Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg
Am 1. Oktober 2014 ist die städtische Informationsfreiheitssatzung in Kraft getreten, die Einwohnerinnen und Einwohnern einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen gewährt, die bei der Stadt Augsburg im eigenen Wirkungskreis vorhanden sind. Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg.
Neu ist, dass nun nicht mehr nur Betroffene oder Verfahrensbeteiligte Informationen aus städtischen Akten verlangen dürfen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, sondern jedermann, den Akteninhalte interessieren.
Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen oder besondere öffentliche Belange bleiben aber weiterhin geschützt. Hier regelt die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg Ausnahmetatbestände (§ 6 IFS).
Häufig gestellte Fragen zur Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg (IFS):
Mit einem Klick auf die Frage öffnet sich die jeweilige Antwort.
Welche Ziele verfolgt die Satzung?
Wer kann einen Antrag stellen?
Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?
Was sind Informationen im Sinne der Satzung?
Sind personenbezogene Daten und andere Belange weiterhin geschützt?
Gelten andere bestehende Rechte zur Informationsfreiheit weiter?
Wo kann ein Bürger einen Informationszugang beantragen?
Wie kann ein Bürger einen Informationszugang beantragen?
Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen?
Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?