Infektionsschutz: Was ändert sich ab Mittwoch?

28.04.2021 06:48 | Freizeit Kultur Umwelt & Soziales Bildung & Wirtschaft Bürgerservice & Rathaus

Der Freistaat Bayern hat seine 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) noch einmal geändert. Dabei wurden einige Regeln, die unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gelten, an die Bundesnotbremse angepasst.

Auch der Botanische Garten darf wieder für Besucher öffnen. Diese müssen jedoch einige Hygienevorschriften beachten. Foto: Jürgen Lerch/Stadt Augsburg

Hier Ausschnitte aus der Pressemitteilung des Freistaats:

Körperferne Dienstleistungen und Handwerk

Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.

Handel für Garten, Blumen und Bücher

Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.

Autokino

Autokinos werden inzidenzunabhängig zugelassen. Voraussetzung ist jeweils ein ausreichendes Infektionsschutzkonzept des Betreibers. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.

Zoo und Botanischer Garten

Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygienekonzepte, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucher ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdaten. Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz 100 gelten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gegebenen Öffnungsmöglichkeiten.

Sport

Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.

Beaufsichtigung von Kindern

Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Es wird klargestellt, dass dieser bereits bisher geltende Grundsatz auch künftig im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen weitergilt.

Geimpfte Personen

Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.

Abschlussprüfungen

Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteht grundsätzlich Maskenpflicht. In bersonderen Fällen gibt es Ausnahmen, z.B. für Musik (Gesang und Blasinstrumente) und Sport, die Durchführung naturwissenschaftlicher Experimente, Sprechfertigkeitsprüfungen oder, bei Einhaltung des Mindestabstands, für die Teilnahme an Leistungsnachweisen, die sich über mehr als eine Unterrichtsstunde erstrecken. (pm/rs)