Aufhebung von 11 Sanierungsgebieten in der Altstadt

30.12.2021 08:00 | Stadtplanung

Sanierungssatzungen Altstadt Nr. 1 „Bei St. Ulrich“, Nr. 2 „Stadtmetzg“, Nr. 3 „Pfladergasse“, Nr. 4 „Hinterer Lech“, Nr. 5 „Spitalgasse“, Nr. 6 „Hunoldsgraben, Nr. 8 „Schwibbogengasse“, Nr. 9 „Mittlerer Lech“, Nr. 12 „Afragäßchen“, Nr. 13 „Kaisermeile“ und Nr. 14 „Westliche Innenstadt“ werden zum 30. Dezember 2021 aufgehoben.

Altstadt

Blick auf die Altstadt. Foto: Manuela Wagner / Stadtplanungsamt Augsburg

Mit dem Instrumentarium städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen wurde in der Augsburger Altstadt neben der Sanierung der Bausubstanz und der Aufwertung des öffentlichen Raums auch eine Aufwertung des Images angestrebt. Nach über 45 Jahren Sanierungstätigkeit ist festzustellen, dass diese Ziele überwiegend erreicht wurden. Die enormen Verbesserungen sind heute schon zur Selbstverständlichkeit und Normalität geworden.

Trotz erheblicher und erfolgreicher Anstrengungen konnten in der Altstadt noch nicht alle städtebaulichen Missstände behoben und nicht alle geplanten Maßnahmen umgesetzt werden. Da das bisherige Förderprogramm eingestellt wurde, wird derzeit für die Aufnahme in ein neues Förderprogramm das Handlungskonzept für die Altstadt fortgeschrieben. Hierzu fand unlängst eine Beteiligung der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträger statt. 

Die im Rahmen einer Evaluation festgestellten Mängel und noch offenen Maßnahmen sollen zukünftig im Rahmen des Stadtumbaus gefördert werden. Daher können die Sanierungsgebiete

  • Altstadt Nr. 1 „Bei St. Ulrich“
  • Altstadt Nr. 2 „Stadtmetzg“
  • Altstadt Nr. 3 „Pfladergasse“
  • Altstadt Nr. 4 „Hinterer Lech“
  • Altstadt Nr. 5 „Spitalgasse“
  • Altstadt Nr. 6 „Hunoldsgraben“
  • Altstadt Nr. 8 „Schwibbogengasse“
  • Altstadt Nr. 9 „Mittlerer Lech“
  • Altstadt Nr. 12 „Afragäßchen“
  • Altstadt Nr. 13 „Kaisermeile“
  • Altstadt Nr. 14 „Westliche Innenstadt“

mit der heutigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Augsburg aufgehoben werden. So beschloss es der Stadtrat am 16. Dezember 2021 (Beschluss hier abrufbar).