es kann aber die Schule besuchen. Ist die Schule im Distanzunterricht, kann es trotzdem den Hort besuchen

Die betroffene Gruppe schließt für die nächsten fünf Wochentage (inklusive Wochenende und Feiertage). Die Kita oder Kindertagespflege informiert Sie als Familie. Die Gruppenschließung gilt erst ab dem nächsten Tag. So soll vermieden werden, dass Kinder kurzfristig abgeholt werden müssen.

Unabhängig davon kann Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet werden. Gruppenschließungen und Quarantäne erfolgen unabhängig voneinander.

Was passiert bei einem positiven Fall in einer Gruppe?

Wird Ihr Kind in einer Gruppe in der Kita positiv getestet, melden Sie das bitte sofort der Einrichtung. Ihre Kita informiert umgehend alle betroffenen Eltern der Gruppe. Alle Kinder der betroffenen Gruppe müssen ab dem nächsten Tag täglich einen Testnachweis bringen – Wochenende und Feiertage zählen nicht mit. Kommt es zu einer neuen Infektion in der Gruppe, beginnt das intensive fünftägige Testen wieder am nächsten Tag. Es betrifft alle Kinder, auch diejenigen, die geimpft oder genesen sind. Beim PCR-Pool-Test-Verfahren müssen die Kinder bei einem positiven Fall ebenfalls an den anderen Tagen zusätzlich getestet werden. Sie können zuhause einen Selbsttest durchführen und in die Kita als Nachweis mitbringen.

Die Ausnahmen von der Quarantänepflicht

  • Zweifach Geimpfte („frisch Geimpfte“ ab 15. Tag bis zum 90. Tag nach der 2. Impfung)
  • Genesene („frisch Genesene“ ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach positivem PCR-Test)
  • Genesene nach PCR-bestätigter Infektion und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
  • Personen mit spezifischem Antikörpernachweis und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
  • Geimpfte mit mindestens einer Impfung, die danach von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind (zeitlich unbegrenzt)
  • Geboosterte mit drei Impfungen (zeitlich unbegrenzt)

Was gilt, wenn ein Selbstest positiv ist?

Wird ein Kind im Selbsttest durch Sie als Eltern zu Hause positiv getestet, darf es die Einrichtung nicht besuchen; alle Kontakte müssen sofort so weit wie möglich reduziert werden. Gleiches gilt für Beschäftigte der Einrichtung. Ein positiver Selbsttest sollte durch einen PCR-Test überprüft werden.

Für Kinder und Beschäftige, die im PCR-Test (auch in einem PCR-Pooltest) oder in einem zertifiziertem Antigen-Schnelltest z.B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum, ein positives Ergebnis erhalten, müssen zuhause bleiben. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.

Die Erziehungsberechtigten sollten die Einrichtungen unverzüglich über ein positives Testergebnis des Kindes informieren. Dies gilt für positive Selbsttests ebenso wie für positive Testergebnisse bei zertifizierten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.

Wo gibt es die Berechtigungsscheine für kostenlose Selbststests?

Für das intensive Testen stellt Ihnen der Freistaat ab sofort weitere Tests kostenfrei zur Verfügung. In der Kita erhalten Sie dafür den nötigen Berechtigungsschein. Damit bekommen Sie in der Apotheke zwei Selbsttest-Kits. Weitere Berechtigungsscheine erhalten Sie, wenn es zur Verlängerung der Testtungen kommt. Sie müssen diese nicht nummerieren und auch nicht in der Kita abgeben.

Das gilt für Beschäftige in Kitas oder Kindertagespflege

Da die Beschäftigten - anders als die betreuten Kinder - Maske tragen und da sie meist von der Quarantänepflicht aufgrund ihres Impf- oder Genesenen-Status ausgenommen sind, können sie auch bei einer Häufung von Infektionsfällen ihrer Tätigkeit weiter nachgehen. Ihnen wird eine tägliche Testung von fünf Wochentage nahegelegt.

Was gilt für ehemals infizierte Kinder beim Testen?

Ehemals infizierte Kinder nehmen nicht bis zum 28. Tag an der Pooltestung teil. In der Zwischenzeit sollen Sie als Eltern wieder Berechtigungsscheine erhalten. Die genauen Abläufe und Vorgaben stehen seitens des Ministerium jedoch noch nicht fest.

Freitestung nach der Quarantäne

Die Quarantäne dauert grundsätzlich zehn Tage. Kinder in Kitas oder Kindertagespflege können sich nach fünf Tagen freitesten mit einem Antigen-Schnelltest in den Apotheken oder Testzentren oder mit einem PCR-Test. Sie als Eltern übermitteln das Ergebnis des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt und können damit die Quarantäne beenden. Das Gesundheitsamt oder die Kita/Kindertagespflege übernimmt dabei keine Kontrolle.

Für die Rückkehr nach der Quarantäne müssen die Kinder einen negativen Test in der Kita oder Kindertagespflege vorlegen.

 

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