FFP2-Maskenpflicht: Was jetzt gilt

22.01.2021 13:29 | Umwelt & Soziales

Wo gilt die FFP2-Maskenpflicht? Welche Ausnahmen gibt es? Und wer kann kostenlose Masken bekommen?

FFP2-Maskenpflicht gilt auch im öffentlichen Nahverkehr. Foto: Thomas Hosemann/Stadt Augsburg

Ab Montag, 25. Januar, ist die Kulanzwoche zur FFP2-Maskenpflicht vorbei. Schon ab 18. Januar müssen die Masken in vielen Bereichen getragen werden. Was jetzt gilt im Überblick.

Hier muss eine FFP2-Maske getragen werden:

  • im ÖPNV und an den Haltestellen
  • beim Einkaufen (in Geschäften, in Eingangsbereichen sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen)
  • bei der Abholung von Waren im Rahmen von Click & Collect (auch in Bibliotheken und Archiven)
  • auf Wochenmärkten (betrifft auch den Augsburger Stadtmarkt)
  • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen sowie sonstigen Praxen
  • für Besuchende in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Hier muss auch das Personal eine FFP2-Maske tragen, wenn Kontakt zu Bewohnenden besteht.
  • beim Parteiverkehr in Einrichtungen der Stadt Augsburg (ab 25.01.)
  • in Gottesdiensten

Gut zu wissen!

  • gilt nicht für Kinder unter 15 Jahren
  • gilt nicht für Angestellte im Handel, Praxis- und ÖPNV-Personal
  • Masken mit vergleichbarem Schutz wie N95-Masken oder KN95-Masken sind ebenfalls erlaubt

Kostenlose FFP2-Masken erhalten:

  • Beziehende von Sozialleistungen per Post. Mehr Infos
  • Angehörige von Pflegebedürftigen über ihren ambulanten Pflegedienst oder Sozialstation. Wer keinen Pflegedienst beauftragt hat, kann die Masken in der Bürgerinformation am Rathausplatz abholen. Bitte Pflegebescheid vorlegen. Abholzeiten: dienstags von 9 bis 12 Uhr, donnerstags von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr, bis mindestens 11. Februar.
    Mehr Infos

Mehr zu den gelten Corona-Schutzmaßnahmen und rechtlichen Grundlagen unter: augsburg.de/infektionsschutz