Sanierungsgebiete in Oberhausen: Aufhebung bzw. Verlängerung der Sanierungsfristen von jeweils zwei Gebieten

17.12.2021 08:30 | Stadtplanung

Sanierungsgebiet Oberhausen Nr. 1 „Schöpplerstraße“ und Sanierungsgebiet Oberhausen Nr. 9 „Oberhausen-Nord - Wohnsiedlung“: Aufhebung der Sanierungssatzungen sowie Sanierungsgebiet Oberhausen Nr. 6 „Südlich der Ulmer Straße“ und Sanierungsgebiet Oberhausen Nr. 8 „Oberhausen-Nord“ : Verlängerung der Sanierungsfristen um 10 Jahre

Drei-Auen-Bildungshaus

Drei-Auen-Bildungshaus. Foto: Manuela Wagner / Stadtplanungsamt Augsburg

Durch die Baurechtsnovelle im Jahr 2007 wurde erstmals eine Befristung für Sanierungssatzungen eingeführt. Seitdem müssen die Gemeinden nun bei dem Beschluss über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes als Satzung zugleich die Frist festlegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Für Sanierungssatzungen, welche vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind gilt eine Übergangsregelung, wonach diese Sanierungssatzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2021 aufzuheben sind bzw. bei Bedarf ist deren Durchführungsfrist zu verlängern.

Aufhebung zweier Sanierungssatzungen

Im Jahr 1979 wurde das Sanierungsgebiet Oberhausen Nr. 1 „Schöpplerstraße“ förmlich festgelegt. Ziele der Sanierung waren Wohnungsmodernisierungen, Verbesserung des Wohnumfelds und der Infrastruktur sowie eine Verkehrsberuhigung. Die gesetzten Sanierungsziele konnten unter anderem durch die Umsetzung des seit 28. August 1981 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 252 „Südöstlich der Schöpplerstraße“ erreicht werden. 

Im Jahr 2002 wurde darüber hinaus das Sanierungsgebiet Oberhausen Nr. 9 „Oberhausen-Nord - Wohnsiedlung“ förmlich festgelegt. Das Sanierungsgebiet Oberhausen Nr. 9 umfasste vor allem die Wohnbebauung aus den 1930er Jahren in den „Drei Auen”, der Weidenau, Lindenau und Buchenau. Dort traten zum damaligen Zeitpunkt konzentriert städtebauliche Missstände auf. Zudem waren strukturelle Mängel festzustellen. Der Schwerpunkt der Stadterneuerungsmaßnahmen lag daher bei den baulichen Veränderungen. Die Wohnbebauung wurde zwischenzeitlich saniert und der öffentliche Raum im Sanierungsgebiet ungestaltet und aufgewertet. 

Da die städtebaulichen Missstände in beiden Sanierungsgebieten mittlerweile nicht mehr bestehen und die Sanierungsziele damit erreicht wurden, können die beiden Sanierungssatzungen durch die heutige Bekanntmachung in Amtsblatt der Stadt Augsburg aufgehoben werden. So beschloss es der Stadtrat in seiner Sitzung vom 25. November 2021.

Verlängerung der Sanierungsfristen in zwei Sanierungsgebieten

In den Sanierungsgebieten Oberhausen Nr. 6 „Südlich der Ulmer Straße“ und Oberhausen Nr. 8 „Oberhausen-Nord“ konnten die Sanierungsmaßnahmen beispielsweise im Bereich der Grünanlage Schöpplerstraße, des Helmut-Haller-Platzes sowie des ehemaligen Zeuna-Stärker- und Hafenecker-Geländes noch nicht abgeschlossen werden. Daher werden die Sanierungsfristen in diesen Gebieten um jeweils 10 Jahre verlängert. Ziel ist es, die noch ausstehenden Maßnahmen in diesem Zeitraum baulich und fördertechnisch vollständig abzuschließen. Auch hierfür hat der Stadtrat am 25. November 2021 die jeweiligen Beschlüsse gefasst. 

Weitere Informationen können dem Amtsblatt vom 17. Dezember 2021 sowie dem oben genannten Stadtratsbeschluss entnommen werden.