3G-Pflicht im ÖPNV: Was zu beachten ist
Ab dem morgigen Mittwoch, 24. November, gilt im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht nur weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sondern auch die 3G-Regel. Das haben Bundestag und Bundesrat als Teil des Corona-Maßnahmen-Pakets beschossen. Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler sind von der Nachweispflicht ausgenommen.
Wie die Stadtwerke Augsburg (swa) mitteilen, sind ab 24. November alle Fahrgäste gesetzlich verpflichtet, einen gültigen Nachweis über eine vollständige Impfung, eine überstandene Corona-Infektion oder ein negatives Testergebnis mit sich zu führen.
Selbsttests ohne Nachweis sind nicht gültig
Zugelassen sind nur die offiziell gültigen Nachweise des Impf- oder Genesenen-Status sowie Schnelltests, die nicht älter sind als 24 Stunden mit offiziellem Nachweis durch die Teststelle oder den Arbeitgeber. Selbsttests ohne Nachweis sind nicht gültig. Die Nachweise werden stichprobenartig geprüft. Die swa stehen im engen Austausch mit Polizei und Ordnungsbehörden, um das Vorgehen abzustimmen.
Schülerinnen und Schüler gelten grundsätzlich als getestet
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler. Sie gelten gemäß Verordnung aufgrund der regelmäßigen Tests in den Schulen grundsätzlich als getestet. Von Schülern werden daher keine Impf- oder Testnachweise eingefordert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überprüfung in den Schulverkehrs-Zeiten erfolgt und die Jugendlichen offenkundig eine Schultasche mit sich führen. Sollten Zweifel am Schülerstatus vorliegen, muss der Schülerausweises vorgezeigt werden.
Kann kein gültiger 3G-Nachweis vorgezeigt werden, wird der Fahrgast des Fahrzeugs verwiesen und muss mit einem Ordnungsgeld rechnen.
Weiterhin muss in Bussen und Straßenbahnen eine FFP2-Maske getragen werden. (pm/rs)