Ankommen in Augsburg

 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Einreise und zum Aufenthalt finden Sie hier in den FAQ.

Hinweise

Ein Visum kann nur durch das Auswärtige Amt ausgestellt werden, nicht durch die Stadt Augsburg.

Die Stadt Augsburg ist ausschließlich für die Prüfung und Ausstellung der Verpflichtungserklärung zuständig.


! Wir bemühen uns diese Seite auf dem aktuellen Stand zu halten. Da sich die derzeitigen Regelungen zur Einreise aktuell schnell ändern können, informieren Sie sich bitte immer auch auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

>> Zur Homepage des Auswärtigen Amts

Infos zum Besuchsvisum

Um ein Besuchsvisum beantragen zu können, muss eine Person in Deutschland eine >>Verpflichtungserklärung beantragen, umgangssprachlich auch Einladung genannt.

Wenn Sie in Augsburg wohnen, bekommen Sie diese Erklärung bei der Ausländerbehörde der Stadt Augsburg.

Einen Termin können Sie mit dem Kontaktformular vereinbaren. Die Ausländerbehörde hat Sondertermine für eine zeitnahe Bearbeitung eingerichtet.

Regelung zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Einreise

Mit Verordnung (Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung -TürkeiErdbebenAufenthÜV) vom 25.04.2023, in Kraft seit 07.05.2023, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet geregelt. 
www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/116/VO

Folgende Punkte dieser Verordnung müssen erfüllt sein, damit Sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis) befreit sind:

  • Sie sind türkische(r) Staatsangehörige(r)
  • Sie hatten am 06.02.2023 Ihren alleinigen Wohnsitz in einer der Provinzen Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Elâzığ, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa.
  • Die Einreise erfolgte zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum.
  • Das Visum war am 07.05.2023 noch gültig.

Sollten die oben genannten Punkte auf Sie zutreffen, benötigen Sie bis derzeit voraussichtlich 06.08.2023 im Bundesgebiet keinen (weiteren) Aufenthaltstitel. Eine Verlängerung des Besuchsvisums bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte über dieses Kontaktformular an die Ausländerbehörde.

Was ist der Unterschied zwischen einem Besuchsvisum (für vom Erdbeben betroffene Angehörige) und einem nationalen Visum?

Ein Besuchsvisum oder auch Schengen-Visum berechtigt zum Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum von maximal 90 Tagen.

Ein nationales  Visum (auch „D-Visum“) berechtigt zur Einreise und längerfristigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Zum Beispiel für eine Familienzusammenführung, eine Arbeitsaufnahme oder ein Studium in Deutschland.

Mehr Infos finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amts.

Was ist eine Verpflichtungserklärung? Wo bekomme ich die Erklärung?

  • Mit der Verpflichtungserklärung können Sie Besucherinnen und Besuchern aus dem Ausland die Einreise nach Deutschland ermöglichen. Die Verpflichtungserklärung selbst, umgangssprachlich auch „Einladung“ genannt, ist dabei nichts anderes als eine finanzielle Garantieerklärung bzw. Bürgschaft.

    Diese wird in der Regel von der deutschen Auslandsvertretung als Nachweis der Kostenübernahme für die Ausstellung u.a. von Besuchs- und Geschäftsvisa verlangt.
     
  • Die Verpflichtungserklärung erhalten Sie, wenn Sie ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Augsburg haben, bei der Ausländerbehörde der Stadt Augsburg.
    Einen Termin können Sie mit dem Kontaktformular vereinbaren. Die Ausländerbehörde hat für eine zeitnahe Bearbeitung Sondertermine eingerichtet.

! Bitte beachten Sie: Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes muss der Verpflichtungsgeber/die Verpflichtungsgeberin ein Angehöriger 1. oder 2. Grades sein (Ehepartner/-partnerin, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister).

Was passiert nach Ausstellung der Verpflichtungserklärung?

Sie müssen die Verpflichtungserklärung (im Original) an die eingeladene Person senden. Diese muss das Original dann bei der deutschen Botschaft oder beim Konsulat in ihrem Heimatland für das Visum vorlegen.

Zudem braucht sie eine Reisekrankenversicherung für Deutschland. Den Versicherungsschein muss sie im Original vorlegen. Eine Reisekrankenversicherung kann im Ausland oder von Ihnen in Deutschland abgeschlossen werden.